Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_84/2019 KI-generiert

Refusal to Pay Emergency Aid and Abuse of Office Complaint Against Public Officials

Geschäftsnummer 6B_84/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint against a municipal clerk for abuse of office, accusing the clerk of repeatedly denying emergency financial assistance. The complaint was later extended to include the municipal mayor, who was alleged to have supported the misconduct. The public prosecutor's office decided not to pursue the abuse of office charges, a decision that was upheld by the canton’s higher public prosecutor. Subsequently, the canton’s appellate court also rejected the complaint, noting that the complainant failed to substantiate how the officials abused their positions as alleged. The matter was then brought to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the complaint did not meet the required legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 30 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Pay Emergency Aid and Abuse of Office Complaint Against Public Officials: The complaint was later extended to include the municipal mayor, who was alleged to have supported the misconduct. The public prosecutor's office decided not to pursue the abuse of office charges, a decision that was upheld by the canton’s higher public prosecutor. Subsequently, the canton’s appellate court also rejected the complaint, noting that the complainant failed to substantiate how the officials abused their positions as alleged. The matter was then brought to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the complaint did not meet the required legal standards for consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteintreten Beweislosigkeit Amtsträger Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as per this procedural article cited in the reasoning leading to the non-admission order.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning, confirming that the appeal failed to meet the formal requirement of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive (Order 2) for the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_84/2019

Urteil vom 4. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2018 (SBK.2018.272 / va).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 12. Juli 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen einen Gemeindeschreiber Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Er warf diesem vor, wiederholt die Auszahlung von Nothilfe verweigert zu haben. Am 10. August 2018 erweiterte der Beschwerdeführer seine Anzeige auf den Gemeindeammann, welcher die Straftat unterstützt haben soll.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs am 11. September 2018 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. September 2018 genehmigte.

Das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesstrafgericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Folglich muss kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden.

3. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2018 legitimiert ist.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).

5. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, erwägt im angefochtenen Entscheid, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigten Gemeindevertreter ihr Amt missbraucht haben sollen, indem sie in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe verneint hätten. Es verstehe sich von selbst, dass die Gemeinde vor Ausrichtung von materieller Nothilfe die finanziellen Verhältnisse des Ansprechers abzuklären habe, dies umso mehr, wenn grosse Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen würden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander und er zeigt auch nicht auf, dass und weshalb sich die von ihm Beschuldigten inwiefern strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnten. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit des Richterkollegiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in Zweifel zieht und sich fragt, ob Parteinahme gegen ihn im Sinne von Art. 30 BV vorliege, mangelt es ebenfalls an einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insbesondere stellt der Umstand, dass Gerichtspersonen an (früheren) Entscheiden mitwirkten, die aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht wunschgemäss ausgefallen sind, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill