Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_84/2007 KI-generiert

Complainant's Appeal for Compensation Dismissed Due to Insufficient Substantiation of Costs

Geschäftsnummer 6B_84/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought judicial assessment regarding compensation after a criminal investigation against them was closed due to insufficient evidence. The initial ruling from a lower court indicated no compensation would be awarded, citing the short duration of the proceedings and the minor nature of the allegations, which resulted in limited costs and inconveniences for the individual. The individual contested this decision, alleging some impact on their work and health, but failed to substantiate these claims adequately. Consequently, the higher court determined there were insufficient grounds to reconsider the denial of compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal for Compensation Dismissed Due to Insufficient Substantiation of Costs: The initial ruling from a lower court indicated no compensation would be awarded, citing the short duration of the proceedings and the minor nature of the allegations, which resulted in limited costs and inconveniences for the individual. The individual contested this decision, alleging some impact on their work and health, but failed to substantiate these claims adequately. Consequently, the higher court determined there were insufficient grounds to reconsider the denial of compensation.

Schlagwörter

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Tätlichkeit Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Inkonvenienzentschädigung strafbare Handlung Rückzug des Strafantrags zivilrechtlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 BGG

The Tribunal applied this provision to govern the procedure leading to its non-admission decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs according to this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_84/2007 /hum

Urteil vom 18. April 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Entschädigungsregelung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 1. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 stellte das Statthalteramt Pfäffikon eine gegen X.________ geführte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit ein. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 verlangte X.________ eine gerichtliche Beurteilung der Entschädigungsregelung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 erkannte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Pfäffikon, der Einsprecherin werde keine Entschädigung für das Untersuchungsverfahren ausgerichtet. X.________ sandte diese Verfügung mit der handschriftlichen Angabe, sie erhebe "Rekurs", und einem "X" bei der Rechtsmittelbelehrung ans Bezirksgericht zurück. Dieses hat die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Es muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Vorinstanz hat keine Entschädigung ausgerichtet, weil die Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Verfahrensdauer und der geringen Schwere des Vergehens keine wesentlichen Kosten und Umtriebe gehabt habe. Zudem habe sie keine Nachweise erbracht, welche auf derartige Umtriebe schliessen lassen könnten. Der Eingabe sei nicht einmal ein Antrag zu entnehmen. Die einzige halbwegs verständliche Rüge der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht betrifft diesen Punkt, indem sie geltend macht, sie sei zwei Tage arbeitsunfähig gewesen, habe einen weiteren Tag Umtriebe und überdies extreme Kopfschmerzen gehabt. Da sie es erneut unterlässt, ihre Kosten und Umtriebe zu substanziieren, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: