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6B_839/2016 KI-generiert

Private Individual v. Lawyer: Refusal to Initiate Fraud Proceedings Upheld

Geschäftsnummer 6B_839/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual against an attorney for alleged fraud, which was not accepted by the Regional Public Prosecutor's Office in Bern. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Bern on July 15, 2016. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the Cantonal Court's decision and a referral back to the lower instance. The tribunal noted that the complainant failed to provide sufficient evidence to indicate any wrongdoing by the attorney and could not demonstrate bias or unobjectivity on the part of the judge involved in the initial decision. Therefore, the tribunal did not admit the complaint for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Individual v. Lawyer: Refusal to Initiate Fraud Proceedings Upheld: The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Cantonal Court of Bern on July 15, 2016. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the Cantonal Court's decision and a referral back to the lower instance. The tribunal noted that the complainant failed to provide sufficient evidence to indicate any wrongdoing by the attorney and could not demonstrate bias or unobjectivity on the part of the judge involved in the initial decision. Therefore, the tribunal did not admit the complaint for further consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug) Strafanzeige Betrug Prozessvoraussetzung Privatstrafklage unbefugte Rechtsausübung Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Court decided not to enter upon the appeal based on the simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_839/2016

Urteil vom 16. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 28. Juni 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland die Anzeige des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsanwalt wegen Betrugs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist. Jedenfalls ergibt sich aus seiner Eingabe nicht ansatzweise, wie sich der Adressat der Strafanzeige strafbar gemacht haben könnte. Folglich ist auch nicht erkennbar, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern der beschuldigte Anwalt durch die Einforderung eines Kostenvorschusses oder das In-Rechnung-Stellen von Arbeitszeitaufwänden falsche Tatsachen vorgespiegelt, Täuschungshandlungen vorgenommen oder gar arglistig gehandelt habe, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchem Grund die vorinstanzliche Richterin "unobjektiv" und "völlig voreingenommen" sein könnte. Der Umstand, dass der Betroffene mit Entscheiden, an denen ein Richter/eine Richterin mitgewirkt hat, nicht einverstanden ist, stellt keinen Ausstandsgrund gegen den Richter/die Richterin dar.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill