Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_839/2009 KI-generiert

Misappropriation and Sentencing Impropriety in Cantonal Court Ruling

Geschäftsnummer 6B_839/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially acquitted of embezzlement by a lower court, which also referred a civil claim for damages to civil court. Subsequently, the public prosecutor appealed the decision. The higher court convicted the individual of embezzlement and imposed a nine-month prison sentence, while also referring the civil claim to civil proceedings. The individual then appealed the conviction and sentence to the Federal Tribunal, seeking to have the ruling overturned or, in the alternative, to reduce the sentence to a monetary fine or a shorter prison term. The Federal Tribunal reviewed the case, focusing on the appropriateness of the punishment and the reasoning provided by the lower courts regarding the imposition of a custodial sentence versus a financial penalty.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 41 StGB, Art. 40 Satz; Misappropriation and Sentencing Impropriety in Cantonal Court Ruling: Subsequently, the public prosecutor appealed the decision. The higher court convicted the individual of embezzlement and imposed a nine-month prison sentence, while also referring the civil claim to civil proceedings. The individual then appealed the conviction and sentence to the Federal Tribunal, seeking to have the ruling overturned or, in the alternative, to reduce the sentence to a monetary fine or a shorter prison term. The Federal Tribunal reviewed the case, focusing on the appropriateness of the punishment and the reasoning provided by the lower courts regarding the imposition of a custodial sentence versus a financial penalty.

Schlagwörter

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Veruntreuung Strafzumessung tatsächliche Begründung Rechtswahl unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Ertrag Sportrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).
Art. 95 BGG
Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).
Art. 97 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).
Art. 41 StGB
Cited in the reasoning context when discussing the applicable penalty framework, justifying the subsequent finding of improper reasoning regarding the choice between custodial sentence and fine.
Art. 40 Satz
1 und Art. 40 Satz 1 StGB ).
Art. 41 Abs. 2 StGB
Cited in the reasoning context regarding the required level of justification for imposing short custodial sentences, which informs the overall reasoning for overturning the decision.
Art. 66 Abs. 1 i.V.m
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive order (2.) for the decision not to levy court costs.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning for the decision not to levy court costs due to the favourable outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive order (3.) for the decision awarding party compensation to the appellant.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning for ordering the Canton of St. Gallen to pay the appellant an appropriate party indemnity.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning context regarding the standard for challenging factual findings (though not directly cited in the dispositive, it forms the basis for the ruling on violation of federal law mentioned in para. 4/the ground for decision, which is then implicitly linked to the grounds for appeal).

Art. 34 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning context to establish the applicable penalty framework.

Art. 40 Satz 1 StGB

Cited in the reasoning context to establish the applicable penalty framework.

Art. 41 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning context regarding the required level of justification for imposing short custodial sentences, which informs the overall reasoning for overturning the decision.

Art. 41 StGB

Cited in the reasoning context when discussing the applicable penalty framework, justifying the subsequent finding of improper reasoning regarding the choice between custodial sentence and fine.

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«…der andere Sanktionsform soll denn auch aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Beschuldigte bereits mehrmals zu Freiheits…»
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«…für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). In casu ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Beschuldigte be- reits zweimal – einmal bedin…»
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«…für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). 4.2. In casu ist beim Beschuldigten, welcher als Österreichischer Bürger mit ei- ner Jahresaufenthaltsbewill…»
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«…der andere Sanktionsform soll denn auch aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Beschuldigte bereits mehrmals zu Freiheits…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_839/2009

Urteil vom 16. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Keller.

Parteien

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Veruntreuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Juni 2009.

Sachverhalt:

A. Das Kreisgericht Rheintal sprach X.________ von der Anklage der Veruntreuung frei. Die Zivilforderung des Privatklägers P.________ im Betrag von Fr. 107'500.-- verwies es auf den Zivilweg.

Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berufung. Eine vom Privatkläger eingereichte Anschlussberufung zog dieser später zurück. Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X.________ mit Urteil vom 30. Juni 2009 der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Auf den Widerruf einer einschlägigen bedingten Gefängnisstrafe des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 28. März 2003 verzichtete das Kantonsgericht. Die Zivilforderung des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, in der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.-- auszufällen. Subeventuell sei die Freiheitsstrafe auf sechs Monate zu reduzieren.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

P.________ vertraute Q.________ drei ihm gehörende Sportwagen zum Verkauf an. Dieser gab den Auftrag dem Beschwerdeführer weiter, was P.________ akzeptierte. Der Beschwerdeführer verkaufte die drei Sportwagen in der Zeit vom 28. Mai bis 24. August 2003 zu einem Gesamtpreis von Fr. 107'500.--. Später wurde der Vertrag insofern geändert, als der Beschwerdeführer beauftragt wurde, mit dem Verkaufserlös einen Ferrari 512 BB zu beschaffen. Nicht erstellt ist, ob dieses Fahrzeug aus dem Verkaufserlös tatsächlich erworben wurde. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer bis heute weder den Erlös aus dem Verkauf der drei Sportwagen noch ein Eintausch-/ Ersatzfahrzeug herausgegeben oder sonst irgendeine Zahlung an P.________ geleistet hat.

2.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 ; 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt "Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz" und legt im Folgenden dar, inwiefern es erwiesen sei, dass er einen Ferrari 512 BB gekauft und P.________ angeboten habe. Was er gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich jedoch in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen und wiederholt darauf hinzuweisen, dass der Ferrari 512 BB P.________ vertragsgemäss zur Verfügung gestanden habe. Einen Beleg hierfür bleibt der Beschwerdeführer schuldig (Beschwerde, S. 3 ff.).

2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Sachverhalt, wie von der Vorinstanz dargestellt, verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre ( BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 und 5 ; 134 I 140 E. 5.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (statt einer Geldstrafe) und gegen das Strafmass der Vorinstanz. Die Prüfung des Verschuldens sei einseitig und unvollständig ausgefallen. Die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass er alleinerziehender Vater eines Sohnes sei, der zurzeit die Lehre besuche. Ebenso sei das Verhalten von P.________ völlig ausser Acht geblieben. Die Ausfällung einer Geldstrafe sei daher nicht nur möglich, sondern auch angezeigt. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.-- (in der Begründung geht er allerdings von Fr. 60.-- aus). Bei Bejahung einer Freiheitsstrafe durch das Bundesgericht sei diese von neun auf sechs Monate zu reduzieren (Beschwerde, S. 6).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer, sei er doch einschlägig vorbestraft und habe nicht einmal ein Jahr nach seiner Verurteilung wieder delinquiert. Zudem sei der Deliktsbetrag hoch, und er weigere sich nach wie vor, über die für P.________ getätigten Verkäufe und Käufe abzurechnen und die resultierenden Ausstände zu begleichen. Angesichts des Verschuldens komme daher einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht, wenngleich theoretisch auch eine Geldstrafe möglich sei. Leicht strafmindernd könne berücksichtigt werden, dass seit der neuerlichen Tat rund fünfeinhalb Jahre vergangen seien (angefochtenes Urteil, S. 10).

3.3 Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB ). Im Vordergrund steht dabei ebenfalls die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen ( BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.4 Der Vorinstanz steht in der Wahl der Sanktionsart ein Ermessen zu. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sie konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein.

3.5 Die Vorinstanz führt aus, angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers falle einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Das Verschulden vermag allerdings für sich alleine nicht die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu begründen, da dieses bei einer Sanktion bis zu einem Jahr auch mittels Geldstrafe abgegolten werden könnte. Auch die übrigen von der Vorinstanz angeführten Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bis heute weigerte, über die für P.________ getätigten Verkäufe und Käufe abzurechnen und die finanziellen Ausstände zu begleichen sowie der hohe Deliktsbetrag und die erneute Delinquenz zu Beginn der laufenden Probezeit stellen keine Begründungselemente dar, die anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe gebieten. Vielmehr beeinflussen diese Punkte das Strafmass. Die fehlende Begründung fällt umso mehr ins Gewicht, als erstinstanzlich ein Freispruch erfolgte und daher keine Begründung zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich war.

3.6 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit als alleinerziehender Vater eines siebzehnjährigen Sohnes geltend (Beschwerde, S. 6). Obwohl bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, ging die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Umstand nicht ein. Sie wird sich daher zu diesem Punkt sowie zur Strafhöhe, die sie äusserst knapp begründete, noch äussern müssen.

4. Die Vorinstanz hat die ihr obliegende Begründungspflicht und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG), und hat der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller