Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_838/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Untimely Appeal and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 6B_838/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning an appeal by an individual against a decision made by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office. The case involved a complaint related to the prosecutor's decision not to proceed with a fraud investigation dated September 23, 2022. The Appeals Court of the Canton of Zurich dismissed this complaint on May 8, 2023, due to late submission and also denied the appellant's request for free legal aid. Challenging this outcome, the appellant submitted his case to the Federal Tribunal but failed to sufficiently address the grounds for the original decisions in his appeal, offering only vague criticism and claims of procedural errors. As a result, the Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Untimely Appeal and Legal Aid Denial: The case involved a complaint related to the prosecutor's decision not to proceed with a fraud investigation dated September 23, 2022. The Appeals Court of the Canton of Zurich dismissed this complaint on May 8, 2023, due to late submission and also denied the appellant's request for free legal aid. Challenging this outcome, the appellant submitted his case to the Federal Tribunal but failed to sufficiently address the grounds for the original decisions in his appeal, offering only vague criticism and claims of procedural errors. As a result, the Federal Tribunal determined that the complaint did not meet the necessary requirements for consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug usw.) Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege Fiktion Vorleben Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings because it did not meet the formal requirements for substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court costs were set at a reduced amount for the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_838/2023

Urteil vom 22. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2023 (UE230089-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 8. Mai 2023 auf eine sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2022 richtende Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit Verfügung gleichen Datums wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob auf die Beschwerde wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gesetzeskonform abgewiesen wurde. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er beschränkt sich stattdessen im Wesentlichen darauf, pauschal von zahlreichen Form- und Verfahrensfehlern, "korrumpierten Verhaltensweisen", "inszenierten Zustellfiktions-Märchen" oder "irgendeiner fiktiv inszenierten Traum-Zustell-Fiktions-Phantasie" zu sprechen. In Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege begnügt er sich im Wesentlichen damit, auf eine "für ihn offensichtlich notwendige Anspruchsstellung auf URP, UP & URB" hinzuweisen, welcher gestützt auf Rechtsprechung und Grundrechte, speziell Art. 8 Abs. 1 BV , unwidersprüchlich Folge zu leisten sei. Seine nur schwer verständliche Kritik bleibt plakativ und lässt jede substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bzw. der angefochtenen Verfügung vermissen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht im Ansatz, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG . Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill