Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_837/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Aggregate Sentence Application for Retrospective Concurrency Due to Post-Judgment Crimes

Geschäftsnummer 6B_837/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual, who was previously convicted and sentenced twice for different crimes, appealed to have a combined sentence determined. The individual was initially sentenced to six years imprisonment for crimes committed in December 2014, and later received an additional sentence of 18 and a half months for offenses committed between May and October 2016. On February 14, 2019, he requested the Bern Cantonal Court to form a combined sentence of six years and six months, arguing for a more consolidated sentencing approach in light of the subsequent 2016 offenses. The Bern Cantonal Court dismissed his request on June 11, 2019, which led him to appeal to the Federal Tribunal, arguing the need for a reassessment to potentially unite the sentences into a singular comprehensive term as stipulated by procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 3 StPO, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 49 StGB, Art. 46 Abs. 1 Satz, Art. 34 StPO, Art. 46 StGB; Federal Supreme Court Denies Aggregate Sentence Application for Retrospective Concurrency Due to Post-Judgment Crimes: The individual was initially sentenced to six years imprisonment for crimes committed in December 2014, and later received an additional sentence of 18 and a half months for offenses committed between May and October 2016. On February 14, 2019, he requested the Bern Cantonal Court to form a combined sentence of six years and six months, arguing for a more consolidated sentencing approach in light of the subsequent 2016 offenses. The Bern Cantonal Court dismissed his request on June 11, 2019, which led him to appeal to the Federal Tribunal, arguing the need for a reassessment to potentially unite the sentences into a singular comprehensive term as stipulated by procedural law.

Schlagwörter

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Gesuch um Gesamtstrafenbildung ( Art. 34 Abs. 3 StPO ) Gesamtstrafe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege echte Konkurrenz Strafvollstreckungsverjährung Prozessrecht wiederholte Gesetzesverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive order for denying the request for free legal aid.

Art. 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the imposition of costs and the denial of free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive order for imposing court costs on the appellant.

Art. 46 StGB

Cited in the reasoning section regarding the inapplicability of aggregate sentencing rules for conditional sentences.

Art. 49 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning section regarding the substantive law on aggregate sentencing (Asperation).

Art. 34 StPO

Cited in the reasoning section regarding the inadmissibility of the request for aggregate sentencing under procedural rules.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 147 IV 108
Aggregation of Sentences with Different Forms of Execution
«…rblieben, kann sie nicht über Art. 34 Abs. 3 StPO auf prozessualem Weg nachgeholt werden (so im Ergebnis auch: Urteil 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2; vgl. zu aArt. 344 Abs. 2 respektive aArt. 350 Ziff. 2 StGB: BGE 129 IV 113 E. 1.1 und 1.…»
SB240242 (2024-12-20) · zh
Theft, Fraud, Traffic Offenses, and Deportation Appeal
«…s Er- sturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert oder kassiert wird (vgl. Urteil 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019, E. 1.1.; vgl. auch Urteil 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021, E. 3.4.1.; BGE 138 IV 113, E. 3.4.2.…»
SR1 2024 27 (2024-12-17) · gr
Traffic Violation Sentencing Reduction on Appeal
«…einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 v. 6.12.2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatori- schen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 107…»
SK1 2023 56 (2024-06-12) · gr
Appeal of Conviction: Assault, Attempted Bodily Harm, Theft, and Drug Offense Sentence Review
«…ten Urteils im ersten Ver- fahren abzustellen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.; 129 IV 113 E. 1.2 ff.; 124 II 39 E. 3a; BGer 6B_837/2019 v. 6.12.2019 E. 1.1; 6B_30/2015 v. 3.6.2015 E. 1.2; je m.H.). Trotz Kritik an dieser Rechtsprechung von Seiten eines Te…»
2024.03.08.sr.1 (2024-03-08) · bl
Defendant's Speeding Conviction Upheld Despite Conspiracy Claim
«…einzureichen ist. Es ist mit der Berufung, die ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_837/2019 vom 6. De- zember 2019 E. 1.2), genau so wie mit der reformatorischen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (A…»
SST.2023.150 (2023-11-07) · ag
Driving without a license conviction upheld; recusal denied.
«…rücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom Dezember 2019 E. 1.1). Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafgericht Zug zugrunde- liegenden Straftaten…»
SB230143 (2023-10-20) · zh
Sexual Assault Conviction Upheld, Sentence Confirmed
«…gericht an dieser Rechtsprechung fest- gehalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1; 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1 f., je mit Hinweisen vgl. da- zu auch TRECHSEL/SEELMANN, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxisk…»
SST.2022.183 (2023-06-16) · ag
Theft, Trespassing, and Deportation Conviction
«…rücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom Dezember 2019 E. 1.1). Die der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurza…»
SB210628 (2022-10-06) · zh
State v. [Defendant's Last Name]: Affirmation of Attempted Coercion Conviction Based on Victim Credibility and Documentary Evidence
«…aher eine Zusatzstrafe zu jener Verurteilung auszufällen (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2; BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f.; BGer. 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019, E. 1.1; je m.w.H.), zumal bereits an- gesichts des geltenden Verschlechterungsverbots im vorliege…»
SST.2022.17 (2022-03-31) · ag
Sexual Assault and Property Damage Conviction Appeal
«…rücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1). Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die rechtskräftige Grund- strafe von 2 Ja…»
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Commercial Fraud and Falsification Upheld Despite Gambling Addiction Defense
«…en, sollten die Voraussetzungen dazu erfüllt sein (vgl. Urteil 6B_780/2019 vom 17. August 2020 zur Publ. vorgesehen und 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2). 2.3. 2.3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in ande…»
SB200279 (2020-12-17) · zh
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«…f die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dies einlässlich dargelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265; Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3-…»
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«…rblieben, kann sie nicht über Art. 34 Abs. 3 StPO auf prozessualem Weg nachgeholt werden (so im Ergebnis auch: Urteil 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.2; vgl. zu Art. 344 Abs. 2 respektive Art. 350 Ziff. 2 aStGB: BGE 129 IV 113 E. 1.1 und 1.3…»
SB200279 · zh
Cantonal High Court Upholds 24-Month Sentence for Cocaine Trafficking Despite Light Culpability
«…f die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dies einlässlich dargelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265; Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3-…»
SB210628 · zh
Attempted Coercion for Financial Gain Conviction Upheld
«…aher eine Zusatzstrafe zu jener Verurteilung auszufällen (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1.2; BGE 138 IV 113, E. 3.4.2 f.; BGer. 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019, E. 1.1; je m.w.H.), zumal bereits an- gesichts des geltenden Verschlechterungsverbots im vorliege…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_837/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Gesamtstrafenbildung ( Art. 34 Abs. 3 StPO ),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. Juni 2019 (SK 19 76).

Sachverhalt:

A. A.________ wurde am 14. Januar 2016 wegen Straftaten, die er am 5. Dezember 2014 begangen hatte, erstinstanzlich zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern in dieser Sache erging am 15. Juni 2017. Am 16. August 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ zudem wegen zwischen dem 1. Mai und dem 5. Oktober 2016 begangener Straftaten zu 181 /2 Monaten Freiheitsstrafe. Auch dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 14. Februar 2019 ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Bern auf Grundlage von Art. 34 Abs. 3 StPO darum, aus dessen Urteil vom 15. Juni 2017 und demjenigen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. August 2017 eine Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten zu bilden. Das Obergericht trat auf dieses Gesuch am 11. Juni 2019 nicht ein.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären ( Art. 49 Abs. 2 StGB ).

Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips ist unerheblich, ob später das erste Urteil oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Das Gericht muss sich bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren zu beurteilenden Straftaten vor dem Ersturteil begangen wurden. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert oder kassiert wird. Im Falle der Neubeurteilung in der gleichen Sache durch das erste Gericht oder die Rechtsmittelinstanz ist für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend ( BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.; 129 IV 113 E. 1.2 ff.; 124 II 39 E. 3a; Urteil 6B_30/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Trotz Kritik an dieser Rechtsprechung von Seiten eines Teils der Lehre (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 135 ff. zu Art. 49 StGB ) hat das Bundesgericht daran auch nach Inkrafttreten des geänderten Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 festgehalten (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.2 S. 5 ff.; Urteil 6B_516/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3.1, zur publ. vorgesehen).

1.2. Es ist unbestritten, dass das erste Urteil im ersten Verfahren am 14. Januar 2016 erging und dass die Straftaten, hinsichtlich welchen der Beschwerdeführer eine Asperation und Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB verlangt, zwischen dem 1. Mai und dem 5. Oktober 2016 - mithin nach dem ersten Urteil im ersten Verfahren - begangen wurden. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass unter diesen Umständen praxisgemäss keine Konstellation vorliegt, die eine Gesamtstrafenbildung resp. eine Zusatzstrafe für die am 16. August 2017 erstinstanzlich beurteilten Taten gestatten würde, zumal eine gleichzeitige Beurteilung durch das Erstgericht nicht möglich gewesen wäre.

Darauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hat es in konstanter Rechtsprechung abgelehnt, für die Frage der retrospektiven Konkurrenz auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen des ersten Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass böte, davon abzuweichen. Namentlich kann er aus der im Zuge der Revision des Sanktionenrechts geänderten Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB betreffend die Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung nichts für sich ableiten (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. insb.

E. 2.3.5 mit Hinweisen auf die an 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts). Im vorgenannten Entscheid brachte das Bundesgericht vielmehr explizit zum Ausdruck, dass es die Gesamtstrafenbildung bei einem Widerruf als verfehlt betrachtet und, dass es seine Praxis nur angesichts des klaren Wortlauts von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und des eindeutig formulierten gesetzgeberischen Willens änderte. Dabei hielt das Bundesgericht an seiner wiederholt, namentlich auch im vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 124 II 39 E. 3a geäusserten Auffassung fest, wonach nicht in den Genuss einer Gesamtstrafe kommen soll, wer erstinstanzlich verurteilt und somit eindringlich gewarnt worden ist (vgl. auch oben E. 1.1).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, die zum revidierten Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB entwickelte Rechtsprechung extensiv, mithin analog auf Art. 49 Abs. 2 StGB anzuwenden. Weder dessen Wortlaut noch seine historische Auslegung drängen eine von der bisherigen Interpretation abweichende Auslegung hinsichtlich des für die Gesamtstrafenbildung massgebenden Zeitpunkts auf (vgl. oben E. 1.1). Daran ändert auch der - an sich zutreffende - Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt, und das Berufungsgericht ein den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil fällt.

Nachdem zudem unbestrittenermassen kein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt, da der Beschwerdeführer im ersten Verfahren zu 6 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt wurde, braucht auf seine diesbezüglichen, rein theoretischen Ausführungen, wie zu verfahren gewesen wäre, wenn er im ersten Urteil lediglich zu einer bedingten Strafe verurteilt worden wäre, nicht eingegangen zu werden. Entgegen seiner Auffassung liegt schliesslich kein Fall behördlicher Missachtung des Grundsatzes der retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 34 StPO vor, da nicht mehrere Behörden über dem Beschwerdeführer gleichzeitig vorgeworfene Delikte urteilten, sodass das prozessual mit der schwersten Tat befasste Gericht eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.

Aufl. 2014, N. 2 und 15 zu Art. 34 StPO ). Im Übrigen ist nicht einzusehen und begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb er nicht bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren bezüglich der zweiten Verurteilung eine Gesamtstrafenbildung verlangt hat. Es kann nicht angehen, dieses Versäumnis nun unter Hinweis auf Art. 46 StGB und 34 Abs. 3 StPO quasi revisionsweise nachzuholen.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos erscheint. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt