Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_837/2016 KI-generiert

Dismissal of Untimely Appeal Due to Expired Ten-Day Filing Period

Geschäftsnummer 6B_837/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning the violation of traffic rules, where the appellant contended that a lower court's ruling was not properly notified to their legal representative, resulting in a late appeal submission. The lower court asserted that the ruling was delivered on a specific date, thus making the subsequent appeal untimely. The defense argued that they had not seen or signed the return receipt of the court's decision, claiming they only became aware of the ruling later. The Federal Tribunal examined the validity of the lower court's conclusions based on the return receipt and the timing of the appeal, ultimately addressing the procedural aspects of the case without delving into the underlying traffic rule violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Untimely Appeal Due to Expired Ten-Day Filing Period: The lower court asserted that the ruling was delivered on a specific date, thus making the subsequent appeal untimely. The defense argued that they had not seen or signed the return receipt of the court's decision, claiming they only became aware of the ruling later. The Federal Tribunal examined the validity of the lower court's conclusions based on the return receipt and the timing of the appeal, ultimately addressing the procedural aspects of the case without delving into the underlying traffic rule violations.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung von Verkehrsregeln verspätete Einreichung gesetzliche Frist verspätete Kündigung Angemessenheit der Verfahrensdauer verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal is dismissed according to the simplified procedure for which this article provides.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the costs of the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_837/2016

Urteil vom 13. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Balogh,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2016.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 28. Januar 2016 nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Gemäss dem in den Akten befindlichen unterzeichneten Rückschein sei das Urteil dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Berufungsanmeldung sei folglich am 10. Mai 2016 abgelaufen. Die Eingabe vom 13. Mai 2016 sei verspätet.

Der Verteidiger der Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht demgegenüber auf den Standpunkt, er habe einen Rückschein weder gesehen noch unterzeichnet. Es entziehe sich auch seiner Kenntnis, ob überhaupt, wann und von wem gegebenenfalls ein Rückschein unterzeichnet worden sei. Auf der Urteilsausfertigung befinde sich kein entsprechender Vermerk. Er habe das Urteil am 3. Mai 2016 erstmals zur Kenntnis erhalten. Die Berufungsanmeldung vom 13. Mai 2016 sei damit rechtzeitig.

2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 ; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

3. Der Rückschein eines als Gerichtsurkunde versendeten Urteils dient als Zustellungsnachweis. Der Zeitpunkt des Empfangs einer Postsendung soll damit zuverlässig festgestellt werden können. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Würdigung auf den bei den kantonalen Akten liegenden Rückschein. Sie zieht daraus den Schluss, das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen sei dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 30. April 2016 zugestellt worden. Inwiefern diese Würdigung willkürlich sein könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde keine begründeten Einwände gegen die Richtigkeit des Rückscheins. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe die darin enthaltenen Angaben wie Zustelladresse, Datum des Empfangs und Unterschrift des Empfängers bzw. Handzeichen offensichtlich unrichtig gewürdigt. Solches ist auch nicht erkennbar. Seine Vorbringen, wonach er einen Rückschein weder gesehen noch unterzeichnet haben und auch nicht wissen will, ob überhaupt und gegebenenfalls von wem der Rückschein wann unterzeichnet worden sei, gehen im vorliegenden Zusammenhang an der Sache vorbei. Soweit er einwendet, er habe das Urteil persönlich erstmals am 3. Mai 2016 zur Kenntnis erhalten mit der Folge, dass die Berufungsanmeldung vom 13. Mai 2016 rechtzeitig sei, verkennt er, dass nicht (erst) durch die Kenntnisnahme seitens des Empfängers, sondern durch das Datum der Zustellung bestimmt wird, in welchem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist im Übrigen nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill