Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_837/2014 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Decision Not to Prosecute Other Driver Dismissed

Geschäftsnummer 6B_837/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner was involved in a traffic collision on March 27, 2013, with a driver who had the right of way, leading to a conviction for negligent bodily injury. The prosecutor dropped the investigation against the other driver, which prompted the petitioner to appeal, claiming she had driven at an excessive speed when they collided. The appeal was dismissed by the Cantonal Court on July 29, 2014. Subsequently, the petitioner brought their case to the Federal Tribunal, seeking a conviction against the other driver for negligent bodily injury. The Federal Tribunal examined the legal standing of the petitioner and the specifics of the case but ultimately did not proceed with the appeal due to insufficient justification for the claims made.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Decision Not to Prosecute Other Driver Dismissed: The prosecutor dropped the investigation against the other driver, which prompted the petitioner to appeal, claiming she had driven at an excessive speed when they collided. The appeal was dismissed by the Cantonal Court on July 29, 2014. Subsequently, the petitioner brought their case to the Federal Tribunal, seeking a conviction against the other driver for negligent bodily injury. The Federal Tribunal examined the legal standing of the petitioner and the specifics of the case but ultimately did not proceed with the appeal due to insufficient justification for the claims made.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung) Zeugenaussage qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Unfallopfer Zahnschaden Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule due to lack of proper argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_837/2014

Urteil vom 8. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt , An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. Juli 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 27. März 2013 kollidierte der Beschwerdeführer auf einer Strassenverzweigung mit einer vortrittsberechtigten Autolenkerin, weil er diese nicht gesehen hatte. Am 20. November 2013 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Am 20. Dezember 2013 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die beteiligte Lenkerin wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er machte geltend, die Lenkerin sei mit weit übersetzter Geschwindigkeit auf die Verzweigung zugefahren und mit mindestens 80 bis 100 km/h mit ihm kollidiert. Das Obergericht des Kantons Zug wies das Rechtsmittel am 29. Juli 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die beteiligte Lenkerin sei wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. In Bezug auf die Körperverletzung macht der Beschwerdeführer für ein Zahnimplantat Zivilansprüche in Höhe von Fr. 3'000.-- geltend. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert.

3. Soweit der Beschwerdeführer der Lenkerin vorwirft, sie habe bei der Kollision eine Sicherheitslinie überfahren (Beschwerde S. 1), ist er nicht zu hören, weil der Vorwurf nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist.

4. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). An die Begründung stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen.

Unbestrittenermassen war die beteiligte Lenkerin vortrittsberechtigt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei. Insbesondere habe eine Auskunftsperson ausgesagt, sie habe das Fahrzeug der beteiligten Lenkerin "von weiten her" sehen können, und der Gegenverkehr (zu welchem die Lenkerin gehörte) sei in normalem Tempo gefahren (Urteil S. 3/4 E. 3).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Er macht zur Hauptsache geltend, die Auskunftsperson sei erst nach vier bis fünf Minuten herangefahren und habe die Verzweigung aus grösserer Distanz gar nicht einsehen können (Beschwerde S. 2). Indessen ist weder der Beschwerde noch den Beilagen zu entnehmen, woraus auf die Richtigkeit seiner Behauptung geschlossen werden könnte. Mit der reinen Behauptung, die Aussage einer Auskunftsperson sei falsch, kann eine Willkürrüge nicht begründet werden.

5. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn