Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_837/2008 KI-generiert

Narcotics Act Violation Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 6B_837/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Cantonal Court of Zurich for multiple qualified violations of the narcotics law. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming absolute innocence and alleging that a key witness had lied and cooperated with authorities to receive a reduced prison sentence. However, the Tribunal found that the individual failed to demonstrate that the lower court had misrepresented the facts or violated legal provisions, leading to the decision to dismiss the appeal without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Narcotics Act Violation Appeal Inadmissibility: The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming absolute innocence and alleging that a key witness had lied and cooperated with authorities to receive a reduced prison sentence. However, the Tribunal found that the individual failed to demonstrate that the lower court had misrepresented the facts or violated legal provisions, leading to the decision to dismiss the appeal without costs.

Schlagwörter

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Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittelvergehen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Belastungszeuge Verletzung wesentlicher Formvorschriften Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were levied in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_837/2008/sst

Urteil vom 12. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juni 2008 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er macht geltend, in Bezug auf das ihm Vorgeworfene absolut unschuldig zu sein. Der ihn belastende A.________ habe gelogen und mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft kooperiert, um weniger Gefängnis zu erhalten. Mit diesen blossen Behauptungen lässt sich nicht darlegen, dass das Obergericht den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder eine Rechtsverletzung in Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG begangen habe. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill