Complainants v. Cantonal Court (Refusal to Initiate Criminal Proceedings)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by two individuals against a decision made by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn, which declined to pursue a criminal complaint concerning abuse of office and false allegations. The individuals contested this non-admittance, but their grievance was subsequently rejected by the High Court of Solothurn. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal, alleging that the High Court's decision was arbitrary. However, the Tribunal determined that the appellants did not sufficiently demonstrate a serious error in the lower court's reasoning and thus did not meet the necessary grounds for the appeal to be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 nicht, Art. 108 Abs. 2 BGG; Complainants v. Cantonal Court (Refusal to Initiate Criminal Proceedings): The individuals contested this non-admittance, but their grievance was subsequently rejected by the High Court of Solothurn. They then appealed to the Swiss Federal Tribunal, alleging that the High Court's decision was arbitrary. However, the Tribunal determined that the appellants did not sufficiently demonstrate a serious error in the lower court's reasoning and thus did not meet the necessary grounds for the appeal to be considered.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_836/2008/sst
Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________ und Y.________ Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. September 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 9. September 2008 ab. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie werfen dem Obergericht sinngemäss Willkür vor. Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 ; 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Beschwerdeführer müssten folglich dartun, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit im oben umschriebenen Sinn vorliegt. Das tun sie nicht. Soweit sie sich in ihrer Eingabe überhaupt mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid befassen, setzen sie der obergerichtlichen Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung lediglich ihre eigene - abweichende - Sicht der Dinge gegenüber (beispielsweise zum Versuch des Polizisten A.________, die Beschwerdeführer vor dem Verhör ihres Kindes auf dem Polizeiposten telefonisch zu erreichen oder zur Zustimmung ihres Kindes betreffend Befragung auf dem Polizeiposten, beides Beschwerde, S. 2). Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde überhaupt legitimiert wären, kann damit offen bleiben.
2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill