Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_834/2017 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed Due to Lack of Standing and Procedural Non-compliance

Geschäftsnummer 6B_834/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal case was initiated where the prosecution decided not to proceed against an individual linked to a company after a report of fraud. The complainant, who had entered into an employment contract with the company, was allegedly misled into transferring a sum of money, thinking it was legal rental income. However, the funds were reportedly illicit gains from computer fraud. The complainant's appeal was rejected by the Zurich Court as he failed to pay the required security deposit and did not apply for legal aid. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, raising issues related to his standing as an injured party and the alleged failure of the court system in handling his case.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 118 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Decision Dismissed Due to Lack of Standing and Procedural Non-compliance: The complainant, who had entered into an employment contract with the company, was allegedly misled into transferring a sum of money, thinking it was legal rental income. However, the funds were reportedly illicit gains from computer fraud. The complainant's appeal was rejected by the Zurich Court as he failed to pay the required security deposit and did not apply for legal aid. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Tribunal, raising issues related to his standing as an injured party and the alleged failure of the court system in handling his case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten Strafverfolgung wegen Betrugs Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Drittansprache rechtliche Vermutung nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used because the appeal was not admitted to the procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

Used to reject the subsequent request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellant into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BK 2022 471 (2023-04-21) · be
Covid-19 Ordinance Fine and Timeliness of Objection to Penalty Order
«…den Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1). Da der Nichtzugang einer Abholungsei…»
BK 2019 118 (2019-05-02) · be
Validity of Appeal of Summary Penalty Order Due to Deemed Postal Delivery
«…e- genden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1). Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine…»
UE180136 (2018-08-27) · zh
Appeal Dismissed for Untimely Security Deposit Payment
«…Wahrscheinlichkeit eines Fehlers aufgezeigt werden; rein hypothetische diesbezügliche Überlegungen genügen nicht (BGer 6B_834/2017 vom 10.10.2017 E 4. mit Hinweisen; BGer 2C_163/2018 vom 23.2.2018 E 2.3.2. mit Hinweisen). 1.4. Solche Unregelmäs…»
BK 2018 174 (2018-06-19) · be
Timeliness of Opposition to Penal Order Rejected Due to Fiction of Registered Mail Delivery
«…für einen Fehler vorhanden sein (zum Ganzen BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4 und 6B_826/2016 vom 18. November 2016 E. 3). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Es kann…»
UE180136 · zh
Appeal on Non-Extension of Criminal Investigation Inadmissible Due to Late Security Deposit
«…Wahrscheinlichkeit eines Fehlers aufgezeigt werden; rein hypothetische diesbezügliche Überlegungen genügen nicht (BGer 6B_834/2017 vom 10.10.2017 E 4. mit Hinweisen; BGer 2C_163/2018 vom 23.2.2018 E 2.3.2. mit Hinweisen). 1.4. Solche Unregelmäs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_834/2017

Urteil vom 10. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juni 2017 (UE170059-O/U/TSA).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Shil nahm am 2. März 2017 das Strafverfahren gegen A.________, Geschäftsführer der B.________ AG, nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer schloss gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung mit der B.________ AG einen Arbeitsvertrag ab. In der Folge sei er von dieser angewiesen worden, einen Betrag von EUR 5'680.--, welcher auf sein Konto überwiesen worden sei, an einen Empfänger in Russland weiterzuleiten. Dabei sei er über die Tätigkeit eines legalen Regionalvertreters in Bezug auf die Vermietung von Liegenschaften getäuscht worden. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den EUR 5'680.-- nicht um legale Mieteinnahmen, sondern um Deliktsgelder aus Computerbetrügereien gehandelt habe.

Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juni 2017 nicht ein, da dieser die verlangte Sicherheitsleistung nicht innert Frist leistete und auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ungeachtet der Legitimation in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt ( Art. 118 Abs. 2 StPO ).

3. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt als geschädigte Person bzw. als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO gelten kann. Der Beschwerdeführer zeigt dies nicht auf. Dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Beschluss oder der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung, da der Beschwerdeführer gemäss letzterem Entscheid lediglich bei anderen Personen ertrogene Gelder, die folglich nicht ihm selber gehörten, auf Anweisung der angeblichen Straftäter weiterleitete. Daran ändern seine nicht näher substanziierten Behauptungen nichts, es sei ihm durch A.________ ein Schaden entstanden (vgl. Beschwerde) bzw. "er sei durch den Betrug geschädigt und insbesondere psychisch belastet und leide an Schlafstörungen" (vgl. kant. Beschwerde). Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, er habe Strafantrag gegen A.________ gestellt. Auf die Beschwerde kann daher bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil sich im Strafverfahren nur auf die Verletzung der Parteirechte berufen kann, wer auch Partei ist. Darüber hinaus vermag die Beschwerde wie nachfolgend dargelegt aber auch in anderer Hinsicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.

4. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach der Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird hierfür, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (zum Ganzen BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

5. Der Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2017 betreffend die Aufforderung zur Bezahlung der Sicherheitsleistung sei ihm nicht zugestellt worden, da er nie eine Abholungseinladung erhalten habe. Dies widerspricht allerdings dem angefochtenen Entscheid, wonach ihm die Sendung am 27. März 2017 zur Abholung gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er behauptet namentlich nicht, die entsprechende Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG . Weshalb vorliegend trotz des Belegs der Post über den Sendungsverlauf ausnahmsweise nicht vom Erhalt der Abholungseinladung ausgegangen werden kann, legt er nicht dar.

6. Von vornherein unbeachtlich sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Schweiz als Staat ein Problem mit dem Gesetz habe, da sie Spione nach Deutschland schicke, die Kollision von Flugzeugen bewusst in Kauf nehme und das Bankgeheimnis schütze.

7. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld