Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_834/2009 KI-generiert

Cantonal Recusal Challenge Appeal Refused on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_834/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a motion for disqualification against staff of the Correctional and Probation Services in the canton of Lucerne, citing concerns of bias. The Department of Justice and Security agreed to the disqualification of one staff member under specific conditions but rejected the motion concerning the other staff member. The cantonal administrative court upheld this decision, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to consider the appeal for procedural reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Recusal Challenge Appeal Refused on Procedural Grounds: The Department of Justice and Security agreed to the disqualification of one staff member under specific conditions but rejected the motion concerning the other staff member. The cantonal administrative court upheld this decision, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to consider the appeal for procedural reasons.

Schlagwörter

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Strafvollzug Ausstand verfahrensrechtliche Fragen Zulässige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbeschwerde Zeugnisverweigerungsrecht verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into its merits by applying the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_834/2009

Urteil vom 5. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Luzern, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug; Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. August 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 28. Januar 2009 stellte die Beschwerdeführerin gegen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern, namentlich gegen A.________ und B.________, ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit. Mit Zwischenentscheid vom 25. März 2009 entsprach das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern dem Ausstandsbegehren in dem Sinne, dass B.________ in den Ausstand trete, falls wider Erwarten A.________ während des Verfahrens ausfallen sollte. Im Übrigen werde das Ausstandsbegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Die dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 24. August 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

1.1 Gegen selbständig eröffnete kantonal letztinstanzliche Zwischen-entscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ( Art. 78 und 92 BGG ).

1.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Fragen befasst, die ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands liegen (vgl. Beschwerde S. 3 ff., Ausführungen zum Urteil vom 8. Mai 2000, oder Beschwerde S. 5 ff., Haftprüfungsverfahren), ist auf die Beschwerde zum vornherein nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist aber auch nicht einzutreten, soweit die Ausführungen sachbezogen sind, da sich die Beschwerdeführerin mit den Entscheidgründen im angefochtenen Urteil nicht substanziiert auseinandersetzt und sich aus der Beschwerdebegründung nicht ergibt, dass und inwiefern die Abweisung der kantonalen Beschwerde bzw. das Nichteintreten darauf schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen sollte.

1.3 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill