Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_833/2014 KI-generiert

Father and Minor v. Canton: Challenge to Contribution to Youth Welfare Costs

Geschäftsnummer 6B_833/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning the costs associated with the execution of measures taken by the youth justice system for a minor who was placed in foster care and later transitioned to personal supervision with social-pedagogical support. The youth justice authority incurred substantial costs during the placement, which were subsequently divided between the minor and his father as contributions. The father contested these charges through various legal avenues, but both regional and administrative courts upheld the decisions regarding cost liabilities. The father appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decisions and request a reevaluation of the costs assigned to them. The appeal was denied, with the tribunal confirming the previous rulings and upholding the requirement for both parties to bear court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Father and Minor v. Canton: Challenge to Contribution to Youth Welfare Costs: The youth justice authority incurred substantial costs during the placement, which were subsequently divided between the minor and his father as contributions. The father contested these charges through various legal avenues, but both regional and administrative courts upheld the decisions regarding cost liabilities. The father appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decisions and request a reevaluation of the costs assigned to them. The appeal was denied, with the tribunal confirming the previous rulings and upholding the requirement for both parties to bear court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Massnahmevollzug Kosten Einkommensfestsetzung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskostenbeitrag Beitragsforderung Vorsorgebeiträge Beitragsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under the simplified procedure applicable to this type of case.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The court ordered the appellants to bear the court costs jointly and severally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_833/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.X.________,

handelnd durch B.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich , Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Massnahmevollzug; Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Juni 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.X.________ war im Rahmen einer vom Jugendgericht Bülach angeordneten Unterbringung ab dem 17. Mai 2008 bei einer Pflegefamilie platziert. Am 10. April 2012 kehrte er zu seinem Vater, B.X.________, zurück. Ab dem 3. September 2012 wurde die Unterbringung in eine persönliche Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung umgewandelt. Bis zum 6. Dezember 2012 entstanden der Jugendanwaltschaft Massnahmevollzugskosten in Höhe von Fr. 376'037.80.

Am 7. Dezember 2012 setzte die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Beiträge von A.X.________ und dessen Vater an die Massnahmevollzugskosten auf monatlich je Fr. 487.-- bzw. Fr. 400.-- fest, rückwirkend ab 1. September 2011 bis 10. April 2012. Zudem wurde der Vater verpflichtet, an die Kosten der persönlichen Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung Beiträge von Fr. 184.-- im Monat zu bezahlen, rückwirkend ab 3. September 2012.

Dagegen reichte B.X.________ für sich und als Vertreter von A.X.________ Rekurs ein. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 17. Dezember 2013 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Juni 2014 ab.

B.X.________ gelangt für sich und seinen Sohn mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, das Urteil vom 20. (recte 4.) Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 25. September 2014 ab, da die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde. In der Folge ging der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht ein.

2. Die Beschwerde ist nicht nur vom nicht befugten Vertreter, sondern auch vom Beschwerdeführer 2 persönlich unterzeichnet. Unter diesem Gesichtswinkel ist darauf einzutreten.

3. Die Beschwerdeführer wissen seit dem Urteil 6B_845/2013 vom 9. Oktober 2013, dass die von ihnen beantragte Nachfrist zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Beschwerde nicht in Betracht kommt. Ebenso bekannt ist ihnen, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

4. In Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanz hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen (vgl. Beschwerde S. 17-21 lit. D.3), kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf deren Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil S. 5 E. 1.2). Diesen ist nichts beizufügen.

5. Die Frage, ob die Vorinstanz hätte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das kantonale Rekursverfahren bestellen müssen, ist endgültig erledigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2013 vom 9. Oktober 2013). Darauf ist nicht zurückzukommen.

6. In Bezug auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführer an die Massnahmevollzugskosten des Beschwerdeführers 1 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 2). Diese hat sich zu den meisten Vorbringen der Beschwerdeführer geäussert, die diese vor Bundesgericht wiederholen (vgl. Beschwerde S. 22-25). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Verletzung des Willkürverbotes vorliegen könnte, weil die Beschwerdeführer nicht im Rahmen des Strafverfahrens darüber aufgeklärt wurden, dass sie damit rechnen müssen, im Verwaltungsverfahren an den Massnahmevollzugskosten beteiligt zu werden (Beschwerde S. 25).

7. In Bezug auf die Höhe der Beitragspflicht machen die Beschwerdeführer wie vor der Vorinstanz geltend, es dürfe beim Beschwerdegegner 2 nur dessen Renteneinkommen von Fr. 2'000.-- berücksichtigt werden, mit welchem er das Existenzminimum knapp erreiche (Beschwerde S. 26). Zur Berücksichtigung weiterer Einkommensbestandteile hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 13/14 E. 4.3 und 4.4).

8. Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Rekursverfahrens und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie ging dabei davon aus, dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt sei (Urteil S. 15). Dem ist ohne Weiteres beizupflichten, denn auch gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 25. September 2014 kann von nachgewiesener Mittelosigkeit nicht die Rede sein.

9. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn