Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_833/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Against Commercial Theft Sentence

Geschäftsnummer 6B_833/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a previous ruling by a cantonal court, alleging that he was wrongfully convicted of multiple offenses, including commercial theft, property damage, and trespassing, resulting in a four-year prison sentence. The complainant argued that various procedural irregularities had occurred during the legal process, including claims about his lawyer acting as a covert investigator and inadequate handling of evidence. However, the tribunal determined that the arguments presented did not meet the necessary legal standards for further consideration, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Against Commercial Theft Sentence: The complainant argued that various procedural irregularities had occurred during the legal process, including claims about his lawyer acting as a covert investigator and inadequate handling of evidence. However, the tribunal determined that the arguments presented did not meet the necessary legal standards for further consideration, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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gewerbsmässiger Diebstahl willkürliche Beweiswürdigung Straftaten gegen das Vermögen Haftstrafe Einwendungen Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure according to this article in the reasoning section.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the judicial costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_833/2007

Urteil vom 6. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 16. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Soweit er geltend macht, er habe gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft keine Beschwerde bzw. Einsprache führen können, ist darauf nicht einzutreten, weil die Untersuchungshaft nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Soweit er bemängelt, es seien im kantonalen Verfahren durch die Behörden ihm gegenüber rechtswidrige Handlungen begangen worden, er nehme an, sein zugeteilter Verteidiger sei als verdeckter Ermittler für die Polizei tätig gewesen, die Anklageschrift sei ihm zu spät ausgehändigt worden, und es seien weitere Verfahrensfehler vorgekommen, ist darauf nicht einzutreten, weil die Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Soweit er schliesslich sinngemäss geltend macht, die Beweise seien willkürlich gewürdigt und der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden, beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (Urteil 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 2, mit Hinweis auf BGE 129 I 113 E. 2.1 ; 127 I 38 E. 3c). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung, das im Übrigen auch nicht begründet ist, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn