Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_831/2019 KI-generiert

Complainant v. Unknown Person (Defamation/Discrimination Appeal)

Geschäftsnummer 6B_831/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to initiate a criminal investigation into alleged defamation and discrimination, but the Regional Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland decided not to pursue the case against an unspecified person. The complainant appealed this decision to the Bern Cantonal Court, which rejected the appeal on June 3, 2019. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, seeking to have a criminal case opened. However, the complaint failed to meet the required legal reasoning standards, as it did not adequately address legal standing, potential civil claims, or engage comprehensively with the previous court's decision. The complainant merely presented a personal view on the denial of service they reported, arguing it should be punishable as a customer has the right to courteous service.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Complainant v. Unknown Person (Defamation/Discrimination Appeal): The complainant appealed this decision to the Bern Cantonal Court, which rejected the appeal on June 3, 2019. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal, seeking to have a criminal case opened. However, the complaint failed to meet the required legal reasoning standards, as it did not adequately address legal standing, potential civil claims, or engage comprehensively with the previous court's decision. The complainant merely presented a personal view on the denial of service they reported, arguing it should be punishable as a customer has the right to courteous service.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Diskriminierung) Nichteintreten üble Nachrede Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Diskriminierung und Aufruf zu Hass Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was dismissed based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_831/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Diskriminierung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 3. Juni 2019 (BK 19 138).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung und Diskriminierung gegen "Unbekannt" nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 3. Juni 2019 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und strebt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens an.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe weder zu seiner Beschwerdelegitimation und zur Frage einer Zivilforderung, noch setzt er sich (substanziert) mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und darzulegen, dass die von ihm zur Anzeige gebrachte "Bedienungsverweigerung" strafrechtlich zu ahnden sei, da ein Kunde das Recht habe, höflich bedient zu werden. Damit zeigt er jedoch nicht ansatzweise auf, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held