Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_831/2016 KI-generiert

Father v. Doctor: MMR Vaccination Injury and Informed Consent

Geschäftsnummer 6B_831/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a father filed a criminal complaint on behalf of his daughter alleging bodily harm due to inadequate information provided by a physician regarding potential side effects of a measles, mumps, and rubella (MMR) vaccination administered in January 2011. The complaint was based on the claim that this lack of information resulted in a failure to give informed consent, which the father argued led to the daughter's diagnosed developmental disorder in March 2014. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue the case, a ruling subsequently upheld by the higher court. The father sought to challenge this decision, requesting a return of the case for further investigation and the provision of free legal assistance in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 106 Abs. 1 BGG; Father v. Doctor: MMR Vaccination Injury and Informed Consent: The complaint was based on the claim that this lack of information resulted in a failure to give informed consent, which the father argued led to the daughter's diagnosed developmental disorder in March 2014. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue the case, a ruling subsequently upheld by the higher court. The father sought to challenge this decision, requesting a return of the case for further investigation and the provision of free legal assistance in the proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung) informierte Einwilligung Körperverletzung gesetzliche Auskunftspflicht Strafanzeige ärztlicher Behandlungsfehler widersprüchliche Arztberichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in relation to the rejection of the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 5 Abs. 1 BV

Cited in the context of the 'in dubio pro duriore' principle applied when assessing the appropriateness of non-entry of proceedings.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to substantiate the complaint of arbitrariness.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited regarding the appellant's duty to substantiate the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant following the rejection of the request for free legal aid.

Art. 64 BGG

Cited in relation to the rejection of the request for free legal aid.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited to establish the appellant's standing (legitimation) to appeal, although implicitly satisfied in the context of admissibility.

Art. 95 BGG

Cited in relation to the legal grounds upon which findings of fact can be challenged.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited concerning the conditions under which findings of fact by the lower court can be challenged.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the basis for the public prosecutor's decision to order non-entry of proceedings.

Art. 319 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the 'in dubio pro duriore' principle governing non-entry of proceedings.

Art. 324 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the 'in dubio pro duriore' principle governing non-entry of proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

BGE 146 IV 88
Refusal of Blood Test as Obstruction of Fitness to Drive Assessment
«…ung gutheissen oder abweisen ( BGE 143 V 19 E. 2.3; BGE 141 III 426 E. 2.4; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 1; 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.2), vorausgesetzt die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG )…»
SBK.2024.361 (2025-05-08) · ag
Public Official Not Guilty of Violating Official Secrecy in Animal Welfare Investigation Disclosure
«…war ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 m.w.H.). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise…»
SBK.2025.8 (2025-04-22) · ag
Prosecutor's refusal to investigate defamation and threats upheld in custody dispute.
«…r ein Straftatbestand er- füllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). Ein…»
P3 24 326 (2025-03-21) · vs
Appeal Against Discontinuation of Proceedings for Bodily Harm and Failure to Render Aid
«…ss die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurt…»
SBK.2024.266 (2025-03-18) · ag
Court Orders Defamation Investigation Despite Prosecutor's Refusal
«…r ein Straftatbestand er- füllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). Ein…»
SBK.2024.288 (2024-12-19) · ag
Prosecutor's Decision Not to Investigate Defamation Complaint Upheld
«…r ein Straftatbestand er- füllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). Ein…»
SBK.2024.285 (2024-12-17) · ag
Prosecutor's decision on unlawful deprivation of liberty upheld
«…r ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vor- liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). Ein…»
UE240150 (2024-12-16) · zh
Prosecutor's Decision to Discontinue Proceedings Against Physician for Vaccine Injury Upheld
«…Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine solche Aufklärung nicht stattgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). 4.3.3. 4.3.3.1. Was die Frage der Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen, insbeson- d…»
UE240151 (2024-12-16) · zh
Court Upholds Dismissal of Criminal Investigation into COVID-19 Vaccine Injuries
«…auf geschlossen wer- den könnte, dass keine hinreichende Aufklärung stattgefunden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). 4.2.4.4. Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie geltend ma…»
P3 24 156 (2024-10-29) · vs
Motorist Injury Appeal Over Traffic Queue and Visibility
«…ss die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurt…»
SBK.2023.169 (2023-12-11) · ag
Prosecutor's decision not to investigate doctor upheld.
«…der um einen Rechtfertigungsgrund (vgl. zum Rechtfertigungsgrund bei einer Nichtanhandnahme Urteil des Bundes- gerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3) handelt (vgl. zur umstrittenen…»
UE220192 (2023-07-24) · zh
Dismissal of Appeal Against Prosecutor's Decision Not to Prosecute False Accusation and Defamation Counter-Complaint
«…nter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1., je m. w. H.; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentli-…»
P3 23 47 (2023-05-03) · vs
Prosecutor's Decision Not to Prosecute Property Damage Appeal Upheld Due to Lack of Criminal Intent
«…ss die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurt…»
P3 21 284 (2022-09-21) · vs
Father's Appeal of Dismissal for Unlawful Removal of Minor
«…ss die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurt…»
UE210183 (2022-04-22) · zh
Complaint Against Prosecutor's Decision on Alleged Assault Dismissed Due to Procedural Flaws and Insufficient Evidence
«…1., 6B_274/2019 vom 28. Fe- bruar 2020 E. 2.3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.1.; Ur- teil BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1.). Auch in der Beschwerde wird indes hierzu weiter zutreffend festgehalten, dass der Grun…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_831/2016

Urteil vom 13. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

AX.________,

handelnd durch BX.________ und CX.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Am 14. Oktober 2015 erstattete der Vater der am xx.yy.2008 geborenen AX.________ im Namen seiner Tochter Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Dr. med. A.________. Dieser soll am 3. Januar 2011 im Zusammenhang mit der zweiten MMR-Impfung (Masern, Mumps, Röteln) seine Aufklärungspflichten verletzt, insbesondere nicht auf die möglichen (negativen) Impffolgen hingewiesen haben. Aufgrund dessen sei es nicht möglich gewesen, die Einwilligung zur Impfung zu geben. Die beim Kind am 20. März 2014 diagnostizierte globale Entwicklungsstörung im sprachlichen und kognitiven Bereich sei auf die Impfung zurückzuführen.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verfügte am 8. April 2016 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde von AX.________ ab.

C. AX.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen schwerer, eventuell einfacher Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. AX.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von der Privatklägerschaft, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies (etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat) nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 141 IV 1 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht eine schwere, eventuell einfache Körperverletzung infolge ungenügender Aufklärung über Impfnebenwirkungen geltend. Aus der Natur der untersuchten Straftat ist die Art der Zivilforderung ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert. Darauf ist einzutreten.

2.

2.1.

2.1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweis).

Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 S. 90 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).

2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_154/2016 vom 15. Juni 2016 E. 1.1).

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 141 I 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).

2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner eine empfohlene Impfung vorgenommen und diese kunstgerecht durchgeführt hat. Ebenso ist unbestritten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in die Impfung einwilligten. Die Vorinstanz nimmt daher grundsätzlich zu Recht an, es liege eine Einwilligung vor. Sie begründet überzeugend, weshalb sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Eltern nicht ausreichend über die möglichen Nebenwirkungen der Impfung aufgeklärt worden seien und die Einwilligung daher ungültig sei, nicht nachweisen lässt. Soweit die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen überhaupt genügt (vgl. oben E. 2.1.2), ist sie nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Sie macht nicht geltend, es seien ausser dem Beschwerdegegner weitere Personen am Beratungsgespräch oder bei der Impfung zugegen gewesen, welche ihre Behauptung mangelnder Aufklärung stützen könnten. Ein Geständnis des Beschwerdegegners ist zwar möglich. Die Vorinstanz erwägt aber zu Recht, dass davon nicht auszugehen ist. Ebenso weist sie zutreffend darauf hin, dass die - ohnehin stark zu bezweifelnde, allgemeine - Behauptung, wonach 99 % der Ärzte die Aufklärung unterlassen würden, keinen Nachweis für eine Unterlassung des Beschwerdegegners im konkreten Fall darstellt. Sie begründet auch nachvollziehbar, weshalb dies ebenso für den fehlenden Eintrag einer Aufklärung über sämtliche Nebenwirkungen im Patientendossier gilt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über gewisse Nebenwirkungen, wie eine leichte lokale Rötung und Fieber, aufgeklärt wurde und dass auch dies im Patientendossier nicht vermerkt wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, das Fehlen eines Vermerks im Patientendossier lasse nicht den Schluss zu, dass die Aufklärung ungenügend gewesen wäre. Hingegen stellt die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Eltern der Beschwerdeführerin über gewisse Nebenwirkungen aufgeklärt hat, ein gewichtiges Indiz für eine lege artis erfolgte Aufklärung dar. Der Schluss der Staatsanwaltschaft und ihr folgend der Vorinstanz, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner eine Aufklärung in dem Masse, wie sie die Schweizer und internationalen Gesundheitsbehörden der Öffentlichkeit gegenüber vornehmen würden, unterlassen habe, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies auch gar nicht.

2.2.2. Die Vorinstanz weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am inkriminierten Datum zum zweiten Mal geimpft wurde. Dies ist ebenso unbestritten, wie die vorinstanzliche Annahme, dass die erste Impfung komplikationslos verlaufen war. Es ist deshalb überzeugend anzunehmen, es sei unwahrscheinlich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin von der Einwilligung in die zweite Impfung abgesehen hätten. Dies selbst unter der Annahme, der Beschwerdegegner habe sie vor der zweiten Impfung ausführlich über die verschiedenen, gelegentlich bis sehr selten auftretenden Nebenwirkungen informiert. Es habe denn auch nicht der Sinn einer Aufklärung sein können, von einer Zweitimpfung abzuraten, da erst diese den Impfschutz gewährleiste. Angesichts des problemlosen Verlaufs der ersten Impfung sei anzunehmen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin trotz des geringen Risikos einer unerwünschten Nebenwirkung in die Impfung eingewilligt hätten. Dies gelte umso mehr, als sie Impfungen nicht grundsätzlich kritisch gegenüber gestanden seien. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit dieser Argumentation nicht auseinander.

2.2.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beweis mangelnder Aufklärung und infolge dessen fehlender Einwilligung in die Impfung lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht führen. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz auch einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der Entwicklungsstörung zu Recht verneint. Sie begründet dies jedoch ebenfalls überzeugend.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie annimmt, die Beschwerde sei aussichtslos. Solches ist praxisgemäss anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten eines Begehrens beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass dieses kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann ( Art. 29 Abs. 3 BV ; vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 ; 129 I 129 E. 2.3.1).

2.4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei deren Festsetzung ist ihrer finanziellen Lage Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt