Parking Violation Conviction Upheld Against Factual Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a ruling by the Zurich Court of Appeals, which found the individual guilty of violating traffic rules by failing to move their vehicle after the allowed parking time had expired. The individual was fined 80 francs for this infraction. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, arguing solely about the evidentiary assessment and factual determinations made by the appellate court, claiming the method used to determine non-movement of the vehicle was flawed. However, the Federal Court found that the appeal did not demonstrate any obvious errors in the lower court's judgment and, therefore, did not accept the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Parking Violation Conviction Upheld Against Factual Challenge: The individual was fined 80 francs for this infraction. Subsequently, the individual appealed to the Federal Court, arguing solely about the evidentiary assessment and factual determinations made by the appellate court, claiming the method used to determine non-movement of the vehicle was flawed. However, the Federal Court found that the appeal did not demonstrate any obvious errors in the lower court's judgment and, therefore, did not accept the complaint.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal by simplified procedure.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.
Used to mandate consideration of the appellant's financial situation when setting the court fee.
Used to order the appellant to bear the federal court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_831/2008 /hum
Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. August 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sein Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit nicht bewegt und damit die zulässige Parkzeit in der blauen Zone überschritten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn deswegen mit Urteil vom 19. August 2008 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und büsste ihn mit 80 Franken.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er befasst sich dabei ausschliesslich mit der obergerichtlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Feststellung des Sachverhalts kann indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 132 I 13 E. 5.1 ; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich eine qualifizierte Unrichtigkeit im oben umschriebenen Sinn aufzeigen. Das tut er nicht. Er bringt lediglich vor, die Kontrollmethode (Überprüfung der Ventilstellung) sei fehlerbehaftet und erlaube daher keinen glaubhaften Rückschluss auf das Nichtbewegen des Fahrzeugs. Damit verfällt er in rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid und verkennt, dass Willkür nicht schon gegeben ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre ( BGE 133 I 149 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill