Jurisdictional Challenge Regarding Unpaid Security Deposit for Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against employees of a city's social services office, which was not pursued by the Regional Public Prosecutor's Office Emmental-Oberaargau on April 27, 2020. The complainant appealed this decision, but the appellate court required a payment of CHF 1,000 as a security deposit, which was not made, leading to the dismissal of the appeal. The court communicated that submissions via regular email or fax were not legally valid and did not extend deadlines. The complainant argued to the Swiss Federal Tribunal that they had communicated promises from court staff that were not kept. However, the Federal Tribunal found these claims unsupported and inadequately documented, and thus decided not to proceed with the complaint. The court also mentioned that it does not accept complaints of this type and highlighted specific procedural obligations that were not met by the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Jurisdictional Challenge Regarding Unpaid Security Deposit for Appeal: The complainant appealed this decision, but the appellate court required a payment of CHF 1,000 as a security deposit, which was not made, leading to the dismissal of the appeal. The court communicated that submissions via regular email or fax were not legally valid and did not extend deadlines. The complainant argued to the Swiss Federal Tribunal that they had communicated promises from court staff that were not kept. However, the Federal Tribunal found these claims unsupported and inadequately documented, and thus decided not to proceed with the complaint. The court also mentioned that it does not accept complaints of this type and highlighted specific procedural obligations that were not met by the complainant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure due to obvious lack of substantiation.
The Tribunal decided not to impose any court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_830/2020
Urteil vom 4. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________, unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Juni 2020 (BK 20 195).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 27. April 2020 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende des Sozialamts der Stadt Langenthal nicht an die Hand.
Auf Beschwerde hin forderte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 auf, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Obergericht teilte ihm zudem mit, dass vom Eingang seiner E-Mail vom 6. Mai 2020 Kenntnis genommen worden sei, und machte ihn darauf aufmerksam, dass Eingaben per Fax und gewöhnli cher E-Mail weder rechtsgültig noch fristwahrend seien.
Die Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Das Obergericht stellte dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. Mai 2020 daher am 28. Mai 2020 ausnahmsweise auch mit gewöhnlicher E-Mail zu, wobei es ihn darauf hinwies, dass die Frist nicht neu zu laufen beginne und seine Wohnadresse gemäss Abklärungen im Einwohnerkontrollsystem des Kantons Bern Gültigkeit habe. Zustellungen würden daher weiterhin an diese Adresse erfolgen, sofern nicht umgehend eine andere Zustelladresse in der Schweiz genannt werde.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2020 trat das Obergericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, weil die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- nicht bezahlt worden war.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht ist zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig.
3. Angefochten ist ein Nichteintretensbeschluss zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO . Soweit sich der Beschwerdeführer zur materiellen Seite der Sache äussert, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
5. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Dass und weshalb die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde nicht von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO abhängig machen durfte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht. Daraus geht auch nicht hervor, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Zustellungen nicht ordnungsgemäss erfolgt sein könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers - eine Mitarbeiterin der Vorinstanz habe ihm versprochen, ihn im Hinblick auf die Wahrung seiner Rechte "per Mail" zu informieren, sie habe jedoch gelogen, weil sie ihn weder über Fristen noch über den Ablauf korrekt orientiert habe, und mit ihren Kolleginnen über ihn gelacht, als er sie deshalb angerufen habe - erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen und sind nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen eine Verletzung des Vertrauensschutzes rügen wollen, sind die strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen ohnehin nicht erfüllt. Inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein soll, ist gestützt auf die Beschwerde nicht ersichtlich. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer via Publikation im Bundesblatt sowie zur Information via E-Mail) und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill