Appeal Dismissed for Lack of Statutory Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against several persons for discrimination and abuse of office, submitted to the Regional Public Prosecutor's Office. On June 5, 2018, the prosecution decided not to pursue the case, which led to the individual appealing this decision. The appeal was dismissed by the Obergericht of Bern on July 25, 2018. Subsequently, the individual submitted further appeals to the Federal Tribunal in August 2018. However, the submissions failed to meet the required legal standards for justification and did not address the previous court's reasoning, leading to the inability to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Statutory Justification: On June 5, 2018, the prosecution decided not to pursue the case, which led to the individual appealing this decision. The appeal was dismissed by the Obergericht of Bern on July 25, 2018. Subsequently, the individual submitted further appeals to the Federal Tribunal in August 2018. However, the submissions failed to meet the required legal standards for justification and did not address the previous court's reasoning, leading to the inability to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to a lack of proper grounds, applying the simplified procedure.
The court decided to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_830/2018
Urteil vom 21. September 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Diskriminierung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2018 (BK 18 255).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Mai 2018 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Anzeige gegen diverse Personen wegen Diskriminierung, Amtsmissbrauch etc. ein. Am 5. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. Juli 2018 ab.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingaben vom 23., 27. und 31. August 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht.
2. Die Eingabe vom 27. August 2018 ist in englischer Sprache abgefasst. Eine Rückweisung gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG kann indessen aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben.
3. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).
4. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihren Eingaben ans Bundesgericht weder zu ihrer Beschwerdelegitimation, noch setzt sie sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Sie beklagt sich stattdessen in seitenlangen Ausführungen über die Gewalt, die Zerstörung und das Unrecht, das ihr und ihrer Familie aus ihrer Sicht seit über 14 Jahren angetan wurde, und macht geltend, Gerechtigkeit für diesen Schaden zu wollen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts findet nicht statt. Den Beschwerdeeingaben lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die im angefochtenen Beschluss gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage von Fr. 800.-- gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill