Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint Against Prosecutors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against two prosecutors for alleged repeated defamation and potentially slander. The public prosecutor's office in the relevant canton decided not to pursue the matter, and this decision was subsequently upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the federal court, seeking to overturn both the lower court's ruling and the prosecutor's initial decision, requesting that an investigation be initiated. However, the federal court determined that the individual did not have the standing to file this appeal, as the claims were not classified as civil claims under the applicable legal provisions, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Criminal Complaint Against Prosecutors: The public prosecutor's office in the relevant canton decided not to pursue the matter, and this decision was subsequently upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the federal court, seeking to overturn both the lower court's ruling and the prosecutor's initial decision, requesting that an investigation be initiated. However, the federal court determined that the individual did not have the standing to file this appeal, as the claims were not classified as civil claims under the applicable legal provisions, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for not entering into the appeal due to the appellant's lack of standing.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal requests appeared futile.
Used to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_830/2014
Urteil vom 11. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 10. Dezember 2013 gegen zwei Staatsanwälte des Kantons Aargau Strafanzeige wegen mehrfacher übler Nachrede und eventuell Verleumdung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm die Sache am 6. Februar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Juli 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Entscheide vom 23. Juli und 6. Februar 2014 seien aufzuheben. Die Oberstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
Der Beschwerdeführer kann gegen die angeblich fehlbaren Staatsanwälte keine Zivilforderungen geltend machen. Gemäss § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbaren Amtspersonen ist ausgeschlossen (Abs. 3).
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Aus den Angaben in der Beschwerde ergibt sich im Übrigen nicht, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Zum einen gehören einige Beträge nicht zum Existenzminimum, und zum anderen legt er seine Vermögenssituation nicht dar (vgl. Beschwerde S. 9). Unter diesen Umständen kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn