Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_83/2018 KI-generiert

Cantonal Court Decision Affirmed: Lack of Specific Legal Request Bars Appeal on Merits

Geschäftsnummer 6B_83/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision by the public prosecutor's office to discontinue a criminal investigation concerning allegations of fraud and possible embezzlement. The investigation was initially closed based on reports from various individuals, leading to two complaints filed with the regional court. The court decided not to proceed with the complaint, stating it lacked jurisdiction and referring the matter back to the public prosecutor for further handling. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Federal Tribunal, but the submission failed to meet the legal requirements for a proper appeal, resulting in the Tribunal deciding not to take further action on the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG; Cantonal Court Decision Affirmed: Lack of Specific Legal Request Bars Appeal on Merits: The investigation was initially closed based on reports from various individuals, leading to two complaints filed with the regional court. The court decided not to proceed with the complaint, stating it lacked jurisdiction and referring the matter back to the public prosecutor for further handling. Subsequently, the complainant filed a complaint with the Federal Tribunal, but the submission failed to meet the legal requirements for a proper appeal, resulting in the Tribunal deciding not to take further action on the complaint.

Schlagwörter

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Einstellung (Betrug evtl. Veruntreuung) Nichteintreten sachliche Unzuständigkeit Untersuchung wegen Veruntreuung Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_83/2018

Urteil vom 1. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

A.________,

Verfahrensbeteiligte

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Betrug evtl. Veruntreuung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Dezember 2017 (2N 17 164).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte am 30. Oktober 2017 die Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs, evtl. der Veruntreuung gegen X.________ ein. Dieser Einstellungsverfügung lagen Strafanzeigen von verschiedenen Personen zugrunde. Dagegen wurden am 21. November 2017 zwei Beschwerden beim Kantonsgericht Luzern erhoben. Es wurde das Gerichtsverfahren KG 2N 17 162 und 2N 17 163 eröffnet. Mit Schreiben vom 27. November 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und teilte mit, er wolle sich dem Gerichtsverfahren anschliessen, da auch er betrogen worden sei. Das Kantonsgericht trat am 20. Dezember 2017 auf die Beschwerde im Sinne der Erwägungen nicht ein. Insbesondere verneinte es seine sachliche Zuständigkeit und erwog, gegebenenfalls sei die Staatsanwaltschaft zuständig, an welche es die Eingabe des Beschwerdeführers bzw. dessen Anzeige zuständigkeitshalber (samt Beilagen) zur weiteren Behandlung weiterleitete.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 19. Januar 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht.

2. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2018 (Poststempel) entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2018 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ergänzen zu können (act. 4). Die Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wendete sich am 14. Februar 2018 (Poststempel Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) mit einer neuen Eingabe an das Bundesgericht. Diese kann indessen nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde ( Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ). Abgesehen davon enthält auch sie weder ein Begehren noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG . Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill