Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_83/2008 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_83/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a previous ruling related to a charge of fraudulent behavior. The individual who filed the complaint was instructed to pay a court fee as part of the process, but unable to meet the deadline, he requested an extension. Despite being granted additional time to submit the fee, he ultimately failed to do so. Consequently, the court decided not to enter into the case due to the absence of the required payment, and the costs were imposed upon the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The individual who filed the complaint was instructed to pay a court fee as part of the process, but unable to meet the deadline, he requested an extension. Despite being granted additional time to submit the fee, he ultimately failed to do so. Consequently, the court decided not to enter into the case due to the absence of the required payment, and the costs were imposed upon the individual.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Betrug Ersatzforderung Kostenvorschuss gewerbsmässiger Betrug Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Gebührenfestsetzung Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained because the required security deposit was not paid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule for a reduced court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_83/2008 /hum

Urteil vom 23. April 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug; Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2008 und in Anwendung von Art. 62 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. März 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 teilte er mit, dass er eine zusätzliche Frist von 30 Tagen benötige, weil er nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss in so kurzer Zeit aufzubringen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgesehene Nachfrist bis zum 14. April 2008 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrete. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit Schreiben vom 8. April 2008 wurde er ausdrücklich auf die Möglichkeit eines schriftlichen Rückzugs aufmerksam gemacht. Davon machte er keinen Gebrauch. Folglich kommt der Verzicht auf eine Kostenauflage nicht in Betracht. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn