Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit Affirmed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the public prosecutor's decision not to pursue charges related to abuse of office against employees of a social insurance fund. Following the prosecutor's rejection of the complaint, the individual sought legal aid and subsequently filed a complaint with the court. However, the court required a security payment by a specified deadline to proceed, which the individual failed to meet. Consequently, the court dismissed the complaint and imposed costs on the individual, leading to the appeal to the Federal Court concerning the legality of the cost imposition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO, Art. 386 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit Affirmed: Following the prosecutor's rejection of the complaint, the individual sought legal aid and subsequently filed a complaint with the court. However, the court required a security payment by a specified deadline to proceed, which the individual failed to meet. Consequently, the court dismissed the complaint and imposed costs on the individual, leading to the appeal to the Federal Court concerning the legality of the cost imposition.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as manifestly unfounded.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_829/2017
Urteil vom 3. Oktober 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungerechtfertigte Bereicherung etc.), Kostenauflage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 12. Juli 2017 (BKBES.2017.93).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft nahm am 24. Mai 2017 die Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Ausgleichskasse Solothurn u.a. wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer legte dagegen am 2. Juni 2017 Beschwerde ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 13. Juni 2017 ab und setzte dem Beschwerdeführer bis 4. Juli 2017 Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.--, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Darauf teilte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2017 mit, er verzichte auf einen Weiterzug an das Bundesgericht und warte die Beurteilung des Versicherungsgerichts ab. Das Obergericht wies ihn am 28. Juni 2017 darauf hin, aus seinem Schreiben sei nicht ersichtlich, ob dies ein Beschwerderückzug darstellen solle. Er werde darauf aufmerksam gemacht, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, falls er die Sicherheitsleistung nicht innert angesetzter Frist bezahle.
Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit nicht. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 12. Juli 2017 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 150.--.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 24. Juli 2017 an das Bundesgericht. Er stellt die Rechtmässigkeit der Kostenauflage im angefochtenen Beschluss in Frage. Infolge seines Rückzugs hätte das Obergericht keine Kosten erheben dürfen. Es bestehe "kein Anspruch für eine Bearbeitungsgebühr".
2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht (vgl. Urteil 6B_1132/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 13 zu Art. 428 StPO ; siehe auch VICTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 386 StPO ). In Bezug auf die Kostenverlegung spielt es somit entgegen der insoweit unbegründeten Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, ob seine Eingabe vom 24. Juni 2017 als Beschwerderückzug aufzufassen gewesen wäre oder nicht. Er gilt im vorinstanzlichen Verfahren so oder anders als unterliegende Partei, weswegen ihm das Obergericht die Kosten angesichts der klaren Rechtslage in jedem Fall auferlegen durfte. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Das Bundesgericht hat die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Verfügungen vom 24. August 2017 überdies verneint (Verfahren 6B_844/2017 und 6B_752/2017). Darauf kann auch für das vorliegende Verfahren verwiesen werden, zumal sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ergibt, inwiefern sich seine finanzielle Lage (massgeblich) verändert haben und er bedürftig sein soll (vgl. act. 8, 9 und 10). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill