Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_828/2022 KI-generiert

Driver Fined for Uncorrected Vision Fails to Timely Appeal

Geschäftsnummer 6B_828/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found during a traffic control on July 28, 2021, not wearing the required corrective lenses as mandated by their driver's license. This resulted in a fine of 150 Swiss Francs issued via a penal order by the District Office for Road Traffic and Navigation of Canton Valais on August 13, 2021. The individual filed an objection against this penal order on September 13, 2021, which was deemed late by the Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, leading to a non-admission of the objection on November 23, 2021. The individual appealed this decision in the Canton Court of Valais, which was rejected on June 1, 2022. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging the timeliness ruling of their objection to the penal order.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Fined for Uncorrected Vision Fails to Timely Appeal: This resulted in a fine of 150 Swiss Francs issued via a penal order by the District Office for Road Traffic and Navigation of Canton Valais on August 13, 2021. The individual filed an objection against this penal order on September 13, 2021, which was deemed late by the Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron, leading to a non-admission of the objection on November 23, 2021. The individual appealed this decision in the Canton Court of Valais, which was rejected on June 1, 2022. Subsequently, the individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging the timeliness ruling of their objection to the penal order.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Ordnungsbusse Polizeirapport Fahren trotz Führerausweisentzugs Entzug der Konzession Fahreignungsuntersuchung fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the legal requirements for justification according to Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_828/2022

Urteil vom 17. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Rue de la Dixence 85c, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 1. Juni 2022 (P3 21 304).

Erwägungen:

1. Die Regionalpolizei Leuk-Leukerbad stellte bei einer Verkehrskontrolle vom 28. Juli 2021 fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auflage im Führerausweis keine Sehhilfe trug und verzeigte ihn bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis. Diese erliess am 13. August 2021 einen Strafbefehl und büsste den Beschwerdeführer mit Fr.150.--.

Auf die vom Beschwerdeführer am 13. September 2021 gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache trat das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 23. November 2021 infolge Verspätung nicht ein.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 1. Juni 2022 ab.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

3. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 13. August 2021. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er in seiner Beschwerde geltend macht, das Originalprotokoll der Verkehrskontrolle vom 28. Juli 2021 sei vernichtet und durch einen Strafantrag mit falschen Angaben ersetzt worden, was zum Erlass eines ungerechtfertigten Strafbefehls geführt habe.

Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, sein Schreiben vom 13. August 2021 befinde sich nicht bei den Akten. Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Schreiben vom 13. August 2021 nicht per Einschreiben versandt und somit kein Beweis für eine rechtzeitige Postaufgabe vorliege, setzt er sich jedoch zu Unrecht nicht auseinander. Ebenso wenig behauptet er in seiner Beschwerde rechtsgenügend, das erwähnte Schreiben, in welchem er um Zustellung des Polizeiberichts vom 28. Juli 2021 ersuchte, wäre inhaltlich als Einsprache entgegenzunehmen gewesen. Weshalb im Schreiben vom 13. August 2021 entgegen der Vorinstanz eine gültige Einsprache zu erblicken gewesen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch stellt er nicht infrage, dass die Einsprache vom 13. September 2021 verspätet erfolgte. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld