Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_826/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Negligent Homicide Conviction for Traffic Accident Involving Improper Merging from Parking Spot

Geschäftsnummer 6B_826/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a road traffic accident that occurred on June 21, 2010, in Zurich, where a driver attempted to merge into traffic from a parking lot with his delivery van. Despite initially not seeing an approaching motorcyclist, the driver braked upon noticing him; however, the motorcyclist, believing he would not be given right of way, performed an emergency stop and fell, resulting in severe injuries that ultimately led to his death weeks later. The driver was subsequently convicted of negligent homicide and ordered to pay damages to the victim's widow, prompting him to appeal against the judgment. He claimed the earlier court disregarded crucial evidence and misstated the events leading to the accident, arguing he should be fully acquitted.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 117 StGB, Art. 12 Abs. 3 StGB; Federal Supreme Court Upholds Negligent Homicide Conviction for Traffic Accident Involving Improper Merging from Parking Spot: Despite initially not seeing an approaching motorcyclist, the driver braked upon noticing him; however, the motorcyclist, believing he would not be given right of way, performed an emergency stop and fell, resulting in severe injuries that ultimately led to his death weeks later. The driver was subsequently convicted of negligent homicide and ordered to pay damages to the victim's widow, prompting him to appeal against the judgment. He claimed the earlier court disregarded crucial evidence and misstated the events leading to the accident, arguing he should be fully acquitted.

Schlagwörter

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Fahrlässige Tötung Schadenersatz Verkehrsunfall fahrlässige Tötung Wegrecht Justizirrtum Opferrechte Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 117 StGB

This article defines the crime of negligent homicide, which the appellant was convicted of, confirming the lower court's decision.

Art. 26 Abs. 2 SVG

Cited in the reasoning to justify the victim's precautionary action (braking).

Art. 31 Abs. 1 SVG

Cited in the reasoning regarding the appellant's duty of attention towards traffic with right of way.

Art. 36 Abs. 4 SVG

Cited in the reasoning to establish that the appellant, coming from a parking lot, had to yield right of way when entering the street.

Art. 15 Abs. 3 VRV

Cited in the reasoning to establish the appellant's obligation to yield right of way when entering the street from a parking lot.

Art. 3 Abs. 1 VRV

Cited in the reasoning regarding the appellant's duty of attention towards traffic with right of way.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

SK1 2021 56 (2022-12-20) · gr
Appellant v. State: Negligent Bodily Injury from Traffic Accident
«…s Beschuldigten bleibt die Hauptursache, was ausreicht, zumal das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (BGer 6B_826/2011 v. 13.4.2012 E. 2.4; so auch zu Recht die Vorinstanz act. E.1, E. 4.3). Die Voraus- sehbarkeit ist zu bejahen. 5.6.3.…»
SB210500 (2022-06-03) · zh
Negligent Bodily Harm and Motor Vehicle Ordinance Violations Affirmation After Lane Change Collision
«…dies nicht auf das Verschulden des Beschuldigten auswirken. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4). Darüber hinaus schilderte der Zeuge nichts, was auf eine auffällige Fahr- weise oder einen…»
UE200344 (2021-06-02) · zh
Dismissal of Appeal Against Discontinuation of Proceedings in Pedestrian Collision Case
«…rordnungen heranzuziehen (BGE 122 IV 225 E. 2/a; Urteile des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2 und 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorherse…»
SB200249 (2021-02-18) · zh
Appellate Court Overturns Acquittal, Finds Driver Guilty of Negligent Bodily Harm
«…wirkt sich nicht auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4). Ein allfälliges Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers betrifft vor allem die ziv…»
603 2020 34 (2020-04-27) · fr
Traffic Violation License Withdrawal Appeal
«…GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Art. 31 N. 12; s. auch Urteil BGer vom 12. April 2012 6B_826/2011). Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des voranfahrenden Fahrzeugs zu schwe- ren Verletzungen führen.…»
603 2019 153 (2020-01-21) · fr
License Withdrawal Upheld for Medium-Severe Traffic Violation Causing Collision
«…GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Art. 31 N. 12; s. auch Urteil BGer vom 12. April 2012 6B_826/2011). 5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz geschlossen, dass eine mittelschwere Widerhand- lung vorliege, und h…»
UE180224 (2019-01-30) · zh
Passenger Appeal Against Refusal to Prosecute Tram Driver for Negligent Harm Dismissed
«…diesen Vorschriften (BGE 122 IV 225, 227 E. 2/a; Urteile des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2 und 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.2). Vorliegend sind die Regelungen des -6- Strassenv…»
603 2017 196 (2018-02-13) · fr
License Withdrawal Upheld for Failure to Yield and Driving Without Corrective Lenses
«…re Vortrittsverletzungen und Kollisionen als Verletzungen dieser Norm zu qualifizieren (siehe statt vieler Urteile BGer 6B_826/2011 vom 13. April 2012; 1C_575/2012 vom 5. Juli 2013; 6B_718/10 vom 2. Mai 2012; vgl. zum Ganzen WEISSENBERGER, Kommentar S…»
603 2017 46 (2017-04-20) · fr
Dismissal of Appeal Regarding Driving License Suspension for Traffic Violation
«…31 N. 8; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 12; siehe auch Urteil BGer vom 12. April 2012 6B_826/2011). Auch ist hervorzuheben, dass es am Tag des Unfalls regnete, sodass die Strasse nass war (siehe Polizeibericht vom 1.…»
UE150347 (2016-04-23) · zh
Spouse v. Public Prosecutor (Fatal Traffic Accident Investigation Discontinuation)
«…en Verordnungen heranzuziehen (BGE 122 IV 225, 227 Erw. 2/a; Urteile BGer 6B_250/2012 vom 1. November 2012 Erw. 3.2 und 6B_826/2011 vom 13. April 2012 Erw. 2.2). -9- Grundvoraussetzung für das Bestehen einer…»
SK 2014 52 (2014-07-29) · be
Driver Cautiously Entering Roadway from Factory Exit
«…eitergehende Vorschrift handelt (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 6B_1020/2010 vom 14. Juni 2011, E. 4.2; 6B_826/2011 vom 13. April 2012, E. 2.4; 6S.431/2006, E. 4.2, wo das Bundesgericht von „Ausführungsbestimmung“ spricht). Art. 36 Abs…»
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Negligent Bodily Harm from Traffic Violation in Bus Lane Incident Upheld
«…ist unbegründet. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4. Ein allfälliges Mitverschulden eines Passagiers betrifft vor allem die zivilrechtliche Haftu…»
SB120293 (2012-11-12) · zh
Appellant Convicted for Negligent Bodily Harm Following Failure to Yield
«…benfalls das an Theorie Notwendige angeführt (Urk. 48 S. 12f., vgl. Entscheide des Bundesgerichts 4A_540/2010 E. 1.1f.; 6B_826/2011 E. 2.2.). 3.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren geltend, durch den Anklagevo…»
SB120293 · zh
Van Driver Negligent Bodily Harm by Cutting Off Bus
«…benfalls das an Theorie Notwendige angeführt (Urk. 48 S. 12f., vgl. Entscheide des Bundesgerichts 4A_540/2010 E. 1.1f.; 6B_826/2011 E. 2.2.). 3.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren wie schon im Hauptver- fahren geltend, durch den Anklagevo…»
SB200249 · zh
Appellate Court Reverses Acquittal in Pedestrian Collision, Upholding Negligent Bodily Harm Conviction
«…wirkt sich nicht auf das Verschulden des Beschuldigten aus. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation (Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4). Ein allfälliges Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers betrifft vor allem die ziv…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_826/2011

Urteil vom 13. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Fahrlässige Tötung; Schadenersatz; rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A. Am 21. Juni 2010 ereignete sich kurz vor sieben Uhr morgens ein Verkehrsunfall an der A.________strasse in Zürich. X.________ wollte mit seinem Lieferwagen vom Parkplatz einer an die Strasse grenzenden Liegenschaft wegfahren und sich in den Verkehr einfügen. Er fuhr in einem leicht schrägen Winkel im Schritttempo mit dem vorderen linken Rad über den Trottoirrand hinaus auf den Radstreifen. Als er bereits auf der Strasse stand, erblickte er den auf seiner Strassenseite herannahenden Rollerfahrer B.________ und bremste bis zum Stillstand ab. B.________ ging davon aus, X.________ werde ihm den Vortritt nicht gewähren, leitete eine Vollbremsung ein und stürzte. Dabei prallte er mit dem Kopf gegen das linke Vorderrad des Lieferwagens. Er zog sich Verletzungen an der Halswirbelsäule und eine Querschnittlähmung zu. Aufgrund der Unfallfolgen verstarb er am 13. Juli 2010 im Spital.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Es stellte fest, dass X.________ gegenüber der Privatklägerin, der Ehefrau des Verstorbenen, dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Ansprüche verwies es die Privatklägerin auf den Zivilweg.

C. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Auf die Schadenersatzansprüche sei nicht einzutreten. Die kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Zivilklägerin seien auf die Staatskasse des Kantons Zürich bzw. auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Er sei für das kantonale Verfahren mit Fr. 13'000.-- und für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte. Er macht geltend, das Opfer habe das Bremsmanöver bereits eingeleitet gehabt, als sich der Lieferwagen noch vollständig auf dem Trottoir befunden habe. Auslöser sei nicht sein Hinausfahren auf den Radstreifen gewesen. Die Vorinstanz prüfe seinen Einwand nicht, wonach der Bremsung eine "Reaktions-, Umsetz- und Bremsschwellzeit" (d.h die Zeit von der Reaktion bis zur vollen Wirkung der Bremse) von 1.5 Sekunden vorausgegangen sei. Sie habe seinen Beweisantrag auf ein verkehrsdynamisches Gutachten zu Unrecht abgelehnt.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Auf die bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV kann verwiesen werden (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).

1.3 Der Einwand des Beschwerdeführers zum Bremsmanöver des Opfers zielt auf die Rechtsfrage der Adäquanz seines Verhaltens für den Unfall ab, welche nachfolgend (unter E. 2) zu prüfen ist. Die einzelnen Handlungsabschnitte sind nicht isoliert zu betrachten, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Er sah das Opfer nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen erst, als dieses noch wenige Meter entfernt war und sich das linke Rad seines Fahrzeugs bereits auf dem Fahrradstreifen befand. Bis dahin fuhr er in konstantem Schritttempo vom Parkplatz weg zur Strasse hin. Das Opfer hingegen erkannte frühzeitig, dass der Beschwerdeführer es nicht sah. Auch die Vorinstanz geht (jedenfalls sinngemäss) von einem Bremsen des Opfers aus, bevor sich der Lieferwagen des Beschwerdeführers auf der Strasse befand. Sie erwägt, das Opfer habe das Bremsmanöver bereits eingeleitet gehabt, als der Beschwerdeführer auf den Radstreifen fuhr und es erblickte (Urteil S. 11). Insoweit besteht keine Differenz zu dem vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Sachverhalt. Nicht willkürlich ist die Feststellung, das Verhalten des Beschwerdeführers sei Auslöser der fatalen Bremsaktion gewesen. Ein anderes Ereignis, das für den Bremsvorgang des Opfers ursächlich wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von den Unfallzeugen auch nicht beobachtet. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht unhaltbar (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die Vorinstanz durfte von dem ihrem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ausgehen und den Antrag des Beschwerdeführers auf ein Gutachten in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, ohne die Verteidigungsrechte, den Gehörsanspruch, oder das Willkürverbot zu verletzen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht. Durch die Benutzung des Radstreifens habe er das Vortrittsrecht noch nicht verletzt, denn das Opfer habe mit seinem Roller diese Fläche nicht befahren dürfen. Die Annäherung an die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche im Schritttempo sei erlaubt.

2.2 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft ( Art. 117 StGB ). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist ( Art. 12 Abs. 3 StGB ). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften ( BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen). Im Strassenverkehr sind dies die Bestimmungen des SVG und der dazu ergangenen Ausführungserlasse. Zur Adäquanz der Pflichtwidrigkeit, zur Voraussehbarkeit und zur Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs ist auf die bisherige Rechtsprechung zu verweisen ( BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 2.2 S. 64 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann deshalb die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen ( BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen).

2.3 Der Rollerfahrer B.________ starb an den Folgen des Verkehrsunfalls vom 21. Juni 2010. Der Beschwerdeführer trug ursächlich zu diesem Unfall bei. Trotz übersichtlicher Verhältnisse und herannahenden Verkehrs fuhr er unbeirrt vom Trottoir in Richtung Strasse. Dabei sah er den Rollerfahrer wenige Meter vor dessen Sturz. Er hielt erst an, als sich sein Fahrzeug bereits auf dem Fahrradstreifen befand. Dieses Verhalten durfte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit Bundesrecht als sorgfaltswidrig werten, wenn auch aus anderen Gründen. Nicht anwendbar ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), weil das Zusammentreffen von Fahrbahn und Parkplatzausfahrt nicht als Verzweigung gilt ( Art. 1 Abs. 8 VRV ).

2.4 Der Beschwerdeführer war gegenüber dem Opfer vortrittsbelastet, da er von einem Parkplatz herkommend über das Trottoir in die Strasse einmünden und sich in den Verkehr einfügen wollte ( Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV ). Dabei war er verpflichtet, vor und bei der Wegfahrt auf den vortrittsberechtigten Verkehr der A.________strasse zu achten ( Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV ). Diese Pflicht zur Aufmerksamkeit verletzte er. Er erblickte den Roller trotz übersichtlicher Strassenverhältnisse zu spät, als dieser fünf Meter entfernt war. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass er sich in diesem Zeitpunkt noch nicht innerhalb der Fahrbahn des Opfers befand. Er hielt auf dem Radstreifen, welcher grundsätzlich den Radfahrern vorbehalten ist (Art. 46 Abs. 1 SVB). Jedoch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er fuhr konstant auf die Strasse zu, beobachtete den vortrittsberechtigten Verkehr nicht und signalisierte mit seinem gesamten Verhalten, er werde sich nicht an die Vortrittsregeln halten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an die vortrittsbelastete Fläche herangetastet, geht fehl. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Herantasten bloss bei unübersichtlichen Situationen geboten ist.

Dass das Opfer gebremst hatte, bevor der Lieferwagen auf dem Radstreifen stand, entlastet den Beschwerdeführer nicht. Das Opfer reagierte frühzeitig und situationsgerecht. Es nahm seine in Art. 26 Abs. 2 SVG verankerte Vorsichtspflicht wahr und bremste, weil deutliche Anzeichen für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorhanden waren. Das Opfer musste damit rechnen, dass der Beschwerdeführer vollständig auf die Strasse fahren werde. Unerheblich ist daher das Argument, es habe sein Fahrzeug nicht beherrscht, weil es gestürzt sei bzw. es hätte ausweichen können. Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Schuldkompensation ( BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59 f. mit Hinweis).

Das Verhalten des Beschwerdeführers führte in adäquat kausaler vorhersehbarer und vermeidbarer Weise zum Tod des Rollerfahrers. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig gestoppt und dem Opfer signalisiert, dass er es gesehen hatte, hätte das Opfer nicht gebremst, und wäre es nicht zu Fall gekommen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erweist sich als bundesrechtskonform.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch