Complainant's Appeal Regarding Conditional Cost Reservation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding defamation against unknown parties, which was later withdrawn by the complainant. The district court dismissed the case and imposed court fees, reserving the right to impose additional costs if necessary, which the complainant contested but the higher court did not accept for formal reasons. The complainant subsequently created an appeal to the federal tribunal, which found that he was not adversely affected by the potential future costs since they were hypothetical, leading to the rejection of the appeal and the upholding of court costs against him.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Regarding Conditional Cost Reservation Dismissed: The district court dismissed the case and imposed court fees, reserving the right to impose additional costs if necessary, which the complainant contested but the higher court did not accept for formal reasons. The complainant subsequently created an appeal to the federal tribunal, which found that he was not adversely affected by the potential future costs since they were hypothetical, leading to the rejection of the appeal and the upholding of court costs against him.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_826/2008/sst
Urteil vom 8. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wenigstrasse 28, Postfach, 8026 Zürich
Gegenstand
Kostenauflage,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. September 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 12. November 2007 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen unbekannte Täterschaft Strafklage wegen Beschimpfung. Mit Eingabe vom 23. August 2008 zog er diese Klage zurück. Gestützt darauf schrieb der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich das eröffnete Verfahren mit Verfügung vom 27. August 2008 als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- fest, mit dem Bemerken, allfällige weitere Auslagen blieben vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 2), und auferlegte die Kosten dem Ankläger, d.h. X.________ (Dispositiv-Ziffer 3). Gegen den in Dispositiv-Ziffer 2 angebrachten Kostenvorbehalt ("Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten") rekurrierte dieser an das Obergericht des Kantons Zürich, welches auf das Rechtsmittel am 25. September 2008 nicht eintrat. Dagegen gelangt X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2. Im angefochtenen Entscheid wurde aus formellen Gründen auf den Rekurs nicht eingetreten. Es wurde namentlich erwogen, dass der Beschwerdeführer durch den beanstandeten Vorbehalt nicht unmittelbar belastet werde. Die Auflage weiterer Kosten werde nur als eventuell möglich in Aussicht gestellt. Der Rekurrent sei damit durch den fraglichen Vorbehalt nicht beschwert, und es bestehe mithin auch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der getroffenen Anordnung. Sollten dem Beschwerdeführer nachträglich doch noch weitere Kosten auferlegt werden, so unterläge dieser Entscheid (ebenfalls) dem Rekurs und könnte er dann diesen anfechten. Mit der Frage der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Gleiche gilt, soweit er die im angefochtenen Entscheid ergangene Auflage der Gerichtskosten an ihn beanstandet. Er zeigt nicht auf, dass und inwieweit das Obergericht kantonales Recht willkürlich zur Anwendung gebracht haben sollte. Sein Vorbringen, von der Kostenauferlegung sei abzusehen, weil er durch unzumutbare Rechtsunsicherheit zum Rekurs gezwungen worden sei, erschöpft sich vielmehr in rein appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill