Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_825/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Refusal to Investigate Abuse of Office Due to Lack of Standing for Private Claimant

Geschäftsnummer 6B_825/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where an individual filed a complaint against a President of a Regional Court for alleged abuse of office and other offenses. The special tasks unit of the cantonal prosecution decided not to pursue an investigation, a decision upheld by the Bernese Higher Court on June 16, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the court determined that the complainant did not have the right to appeal as a private claimant because the case did not affect any civil claims they might have. Thus, the Federal Tribunal did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Refusal to Investigate Abuse of Office Due to Lack of Standing for Private Claimant: The special tasks unit of the cantonal prosecution decided not to pursue an investigation, a decision upheld by the Bernese Higher Court on June 16, 2021. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the court determined that the complainant did not have the right to appeal as a private claimant because the case did not affect any civil claims they might have. Thus, the Federal Tribunal did not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Beschluss, keine Einwände zu erheben Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Eröffnung des Verfahrens Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_825/2021

Urteil vom 14. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juni 2021 (BK 21 269).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm mit Verfügung vom 21. Mai 2021 eine Strafuntersuchung wegen angeblichen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte gegen eine Gerichtspräsidentin eines Regionalgerichts nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. Juni 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen folglich keine Zivilforderungen gegen die angeblich fehlbare Gerichtspräsidentin zu (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat somit kein Beschwerderecht in der Sache.

3. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Zwar macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie weitere Rechtsverletzungen geltend. Die Vorbringen genügen zum einen den Begründungsanforderungen nicht und zielen zum anderen auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme ab, was unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann letztmalig auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill