Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_825/2010 KI-generiert

Director Convicted for Self-Enriching Loan Write-Off Against Bankrupt Estate

Geschäftsnummer 6B_825/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former member and president of the board of directors of a company who was charged with embezzlement due to the improper management of company assets. After a series of transactions surrounding the sale of shares and personal loans, the company's financial situation deteriorated, leading to insolvency. The individual allegedly transferred a worthless personal claim against a deceased person to the company, failing to preserve its interests and causing a significant financial detriment. The courts examined the allegations of jurisdiction, the right to silence during proceedings, and whether a concrete financial harm to the company occurred, ultimately determining that the individual acted contrary to their legal obligations as an officer of the company.

Legislator-Regeste

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Art. 158 StGB, Art. 340 Abs. 1 StGB, Art. 279 Abs. 2 BStP, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV; Director Convicted for Self-Enriching Loan Write-Off Against Bankrupt Estate: After a series of transactions surrounding the sale of shares and personal loans, the company's financial situation deteriorated, leading to insolvency. The individual allegedly transferred a worthless personal claim against a deceased person to the company, failing to preserve its interests and causing a significant financial detriment. The courts examined the allegations of jurisdiction, the right to silence during proceedings, and whether a concrete financial harm to the company occurred, ultimately determining that the individual acted contrary to their legal obligations as an officer of the company.

Schlagwörter

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Ungetreue Geschäftsbesorgung ( Art. 158 StGB ) aktienrechtliche Verantwortlichkeit Gesellschaftsschuld Darlehensabschreibung Haftung für Erbschaftsschulden Bereicherungsabsicht Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 158 StGB
The appeal regarding the conviction for fraudulent management was dismissed based on this article.
Art. 340 Abs. 1 StGB
2.3 Gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB in der bis zum 31.
Art. 279 Abs. 2 BStP
Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m.
Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR
Damit habe die erste Instanz Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR, Art.
Art. 6 Ziff. 2 EMRK
g IPBPR, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art.
Art. 32 Abs. 2 BV
2 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV verletzt.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
g IPBPR und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ).
Art. 158 Ziff. 1 StGB
Ungetreue Geschäftsbesorgung ( Art. 158 StGB ),

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to rule that the appellant must bear the costs of the federal court proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 717 Abs. 1 OR

Cited by the Tribunal in its reasoning for upholding that the appellant breached his duties, which is implicitly confirmed by the dismissal of the appeal based on substantive law.

Art. 158 StGB

The appeal regarding the conviction for fraudulent management was dismissed based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_825/2010

Urteil vom 27. April 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungetreue Geschäftsbesorgung ( Art. 158 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2010.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ mit Urteil vom 14. Januar 2010 der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Zuchthaus, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung innert 3 Monaten umwandelbar in 66 Tage Haft. Von der Anklage der Misswirtschaft sprach es ihn frei. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Berufung änderte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. August 2010 das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt ab und verurteilte X.________ zu einer Zuchthausstrafe von 12 Monaten. Von der Auferlegung einer Busse sah es ab. Ferner änderte es von Amtes wegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid.

B. X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei auf das vorliegende Strafverfahren zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit der aargauischen Behörden nicht einzutreten. Eventualiter stellt er den Antrag, er sei von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident der 1995 gegründeten Y.________ AG. Am 20. Dezember 2002 wurde die Gesellschaft in Z.________ AG umbenannt und A.________ als Direktor der Gesellschaft mit Kollektivunterschrift zu zweien ins Handelsregister eingetragen. Damit verbunden war der Verkauf von 50% der Inhaberaktien vom Beschwerdeführer an A.________ per 1. Januar 2003. Dieser übernahm als Gegenleistung für die Aktien die Hälfte der Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Z.________ AG in Höhe von Fr. 156'923.50. Die Darlehen der Z.________ AG gegenüber A.________ erhöhten sich in der Folge auf Fr. 185'771.50.

In der Folge gewährte der Beschwerdeführer A.________ per 26. Mai 2003 und per 21. November 2003 zwei Privatdarlehen in der Höhe von USD 50'000.-- (CHF 62'000.--) und von Fr. 28'900.--. Am 17. Juli 2004 verstarb A.________. Am 10. Oktober 2004 wurde über seine Verlassenschaft der Konkurs eröffnet und per 16. Februar 2005 mangels Aktiven eingestellt.

Der Beschwerdeführer verblieb somit als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Z.________ AG. Als solcher trat er per 31. Dezember 2004 die persönlichen Darlehensguthaben gegenüber A.________ von total Fr. 100'000.-- (Fr. 90'900.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 9'100.--) an die Z.________ AG ab. Dadurch stieg die Darlehensforderung der Z.________ AG gegenüber A.________ von Fr. 185'771.50 per 31. Dezember 2003 auf Fr. 285'771.50 per 31. Dezember 2004. Gleichzeitig reduzierte der Beschwerdeführer mit der Abtretung der Forderung seine eigene Schuld gegenüber der Z.________ AG um Fr. 100'000.--. Im Geschäftsjahr 2005 der Z.________ AG wurde das Darlehen gegen A.________ in der Höhe von Fr. 285'771.50 vollständig abgeschrieben. Damit geriet die Z.________ AG in eine Unterbilanz. Nachdem im Geschäftsjahr 2007 das Guthaben der Z.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 26'868.15 auf minus Fr. 3'061.50 sank, war die Unternehmung überschuldet. Am 28. April 2008 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Am 21. Mai 2008 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt (angefochtenes Urteil S. 2 ff. [Anklageschrift]; erstinstanzliches Urteil S. 2, 6 f.; vgl. auch Beschwerde S. 6 f.).

1.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als alleiniger Verwaltungsrat der Z.________ AG vorsätzlich mit Wissen um den Konkurs über die Verlassenschaft von A.________ eine praktisch wertlose persönliche Forderung gegenüber A.________ in der Höhe von Fr. 100'000.-- an die Z.________ AG abgetreten und diese mit einer werthaltigen Forderung der Z.________ AG ihm selbst gegenüber verrechnet. Dadurch habe er seine Pflicht, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren, verletzt, die Gesellschaft im Betrag von Fr. 100'000.-- geschädigt und sich in entsprechendem Umfang bereichert. Ohne dieses Verhalten hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer ordentlichen Liquidation der Z.________ AG den Betrag von Fr. 100'000.-- einbringen müssen, wovon die frühere Ehefrau von A.________ als Inhaberin von 50% der Aktien der Z.________ AG in diesem Umfang finanziell profitiert hätte (angefochtenes Urteil S. 4 [Anklageschrift], 10; erstinstanzliches Urteil S. 2, 10 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, auf das vorliegende Strafverfahren sei zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit der aargauischen Behörden nicht einzutreten. Die Z.________ AG habe ihren Sitz im Kanton Zug gehabt. Die Buchhaltung sei von der B.________ AG in Dietikon/ZH vorgenommen worden. Er selbst habe im Kanton Zug und zuvor in Dietikon/ZH gearbeitet. Die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen seien allesamt in Dietikon/ZH begangen worden. Im Kanton Aargau liege lediglich sein privater Wohnsitz, an welchem er kein Geschäft betreibe und dementsprechend auch über keine Geschäftsräume verfüge (Beschwerde S. 9 ff.).

2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Exfrau von A.________ habe am 30. Mai 2008 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige eingereicht. Diese habe der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben vom 3. Juni 2008 mitgeteilt, sie erachte die Zuständigkeit des Kantons Zug als gegeben. Am Wohnsitz des Beschwerdeführers seien keine strafbaren Handlungen ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe eine Übernahme der Strafuntersuchung mit Schreiben vom 9. Juni 2008 indes abgelehnt, da vom Kanton Zug aus keine Geschäftstätigkeit der Z.________ AG erfolgt sei. Daraufhin habe der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Strafsache mit Verfügung vom 16. Juli 2008 dem kantonalen Untersuchungsamt übertragen.

Die Vorinstanz nimmt an, es spreche einiges dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte ungetreue Geschäftsbesorgung auch von seinem Wohnort aus begangen habe. Ausserdem seien die Ermittlungen und Untersuchungen im Kanton Aargau durchgeführt worden. Entscheidend sei aber, dass die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen auch durch konkludente Anerkennung erfolgen könne. Indem die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nach der abschlägigen Antwort der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bei der Beschwerdekammer des Obergerichts die Übertragung der Strafuntersuchung an das kantonale Untersuchungsamt beantragt habe, habe sie die Zuständigkeit des Kantons Aargau anerkannt. Diese Anerkennung sei für alle anderen kantonalen Instanzen verbindlich. Der Beschwerdeführer habe hiegegen keine Beschwerde an das Bundesstrafgericht erhoben (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

Die erste Instanz ging in dieser Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Tathandlungen an seinem Wohnsitz und teilweise in Dietikon, wo die C.________ AG zum Tatzeitpunkt ihren Sitz gehabt habe, vorgenommen. Da das Strafverfahren zuerst im Kanton Aargau eingeleitet worden sei und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Bezirk Bremgarten habe, sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben (erstinstanzliches Urteil S. 4 f.).

2.3 Gemäss Art. 340 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. nunmehr Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO ).

Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe - insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie - dafür vorliegen. Voraussetzung ist aber ein örtlicher Anknüpfungspunkt zum Gebiet jenes Kantons, der die Strafverfolgung übernehmen soll ( BGE 120 IV 280 , 282 E. 2b). Dabei begründet der Wohnsitz im Strafverfahren keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstands (vgl. Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2009.25 vom 16.11.2009 E. 2.3). Abweichungen vom gesetzlichen Gerichtsstand müssen dem Sinn und Zweck der Regelung, die richtige und rasche Anwendung des materiellen Rechts zu ermöglichen, Rechnung tragen ( BGE 123 IV 23 E. 2a).

2.4 Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Doch muss es rechtzeitig, d.h. sobald dies nach den konkreten Umständen zumutbar ist, eingereicht werden ( BGE 120 IV 1146 E. 1). Wenn die Untersuchung nahezu abgeschlossen ist, rechtfertigt sich in der Regel eine Änderung des Gerichtsstandes nicht mehr ( BGE 129 IV 202 E. 2 a.E.).

Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Das Bundesgericht kann zur Beurteilung dieser Frage mithin nicht angerufen werden. Die örtliche Unzuständigkeit bildet in der Regel auch keinen Nichtigkeitsgrund.

Im Übrigen richtet sich die Bestimmung des Gerichtsstandes nach den Tatvorwürfen, die aufgrund der Verdachtslage durch die Strafverfolgungsbehörden abgeklärt werden sollen und bei denen sich die Beschuldigung nicht zum Vornherein als haltlos erweist. Ob dem Beschuldigten die Tat letztlich nachgewiesen werden kann, ist für den Gerichtsstand nicht entscheidend ( BGE 130 IV 68 E. 2.1; 113 IV 108 E. 1). Im zu beurteilenden Fall haben die Untersuchungsbehörden jedenfalls ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie davon ausgingen, die Tathandlungen seien auch vom Wohnort des Beschwerdeführers aus begangen worden.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe zu Beginn der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt, keine Aussagen machen zu wollen. Das Bezirksgericht Bremgarten habe sein Recht auf Aussageverweigerung verletzt, indem die Gerichtspräsidentin ihn mit dem Hinweis, dass sich "klärende Ausführungen seinerseits auch zu seinen Gunsten auswirken könnten" (Protokoll HV Bezirksgericht Bremgarten S. 2), versucht habe, ihn zu einer Aussage zu bewegen. Damit habe die erste Instanz Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV verletzt. Soweit sich die Vorinstanz mit seinen gegen die Äusserungen der erstinstanzlichen Präsidentin erhobenen Einwänden nicht auseinandergesetzt habe, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 12 f.).

3.2 Die Vorinstanz nimmt an, es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts davon überzeugt habe, dass der Beschwerdeführer wirklich keine Aussagen, weder zur Sache noch zur Person, habe machen wollen. Auf jeden Fall könne der Beschwerdeführer aus der Frage der Gerichtspräsidentin im Rahmen der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtenes Urteil S. 15).

3.3 Nach einem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Der Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden ( BGE 130 I 126 E. 2.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ).

3.4 Im Hinweis der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts, dass sich klärende Ausführungen zur Sache auch zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken könnten, liegt keine Verletzung des Rechts auf Aussageverweigerung. Der Hinweis ist lediglich so zu verstehen, dass allfällige Ergänzungen zu den im Untersuchungsverfahren gemachten Angaben zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, was sich naturgemäss auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken kann. Dass das Bezirksgericht das Schweigen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren zu seinen Ungunsten gewürdigt hätte, macht dieser zu Recht nicht geltend. Die kantonalen Instanzen haben auf ihn auch nicht Druck ausgeübt, indem sie ihm in Aussicht stellten, ein Geständnis würde in der Strafzumessung wesentlich strafmindernd berücksichtigt.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Er macht geltend, im zu beurteilenden Fall sei niemand zu Schaden gekommen. Er sei Alleinaktionär der Z.________ AG gewesen. Dass ausser ihm noch eine andere Person Aktionär der Gesellschaft gewesen sei, sei nicht belegt. Es widerspreche dem Sinn von Art. 158 StGB , bei einem Alleinaktionär, welcher als Verwaltungsrat bestimmte Handlungen für seine Gesellschaft vornehme, auf eine Vermögensschädigung eines anderen zu schliessen. Bei einem Alleinaktionär sei die Verschiedenheit zwischen juristischer und natürlicher Person durchbrochen. Eine allfällige Vermögensschädigung wäre daher bei ihm selbst eingetreten. Im Übrigen sei nicht erwiesen, dass die Z.________ AG durch die Abtretung der Darlehensforderung überhaupt geschädigt worden sei. Eine blosse Vermögensgefährdung genüge nicht. Die kantonalen Behörden hätten auch nicht nachgewiesen, dass er der bessere Schuldner als A.________ gewesen sei, zumal er gemäss der definitiven Steuerveranlagung per 2004 Schulden von Fr. 1.02 Mio und Vermögen von Fr. 1.12 Mio ausgewiesen habe. Bei hohem Aktienanteil und bei Liegenschaften dürften solche Vermögenswerte nur mit grösster Vorsicht bewertet werden. Zudem habe er Darlehensschulden gegenüber der Z.________ AG von Fr. 300'000.-- gehabt. Durch die Abtretung der Darlehensforderung seien die Grundsätze ordnungsgemässer Geschäftsführung nicht verletzt worden. Dementsprechend habe er auch nicht pflichtwidrig gehandelt. Die Abtretung der Forderung sei in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem noch keine Klarheit in Bezug auf den Privatkonkurs von A.________ bestanden habe. Die Einstellung mangels Aktiven sei erst eineinhalb Monate nach der Abtretung erfolgt (Beschwerde S. 16 ff.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrats der Z.________ AG mit Einzelunterschrift gewesen. Es sei ihm somit die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB zugekommen.

Durch die Abtretung der wertlosen Forderung sei das Vermögen der Gesellschaft schadensgleich gefährdet worden. Für den Vermögensschaden sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die Forderung erst abgetreten habe, nachdem der Schuldner A.________ verstorben und über dessen Nachlass der Konkurs eröffnet worden sei. Er habe sich mit anderen Worten einer persönlichen Verbindlichkeit gegenüber der Z.________ AG im Umfang von Fr. 100'000.-- dadurch entledigt, dass er diese mit einer praktisch wertlosen Forderung gegen A.________ bzw. dessen Nachlass bezahlt habe. Darin liege eine Pflichtverletzung. Nach der Steuerveranlagung 2004 habe der Beschwerdeführer über ein Reinvermögen von Fr. 109'932.-- sowie über Einkünfte von Fr. 154'579.-- (steuerbares Einkommen Fr. 100'066.--) verfügt. Im wesentlichen Tatzeitpunkt von Abtretung und Verrechnung sei die finanzielle Situation des Beschwerdeführers deutlich besser gewesen als diejenige der konkursiten Verlassenschaft des verstorbenen A.________. Die Z.________ AG habe die Forderung in der Folge denn auch abschreiben müssen, wodurch sie selbst in eine Unterbilanz geraten sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht der bessere Schuldner als A.________ gewesen, sei nicht stichhaltig.

Schliesslich nimmt die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe über die finanzielle Situation von A.________ Bescheid gewusst und sei nach dessen Tod selbst davon ausgegangen, dass die Forderung kaum mehr einen Wert aufweise (angefochtenes Urteil S. 10 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).

5.

5.1 Nach dem sogenannten Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).

5.2 Täter im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Der Tatbestand des Treuebruchs ist namentlich auf Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften anwendbar, mit Einschluss derjenigen, die unter Benutzung von Strohmännern die tatsächliche Leitung innehaben oder die sich als Strohmänner benutzen lassen ( BGE 123 IV 17 E. 3b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9.5.2008 E. 6.3)

Die Stellung als Geschäftsführer erfordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann ( BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b). Geschäftsführer ist mithin, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen Umstände den Vermögensinhaber mit Bezug auf wesentliche Bestandteile des verwalteten Vermögens nach aussen oder innen in leitender Stelle selbständig vertritt.

5.3 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen ( BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und sind im Einzelfall näher zu konkretisieren. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde.

5.4 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus, wobei ein bloss vorübergehender Schaden genügt. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen).

6. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer alleiniger Verwaltungsrat des Z.________ AG. Dass er darüber hinaus auch alleiniger Aktionär gewesen wäre, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer war lediglich Inhaber eines Anteils von 50% der Aktien der Z.________ AG. Die anderen 50% der Aktien waren im Besitz von A.________ und fielen nach dessen Ableben in den Nachlass. Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 2008 übernahm die geschiedene Ehefrau des verstorbenen A.________ den Aktienanteil von der durch das Konkursamt St. Gallen vertretenen Konkursmasse (vgl. Untersuchungsakten Ordner 1 act. 34 [Beilage 1 zur Strafanzeige]). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht belegt, dass noch eine andere Person Aktionär der Z.________ AG gewesen sei, beschränkt er sich auf eine blosse Behauptung. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, begründet er jedenfalls nicht hinreichend.

Damit kann nicht von einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Z.________ AG und dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. Es lässt sich daher nicht sagen, die Gesellschaft habe nicht geschädigt werden können, weil ihr Wille materiell dem Willen des Alleinaktionärs entsprochen und die Gesellschaft mithin in die Vermögensverfügung eingewilligt habe (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 158 N 8 ). Bei dieser Sachlage bejahen die kantonalen Instanzen zu Recht eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers. Sie stützen sich hierfür zutreffend auf Art. 717 Abs. 1 OR . Nach dieser Bestimmung sind der Verwaltungsrat und Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, zur Sorgfalt und Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet. Die Abtretung einer wertlosen Forderung unter gleichzeitiger Verrechnung mit einer werthaltigen Forderung in gleicher Höhe verletzt in klarer Weise die Interessen der Gesellschaft. Dass ein solches Vorgehen noch im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung liegen soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn von einer Einpersonengesellschaft ausgegangen werden müsste, wäre im zu beurteilenden Fall nach der Rechtsprechung der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt, da die Gesellschaft in der Folge die gesamte Darlehensforderung gegenüber A.________ abschreiben musste und daher in eine Unterbilanz geriet ( BGE 117 IV 259 E. 4 und 5).

Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil im Weiteren, soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer sei werthaltig gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet, erschöpft sich seine Beschwerde in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Aus dem Umstand, dass die abgetretene Forderung hätte wertberichtigt werden müssen, ergibt sich auch der von der Gesellschaft erlittene Vermögensschaden. Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft ihrerseits erst später in Konkurs gefallen ist.

Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch insofern kein Bundesrecht, als sie den subjektiven Tatbestand bejaht. Für den Vorsatz stützt sie sich namentlich auf die Bemerkung des Beschwerdeführers anlässlich einer Besprechung mit dem Konkursamt betreffend den Nachlass von A.________, es schaue wahrscheinlich nichts heraus. Es sei ihm nicht bekannt, dass jener noch irgendwelche Vermögenswerte habe (angefochtenes Urteil S. 13). Zu Recht bejaht die Vorinstanz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Die Bereicherung liegt in der Verminderung der persönlichen Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Z.________ AG. Dass dieser insgesamt aus den mit A.________ betriebenen Geschäften selbst einen Verlust erlitten hat, ändert daran nichts. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls ersatzbereit war. Die Ersatzbereitschaft erlangt als Kriterium nur dort Bedeutung, wo die Pflichtverletzung des Täters darin liegt, dass er Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, was regelmässig als Veruntreuung Bedeutung erlangt. In einem solchen Fall wird die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint, wenn der Täter fähig und gewillt ist, die Vermögenswerte jederzeit, jedenfalls aber zum im Voraus bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu halten ( BGE 118 IV 27 E. 3a). Im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann die Ersatzbereitschaft nur in vergleichbaren Konstellationen Bedeutung erlangen (vgl. BGE 121 IV 104 E. 2e). Eine solche liegt hier nicht vor. Die Fähigkeit, den verursachten Schaden wieder auszugleichen, ist mit dem die Bereicherungsabsicht ausschliessenden Merkmal der Ersatzbereitschaft nicht identisch.

Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Boog