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6B_824/2013 KI-generiert

Complainant v. Opposing Party (Asset Misappropriation and Fraud)

Geschäftsnummer 6B_824/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual alleging that various parties had misappropriated her father's assets, defrauding the family of millions. The local prosecutor decided not to pursue the case, finding no evidence of a criminal offense and classifying the accusations as subjective conspiracy theories without factual support. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the higher court, leading her to seek further recourse from the Swiss Federal Tribunal, where she lacked a specific request and failed to provide sufficient evidence of wrongdoing by the accused parties. Consequently, the tribunal deemed the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Opposing Party (Asset Misappropriation and Fraud): The local prosecutor decided not to pursue the case, finding no evidence of a criminal offense and classifying the accusations as subjective conspiracy theories without factual support. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the higher court, leading her to seek further recourse from the Swiss Federal Tribunal, where she lacked a specific request and failed to provide sufficient evidence of wrongdoing by the accused parties. Consequently, the tribunal deemed the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte) unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Betrug falsche Beweisaussage der Partei Gleichartigkeit der Forderung Sachverhaltsgrundlage Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted according to this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_824/2013

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erhob bei den Behörden des Kantons Bern den Vorwurf, diverse unlauter handelnde Personen hätten Vermögenswerte ihres Vaters beiseite geschafft und so die Familie um Millionen betrogen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2 unter Mithilfe von "allen möglichen Leuten (Generalbevollmächtigte, Beistand, Anwälte, Willensvollstrecker, Amtsstellen ...) " das Vermögen geplündert.

Am 16. Juli 2013 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die Hand. Aus den vorhandenen Fakten ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Eingaben der Beschwerdeführerin seien als subjektiv empfundene Verschwörungstheorien einzustufen, für welche sich in den Tatsachen keine Grundlagen fänden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. August 2013 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 an.

Die tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörden, die Anzeige beruhe auf einer Verschwörungstheorie, für die es keine reale Grundlage gebe, könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die angebliche Willkür müsste in der Beschwerde präzise begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Diesem Erfordernis genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht, da ihnen nichts zu entnehmen ist, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 hindeuten würde. Auf die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn