Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_824/2008 KI-generiert

Appeal Against Sentence for Narcotics and Weapons Violations Denying Diminished Responsibility Due to Drug Use

Geschäftsnummer 6B_824/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal appeal by an individual who was convicted by a cantonal court for serious drug offenses, including violations of drug and weapon laws. The individual contested the ruling, arguing that his capacity to control his actions was impaired due to severe drug addiction, specifically relating to cocaine and heroin. He requested the original judgment to be overturned and sought a reduction in penalty, as well as financial assistance for legal costs. The initial court found no substantial reasons to doubt the individual's legal culpability or to warrant expert evaluation on his mental state in relation to his drug use.

Legislator-Regeste

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Art. 20 StGB, Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Sentence for Narcotics and Weapons Violations Denying Diminished Responsibility Due to Drug Use: The individual contested the ruling, arguing that his capacity to control his actions was impaired due to severe drug addiction, specifically relating to cocaine and heroin. He requested the original judgment to be overturned and sought a reduction in penalty, as well as financial assistance for legal costs. The initial court found no substantial reasons to doubt the individual's legal culpability or to warrant expert evaluation on his mental state in relation to his drug use.

Schlagwörter

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Zweifelhafte Schuldfähigkeit ( Art. 20 StGB ) Betäubungsmittelhandel-Strafmass verminderte Zurechnungsfähigkeit Drogensucht Waffengesetz Strafzumessung verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The application for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected based on this article due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 66 al. 1 BGG to rule on the court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that the court costs are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_824/2008 /hum

Urteil vom 27. Dezember 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zweifelhafte Schuldfähigkeit ( Art. 20 StGB ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Juni 2008.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht St. Gallen hat am 24. Juni 2008 X.________ der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betäubungsmittelkonsums und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und ihn unter Einbezug des Strafbescheids des Untersuchungsamts Altstätten vom 7. April 2004 zu einer Gesamtstrafe von 37 Monaten und einer Busse von 300 Franken verurteilt.

B. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung zurück zu weisen, eventualiter die Schuldsprüche zu bestätigen und ihn mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten und einer Busse von 300 Franken zu bestrafen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines exzessiven Drogenmissbrauchs und des grossen Abhängigkeitspotenzials von Kokain und Heroin sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit auszugehen.

1.2 Die Vorinstanz nimmt an, es bestehe kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln. Daher erübrige sich die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage.

1.3 Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Es ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Untersuchung des Beschuldigten anzuordnen ist, zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Umstände, welche beim Gericht ernsthaft Zweifel hervorrufen müssen, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise bei Drogenabhängigkeit gegeben. Indessen ist die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen ( BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.4 Gegen einen ernsthaften Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen seine während des ganzen Verfahrens gezeigten widersprüchlichen Angaben. Diese reichen vom Bestreiten, drogensüchtig zu sein oder Drogen überhaupt einzunehmen, bis zur Angabe, täglich ca. 2 g Kokain und Cannabis konsumiert zu haben. Mit der Vorinstanz kann auch ausgeschlossen werden, dass der Drogenkonsum in der kurzen Zeit zwischen Dezember 2006 und Februar 2007 - falls er in diesem Ausmasse stattgefunden haben sollte - bereits sein Handeln beeinträchtigt bzw. sich auf seine Straftat ausgewirkt haben könnte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 109 IV 143 E. 3b ist unbehelflich. In diesem Entscheid wurde zwar ausgeführt, dass eine Applikationsmenge von 10 mg und regelmässiger Konsum während eines halben Jahres genüge, um eine Person in ihrer Gesundheit zu schädigen. Dabei ging es aber um die Bestimmung des schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und nicht um die Beschränkung der Schuldfähigkeit.

1.5 Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass keine Hinweise zu finden seien, die darauf hindeuten würden, dass die Kokaingeschäfte im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum des Beschwerdeführers gestanden hätten. Diesen Zusammenhang will der Beschwerdeführer damit herstellen, dass er auf fehlendes Vermögen und Nichterwerbstätigkeit während des Deliktzeitraums hinweist, so dass es auf der Hand liege, dass die Drogengeschäfte inbesondere der Finanzierung des Eigenkonsums gedient hätten. Diese Darstellung genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), so dass darauf nicht einzutreten ist. Massgebend ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

2. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren (oben E. B) nicht, so dass darauf nicht weiter einzutreten ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers kann mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen werden ( Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw