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6B_823/2013 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Advance Fee

Geschäftsnummer 6B_823/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office regarding a decision made by the Zurich Cantonal Court. The individual questioned the requirement to pay a court fee of 2,000 CHF by a specified deadline, suggesting a reduction based on prior cases. Despite being granted an extension for payment, the individual failed to submit the required amount within the given time frame. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the non-payment and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Advance Fee: The individual questioned the requirement to pay a court fee of 2,000 CHF by a specified deadline, suggesting a reduction based on prior cases. Despite being granted an extension for payment, the individual failed to submit the required amount within the given time frame. Consequently, the court decided not to consider the complaint due to the non-payment and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Widerruf Rechtsverweigerung Kostenvorschuss Gebührenzahlung Ansetzung einer Nachfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Kontrollfrist Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed because the cost deposit was not paid following the explicit threat in the previous decision, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_823/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ,

Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerruf; Rechtsverweigerung; Verjährung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. September 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 19. September 2013 fragte er an, ob der Betrag nicht analog zu früheren Fällen auf Fr. 800.-- oder Fr. 1'000.-- herabgesetzt werden könne (act. 9).

Mit Verfügung vom 23. September 2013 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis 4. Oktober 2013 an, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Das Bundesgericht hielt an den Fr. 2'000.-- fest und führte aus, der Vorschuss werde vor der eingehenden Prüfung des Falles durch das Gericht festgesetzt, weshalb es durchaus vorkommen könne, dass die im Urteil auferlegten Gerichtskosten höher oder tiefer ausfallen.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 behauptete der Beschwerdeführer, es sei ihm telefonisch Ratenzahlung bewilligt worden (act. 11). Indessen wurde eine solche Zusicherung nicht gegeben. Mit Schreiben vom 30. September 2013 wurde er ausführlich über die Sach- und Rechtslage belehrt, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. act. 12). Am Vorschuss wurde ausdrücklich festgehalten.

Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn