Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_823/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Confirms Conviction for Attempted Intentional Homicide After Party Altercation

Geschäftsnummer 6B_823/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was initially convicted of serious bodily harm and other offenses but acquitted of attempted intentional homicide by a district court. However, following an appeal from the prosecution, the higher court found the individual guilty of attempted intentional homicide and increased the sentence to four years of imprisonment. The individual subsequently filed a complaint against this decision, contesting the court's findings on the grounds that he acted out of panic rather than intent to kill, claiming the situation escalated after an incident involving damage to his vehicle, leading to an altercation at a party where he struck an unrelated bystander with a hammer, inflicting severe injuries.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 111 Abs. 1 StGB, Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Confirms Conviction for Attempted Intentional Homicide After Party Altercation: However, following an appeal from the prosecution, the higher court found the individual guilty of attempted intentional homicide and increased the sentence to four years of imprisonment. The individual subsequently filed a complaint against this decision, contesting the court's findings on the grounds that he acted out of panic rather than intent to kill, claiming the situation escalated after an incident involving damage to his vehicle, leading to an altercation at a party where he struck an unrelated bystander with a hammer, inflicting severe injuries.

Schlagwörter

KI-generiert
Versuchte vorsätzliche Tötung Strafzumessung vorsätzliche Tötung Körperverletzung qualifizierte Fahrunfähigkeit Nachstellung nach dem Leben Gegenüberstellung Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

This provision was cited to justify the rejection of the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

SST.2024.81 (2025-05-07) · ag
Attempted Homicide Conviction Upheld: No Self-Defense, Six-Year Sentence Confirmed
«…igen und gezielten Hammerschlägen auf den Kopf eines Menschen der Tod als Folge geradezu auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Der Beschuldigte hat, indem er mit dem Hammer einmal kräftig und gezielt auf den Hinterkop…»
SB230285 (2025-03-03) · zh
Forgery of Passport Upheld on Intent
«…w.H.; ebenso Urteile Bundesgericht 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.2 f.; 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2; 6B_527/2010 vom 30. Sep- tember 2010 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf d…»
SB240124 (2025-02-19) · zh
Intentional Homicide Conviction and Deportation Upheld
«…, angesichts der damit einhergehenden Lebensgefahr eine Verurteilung wegen versuchter Tötung (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3). Auch Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise ei…»
STK 2023 26 (2024-06-27) · sz
Attempted Intentional Homicide and Forgery Appeal Affirmance
«…gen den Kopf des Opfers zum Tod eines Men- schen führen kann (BGer 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.1; vgl. BGer 6B_823/2010 E. 3.3: kräftiger und gezielter Schlag mit einem Ham- mer auf den Kopf des Opfers). Dies muss umso mehr gelten, wenn ei…»
P/3221/2020 (2023-05-03) · ge
Minor's Appeal on Attempted Murder and Aggression Convictions Upheld with Suspended Sentence
«…e un pareil agissement (arrêt du Tribunal fédéral [6B\_823/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_823/2010) du 25 janvier 2011 consid. 3.3). **3.2.4.** La distinction entre une tentative d'homicide (art. 22 et 111 CP) et des…»
6B_1424/2020 (2022-01-31)
Swiss Federal Supreme Court Rulings on Attempted GBH Conviction and Auxiliary Self-Defense
«…m eingedrückt wurde, angesichts der damit einhergehenden Lebensgefahr eine Verurteilung wegen versuchter Tötung (Urteil 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3). 1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere…»
2C_346/2021 (2021-10-06)
Family Reunification Post-Deportation Due to Serious Crime Conviction
«…60.--). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2010, bestätigt durch das bundesgerichtliche Urteil 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011, wurde B.A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, qualifizierte…»
SK 2020 142 (2021-05-17) · be
State v. Attempted Homicide and Arson Defendant
«…icht ausreichend, um einen Even- tualvorsatz zur Tötung anzunehmen. Die vom Bundesgericht in den Urteilen 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011, 6B_177/2011 vom 5. August 2011,…»
SB160097 (2016-06-21) · zh
Assault Causing Bodily Harm: Hose Dispute Leads to Jaw Fracture
«…olgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 133 IV I, E. 4.1, bestätigt in BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. m.w.H., bestätigt in BGer 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4.1…»
2C_995/2013 (2014-04-24)
Revocation of Residence Permit for Serious Criminal Offenses
«…ren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011). Während des hängigen Berufungsverfahrens wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ans Obergericht er…»
AC110011 (2012-03-27) · zh
Appeal Dismissed in Attempted Homicide Case Involving Vehicle Attack
«…eise nur als Inkaufnahme - 24 - dieses Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. BGE 6B_823/2010, Urteil vom 25. Januar 2011, E. 3/3 m.w.H., publiziert in: forumpoenale 4/2011 Nr. 32; vgl. JENNY, BSK Strafrecht I, a.…»
AC110002 · zh
Appeal Against Grievous Bodily Harm Conviction Regarding Co-Perpetration and Intent Under Old Zurich Procedure Code
«…- 6 - dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges aus- gelegt werden kann (vgl. BGE 6B_823/2010, Urteil vom 25. Januar 2011, E. 3/3 m.w.H., publiziert in: forumpoenale 4/2011 Nr. 32; vgl. JENNY, BSK Strafrecht I, 2.…»
AC110011 · zh
Cantonal Court Upholds Attempted Homicide Conviction Against Challenge to Intent and Exclusion of Diminished Culpability
«…eise nur als Inkaufnahme - 24 - dieses Erfolges ausgelegt werden kann (vgl. BGE 6B_823/2010, Urteil vom 25. Januar 2011, E. 3/3 m.w.H., publiziert in: forumpoenale 4/2011 Nr. 32; vgl. JENNY, BSK Strafrecht I, a.…»
SB160097 · zh
Zurich High Court Upholds Simple Bodily Harm Conviction for Construction Site Assault
«…olgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 133 IV I, E. 4.1, bestätigt in BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.1; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2. m.w.H., bestätigt in BGer 6B_527/2010 vom 30. September 2010 E. 4.1…»
SB230285 · zh
Appellant v. State: Falsification of Identity Documents (Afghan Passport)
«…w.H.; ebenso Urteile Bundesgericht 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3; 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1.2 f.; 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2; 6B_527/2010 vom 30. Sep- tember 2010 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_823/2010

Urteil vom 25. Januar 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________, vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Juni 2010.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 24. September 2009 wegen schwerer Körperverletzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sprach es ihn frei. Das Obergericht des Kantons Aargau befand X.________ am 24. Juni 2010 in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft auch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--.

B. X.________ erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei betreffend Ziffer 2 (Schuldsprüche) und Ziffer 3 (Freiheitsstrafe) aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen wegen schwerer Körperverletzung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1 Anlässlich eines Fests in der Waldhütte E.________ kam es zu einem Geplänkel zwischen verschiedenen Festbesuchern, welche unter anderem der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind. Dabei leerte jemand Bier auf das Auto des Beschwerdeführers. Nachdem dieser an seinem Fahrzeug am Bahnhof F.________ keine Schäden feststellen konnte, beschloss er, zur Waldhütte zurückzukehren, um den Schadensverursacher zur Rede zu stellen. Er organisierte zu seiner Verstärkung mehrere Kollegen. Sie bewaffneten sich mit Maurerhammer und Holzlatten zwecks allfälliger Verteidigung. Danach führte der Beschwerdeführer mit dem mutmasslichen Schadensverursacher B.________ ein Gespräch in aggressivem Ton auf dem Festgelände. Währenddessen kam es zu einer Schupserei zwischen C.________ und einem Kollegen des Beschwerdeführers. Dieser erhielt ein alkoholisches Getränk ins Gesicht geschüttet. Mit den Händen vor dem Gesicht ging er einige Schritte auf die Gruppe um B.________ zu. Darauf holte der Beschwerdeführer seinen in der Hose versteckten Maurerhammer hervor und schlug dem unbeteiligten A.________ auf den Kopf. Das Opfer zog sich lebensgefährliche Verletzungen zu (angefochtenes Urteil S. 11 und S. 17 f.).

1.2 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen davon aus, dass er in der Tatnacht wütend über die Beschmutzung seines Fahrzeugs gewesen sei. Bei seiner Rückkehr an das Fest sei es ihm nicht primär um eine Schadensregulierung gegangen. Ansonsten hätte er bis zum folgenden Tag zuwarten können, zumal ihm der Verantwortliche bekannt war. Vielmehr sei er auf eine Konfrontation mit B.________ aus gewesen. Er habe diesen zur Rede stellen und seinen Unmut äussern wollen. Zugunsten des Beschwerdeführers werde Rache als Tatmotiv ausgeschlossen. Aufgrund seiner grossen Wut und des mitgeführten Hammers sei er aber zu allem bereit gewesen. Sowohl er als auch seine Kollegen hätten mit einer Eskalation der Situation gerechnet (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Er habe B.________ nach Aussagen seiner Begleiter grob beschimpft und auf einer Schadenersatzzahlung insistiert. Wegen seines aggressiven Verhaltens sei die Situation eskaliert (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Als sich D.________ mit den Händen vor dem Gesicht auf die Gegenspieler zubewegt habe, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, sein Kollege werde angreifen. Deshalb habe der Beschwerdeführer aus Panik und aus Wut dem Opfer mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen.

2.

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege dem Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Sie verletze das Willkürverbot und den Grundsatz in dubio pro reo. Er habe ausschliesslich in Panik, nicht aber aus Wut gehandelt. Dies zeige sich daran, dass er einen Unbeteiligten mit dem Hammer geschlagen habe. Er sei erst tätlich geworden, als die Gruppe Rechtsextremer seinem Kollegen ein alkoholisches Getränk ins Gesicht geschüttet hätten. Da sie ihn zusammen mit seinen beiden Kollegen in grosser Überzahl umringt hätten, habe er mit einer Auseinandersetzung rechnen müssen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er jemanden habe angreifen wollen, selbst wenn man davon ausgehe, er sei wütend gewesen. Insbesondere habe er sich nicht gegen B.________ gerichtet, mit welchem er einen Disput hatte. Aus seinem Unmut und der Erwartung, es werde zu einer Konfrontation kommen, lasse sich nichts hinsichtlich des Tatmotivs herleiten. Den Hammer habe er bloss zu Verteidigungszwecken mitgenommen.

2.1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 I 241 E. 3.1 S. 250 f. mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen). Auf die Rechtsprechung zum Grundsatz in dubio pro reo kann verwiesen werden ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

2.1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht auseinandersetzt und lediglich darlegt, wie er die Beweise gewürdigt hätte, erschöpft sich seine Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

2.1.4 Hinsichtlich des Tatmotivs berücksichtigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers und vier seiner Kollegen, welche in der Tatnacht zugegen waren. Danach sei er sehr wütend gewesen. Angesichts der ersten Auseinandersetzung mit der rechtsextremen Gruppierung, bei welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit Bier begossen wurde, durfte die Vorinstanz ausschliessen, dass nur Panik Anlass für die Tat war. Denn der Beschwerdeführer suchte die Konfrontation durch diese zweite Begegnung geradezu. Sein überlegtes Vorgehen mit der Organisation von personeller Verstärkung und Bewaffnung vor der Rückkehr an das Fest steht dem von ihm vorgebrachten Beweggrund entgegen. Der Beschwerdeführer war zum Einsatz der mitgeführten Gegenstände bereit (angefochtenes Urteil S. 14). Dass ihm die Vorinstanz nebst der Wut auch eine gewisse Panik als Tatmotiv zugesteht, ist nicht geradezu willkürlich, zumal er sich dem nicht geplanten, vermeintlichen Angriff seines Kollegen D.________ anschloss, selbst wenn es angesichts der Sachlage genausogut vertretbar wäre, auf Wut und Rache zu schliessen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung zum Tatmotiv weder Willkür noch ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung zu erblicken.

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht auf den Kopf des Opfers gezielt. Aus seiner Panikhandlung lasse sich nichts ableiten. Das angefochtene Urteil leide an einem inneren Widerspruch, indem die Vorinstanz einerseits von einem gezielten, anderseits von einem unkontrollierten Schlag ausgehe. Der Angriff, welcher sich gegen einen unbeteiligten Dritten und nicht gegen B.________ richtete, zeige, dass er das Opfer nicht am Kopf habe treffen wollen (Beschwerde S. 6 f.).

2.2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe gezielt auf den Kopf des Opfers geschlagen. Er habe seinen Kollegen nach der Tat genau angegeben, wohin er getroffen habe. Hätte er es auf die Hände oder den unteren Körperbereich des Opfers abgesehen, hätte er nicht den Kopf getroffen (angefochtenes Urteil S. 16). Diese Würdigung ist angesichts des Tatmotivs, des einmaligen Schlages mit einem Treffer und der Würdigung der Aussagen nicht zu beanstanden. Für die Frage, ob der Schlag zielgerichtet ausgeführt wurde, lässt sich aus der Person des Opfers nichts ableiten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält das angefochtene Urteil keinen Widerspruch. Die Vorinstanz verwendet den Begriff des unkontrollierten Schlages nicht in Bezug auf die Zielrichtung, sondern die aufgewendete Kraft (vgl. angefochtenes Urteil S. 20).

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht kräftig zugeschlagen. Das Opfer habe bei der Auseinandersetzung ein 2 cm grosses Loch in der Schädelcalotte erlitten, was der Schlagfläche des Hammers entspreche. Dazu bedürfe es keines wuchtigen Schlages, zumal gewisse Stellen des Schädels empfindlicher seien. Es bestehe die Möglichkeit, dass er lediglich leicht zugeschlagen und das Opfer ungünstig getroffen habe. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten von letzterer Variante auszugehen (Beschwerde S. 7).

2.3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe das Opfer mit einem Maurerhammer getroffen, welcher aus einem 45 cm langen Holzstiel und einem 15 cm langen eisernen Kopf bestehe. Er sei sehr wütend gewesen und in dieser Stimmung an das Waldhüttenfest zurückgekehrt. Seine Empörung habe sich im provokanten Verhalten gegenüber B.________ gezeigt. Durch die Hebelwirkung des Hammers sei die menschliche Schlagkraft verstärkt worden. Aufgrund des Gemütszustands des Beschwerdeführers sowie des Ausmasses der Verletzung sei von einem unkontrollierten, relativ wuchtigen Schlag auszugehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, unkontrolliert zugeschlagen zu haben (angefochtenes Urteil S. 2). Auf diese vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche nicht alleine auf das Ausmass der Verletzung, sondern auch auf die Tatumstände abstellt, kann vollumfänglich verwiesen werden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer das Opfer besonders ungünstig getroffen hat, durfte die Vorinstanz angesichts der konkreten Tatumstände ausschliessen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Opfer nicht eventualvorsätzlich töten wollen. Mit dem Tod habe er angesichts des einzelnen, ungezielten und nicht kräftigen Hammerschlages auf den Kopf nicht rechnen müssen. Zwar sei der Eintritt des Todes möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich gewesen. Weitere Umstände fehlten, welche auf Eventualvorsatz schliessen liessen.

3.2 Nach Art. 111 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein ( BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann ( BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 f. mit Hinweisen).

3.3 Für die Frage des Eventualvorsatzes ist vom Sachverhalt auszugehen, welchen die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Danach schlug der Beschwerdeführer dem Opfer mit einem Hammer kräftig und gezielt auf dessen Kopf (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Gestützt auf die Handlungsweise des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, tödliche Verletzungen hätten sich ihm als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Todes gewertet werden könne, falls dieser eingetreten wäre (vgl. Urteil 6B_488/2009 vom 24. September 2009 E. 1.5.2). Dass eine solche Auseinandersetzung ohne weiteres tödlich enden kann und das Opfer nur durch Zufall überlebt hat, zeigt sich an seinen Verletzungen. Der Schädelknochen wurde durch den Schlag in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes auf einer Fläche von 2 cm eingedrückt (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vorliegend nicht notwendig, dass weitere Umstände hinzutreten müssten, um einen Eventualvorsatz zu bejahen ( BGE 133 IV 4 E. 4.1 S. 3 ff. mit Hinweisen).

4. Die vom Beschwerdeführer verlangte Überprüfung der Strafzumessung wird gegenstandslos, da die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung nicht zu beanstanden ist.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch