Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_822/2022 KI-generiert

Embezzlement Investigation Discontinued; Appeal Rejected Due to Lack of Legal Standing and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_822/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, an individual, referred to as A.________, filed a criminal complaint against C.________ for embezzlement, alleging that C.________ failed to return two paintings valued at CHF 11 million which were given as security for a loan that was not finalized. The Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office closed the investigation on July 8, 2021, citing a lack of evidence of criminal conduct. A.________ and an associated foundation contested this decision, but the Zurich High Court did not admit their complaint due to insufficient reasoning. They then filed separate but identical appeals to the Swiss Federal Tribunal, which were considered together. The Federal Tribunal assessed whether the lower court's decision not to proceed with the complaint, due to inadequate substantiation, was correct.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 i.V.m; Embezzlement Investigation Discontinued; Appeal Rejected Due to Lack of Legal Standing and Insufficient Justification: The Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office closed the investigation on July 8, 2021, citing a lack of evidence of criminal conduct. A.________ and an associated foundation contested this decision, but the Zurich High Court did not admit their complaint due to insufficient reasoning. They then filed separate but identical appeals to the Swiss Federal Tribunal, which were considered together. The Federal Tribunal assessed whether the lower court's decision not to proceed with the complaint, due to inadequate substantiation, was correct.

Schlagwörter

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Einstellung (Veruntreuung) Untersuchung wegen Veruntreuung Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Straftaten gegen die Kulturgüter Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Cited for the imposition of court costs on the appellants, jointly and severally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited to deny an award of party compensation to the opposing party as no expenditure was incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_822/2022, 6B_823/2022

Urteil vom 19. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

6B_822/2022

A.________,

Beschwerdeführer 1,

und

6B_823/2022

Stiftung B.________,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

2. C.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung (Veruntreuung); Nichteintreten,

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Mai 2022 (UE210231-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. A.________ erstattete gegen C.________ Strafanzeige wegen Veruntreuung, da Letztere zwei Gemälde im Wert von Fr. 11 Mio., die er ihr als Sicherheit für ein von ihr zu organisierendes Darlehen überlassen habe, nicht zurückgegeben habe, nachdem das Darlehensgeschäft nicht zustandegekommen sei. Die daraufhin eröffnete Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 8. Juli 2021 mangels Hinweise auf ein strafbares Verhalten ein. Auf eine von A.________ und der Stiftung B.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Mai 2022 wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein. A.________ und die Stiftung B.________ wenden sich mit je einer separaten, jedoch identischen Beschwerdeschrift an das Bundesgericht.

2. Die Verfahren 6B_822/2022 und 6B_823/2022 sind zu vereinigen.

3. Die von den Beschwerdeführern anbegehrte Möglichkeit, die Beschwerden bei Notwendigkeit zu ergänzen und erweitern, fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil sie ihre Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist, welche als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ), erhoben haben.

4. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 18. Mai 2022 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 verlangen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

6. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die dem Rechtsmitteleinleger obliegende Begründungspflicht beziehe sich auch auf die Beschwerdelegitimation, soweit die unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen nicht ohne Weiteres erkennbar und die Partei jedenfalls juristisch versiert oder - wie die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz - anwaltlich vertreten sei.

Weiter hält sie fest, Ausführungen zur Beschwerdelegitimation fehlten in der kantonalen Beschwerdeschrift gänzlich, obschon die Eigentümerschaft an den angeblich veruntreuten Gemälden, und somit eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer in den eigenen Rechten, nicht offensichtlich sei. Die erst in der Replik nachgeschobene Darlegung der Beschwerdelegitimation liege ausserhalb der Beschwerdefrist und sei verspätet (vgl. angefochtener Entscheid E. II.1.2 und II.1.5 S. 3 ff.). Mit diesen Ausführungen befassen sich die Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise.

Sie machen weder geltend, dass die Vorinstanz die formellen Voraussetzungen betreffend die Beschwerdebegründung falsch erfasst hätte, noch zeigen sie auf, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht von einer nicht ohne Weiteres ersichtlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer in ihren eigenen Rechten ausgegangen wäre. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 sei unmittelbar betroffen, weil in ihre Grundrechte bzw. in ihr Eigentum eingegriffen worden sei, unterlassen sie es darzulegen, weshalb diese Eigentümerstellung für die Vorinstanz offensichtlich hätte sein müssen.

Sie begründen nicht zuletzt auch die behauptete Eigentümerstellung als solche nicht näher. Ihre Bemerkungen, der Beschwerdeführer 1 habe Strafanzeige und -antrag gestellt und dabei als Organ der Beschwerdeführerin 2 sowie als zu diesem Zeitpunkt auftretender Inhaber der Gemälde gehandelt, sind im Weiteren genauso wenig geeignet, die behauptete Offenkundigkeit der Eigentümerstellung darzutun, wie ihr Hinweis auf den hohen Wert der Gemälde. Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrem Schluss, die Beschwerdelegitimation sei unzureichend dargelegt, und dem damit begründeten Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen hätte, lässt sich den Beschwerdeeingaben insgesamt nicht entnehmen.

Sie genügen damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

7. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 ist infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen. Eine Beurteilung des von ihm im Zusammenhang mit seinem Gesuch gestellten sinngemässen Fristerstreckungs- und Fristwiederherstellungsgesuchs erübrigt sich bei diesem Ergebnis. Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Verfahren 6B_822/2022 und 6B_823/2022 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller