Federal Supreme Court Upholds Traffic Violation Conviction Based on Uncontested Factual Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a traffic violation where the appellant was fined for overtaking a stationary delivery van, resulting in a collision. The incident occurred on May 9, 2008, and the appellant was sentenced to a fine of 300 CHF or a three-day replacement prison term. The appellant contested the decision, claiming the van was stationary at the time of the accident, but the appellate court found no merit in this assertion as it had not been consistently maintained throughout the proceedings. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Traffic Violation Conviction Based on Uncontested Factual Finding: The incident occurred on May 9, 2008, and the appellant was sentenced to a fine of 300 CHF or a three-day replacement prison term. The appellant contested the decision, claiming the van was stationary at the time of the accident, but the appellate court found no merit in this assertion as it had not been consistently maintained throughout the proceedings. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_822/2010
Urteil vom 11. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
SVG-Widerhandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. August 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. Es wird ihm vorgeworfen, am 9. Mai 2008, um 11.35 Uhr, auf der Usterstrasse in Volketswil rechts an einem sich in gleicher Richtung bewegenden Lieferwagen vorbeigefahren zu sein, wobei es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam (angefochtener Entscheid S. 5).
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, der Lieferwagen sei stillgestanden. Damit könnte er nur gehört werden, wenn der angefochtene Entscheid in diesem Punkt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die Vorinstanz bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer zwar lange Zeit behauptet habe, der Lieferwagen sei zum Stillstand gekommen, er diese Behauptung im Berufungsverfahren indessen nicht mehr erneuert, sondern neu vorgebracht habe, der Lenker des Lieferwagens habe den Eindruck erweckt, anhalten zu wollen (angefochtener Entscheid S. 5). Vor Bundesgericht bemängelt er diese Feststellung der Vorinstanz mit dem Hinweis, "jedes Protokoll von mir gleicht dem anderen" (Beschwerde S. 1). Mit diesem unbelegten Vorbringen kann indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan werden, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts in Willkür verfallen wäre.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn