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6B_822/2009 KI-generiert

Complainant v. State Prosecutors on Alleged Cover-up of Identity of Deceased Son

Geschäftsnummer 6B_822/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual alleging that the authorities mishandled the investigation into the death of an unidentified male found in Zurich in May 2003, who was later identified as his son. After the investigation concluded that the death was a suicide, the complainant disputed this conclusion, claiming it was a murder that was being covered up, and cited resulting health issues for himself and his wife as grounds for further prosecution of the state officials involved. The local court dismissed the complaint, leading to the individual appealing to the Federal Tribunal, which examined the allegations regarding the identity of the deceased and the surrounding circumstances. Ultimately, the court found no evidence of criminal wrongdoing by the officials in handling the case.

Legislator-Regeste

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Art. 122 StGB, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. State Prosecutors on Alleged Cover-up of Identity of Deceased Son: After the investigation concluded that the death was a suicide, the complainant disputed this conclusion, claiming it was a murder that was being covered up, and cited resulting health issues for himself and his wife as grounds for further prosecution of the state officials involved. The local court dismissed the complaint, leading to the individual appealing to the Federal Tribunal, which examined the allegations regarding the identity of the deceased and the surrounding circumstances. Ultimately, the court found no evidence of criminal wrongdoing by the officials in handling the case.

Schlagwörter

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Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Strafakten Erblasser Glaubhaftmachung der Identität Mord Anspruch auf Kenntnis der Abstammung qualifizierte einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_822/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

Beschwerdegegner 1,

2. B.________,

Beschwerdegegner 2,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. August 2009 (NS090023/U).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 29. Mai 2003 wurde in Zürich eine unbekannte männliche Leiche mit Schnittverletzungen am Hals gefunden. Das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde am 4. August 2004 durch Staatsanwalt B.________ eingestellt. Beim Toten handle es sich um X.B.________, den Sohn von X.A.________. Er habe sich die Verletzung selber zugefügt und Suizid begangen. Der Leitende Staatsanwalt A.________ genehmigte die Einstellung am 8. August 2004.

X.A.________ macht geltend, bei der Leiche handle es sich nicht um seinen Sohn und es liege auch kein Suizid, sondern Mord vor, der vertuscht werden solle. Da die Behörden die Unstimmigkeiten ignoriert hätten, seien er, X.A.________, und seine Frau krank geworden, weshalb die beiden erwähnten Staatsanwälte den Straftatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt hätten. X.A.________ reichte eine Strafanzeige ein. Mit Beschluss vom 28. April 2009 trat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Anzeige nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August 2009 ab.

X.A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 19. August 2009 sei aufzuheben und gegen die beiden Staatsanwälte sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, beim Toten handle es sich nicht um seinen Sohn. Insoweit geht es um eine Tatfrage, und vor Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist.

Willkür liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4). In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinn vorliegt. Appellatorische Kritik genügt zur Begründung einer Beschwerde nicht.

Entscheidend für die Feststellung der Identität des Toten war die Übereinstimmung von bei ihm erhobenen DNA-Proben mit solchen aus den Barthaaren des Sohnes des Beschwerdeführers und mit solchen von einem Wangenschleimhautabstrich der Mutter des Sohnes (angefochtener Entscheid S. 4). Der Beschwerdeführer kann sich diese Übereinstimmungen nicht erklären, vermutet aber, dass die angeblich beim Toten erhobenen DNA-Proben nicht vom Verstorbenen stammen (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Es ergibt sich indessen aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Ermittlungsbehörden hätten ein Interesse daran haben können, Untersuchungsergebnisse zu unterschlagen (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Dasselbe gilt für die Vermutung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner 2 falsche Schlussfolgerungen und schliesslich eine falsche Erledigung des Falles beabsichtigt habe (Beschwerde S. 6).

Gesamthaft gesehen kann davon, dass ein Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner auf eine vorsätzliche schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers und seiner Frau im Sinne von Art. 122 StGB bestehen könnte, nicht die Rede sein. Folglich ist das Nichteintreten auf die Strafanzeige nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn