Complainant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Cost Imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Higher Court of the Canton of Aargau dismissed his appeal following the withdrawal of his original appeal. The Higher Court also imposed procedural costs on him, referencing Article 428 Paragraph 1 of the Swiss Criminal Procedure Code, which holds parties responsible for costs based on the outcome, including withdrawal. The individual contested the imposed costs and the non-acceptance of his request for a cost waiver, arguing that Article 425 of the Swiss Criminal Procedure Code should apply, a point the Higher Court did not consider applicable in judicial proceedings. Additionally, he made an elaborate request for different "extraordinary arbitrators" to hear his case, which the tribunal found unjustified. The individual also sought free legal assistance for his federal complaint, which was denied as the complaint was deemed without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 37 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Cost Imposition: The Higher Court also imposed procedural costs on him, referencing Article 428 Paragraph 1 of the Swiss Criminal Procedure Code, which holds parties responsible for costs based on the outcome, including withdrawal. The individual contested the imposed costs and the non-acceptance of his request for a cost waiver, arguing that Article 425 of the Swiss Criminal Procedure Code should apply, a point the Higher Court did not consider applicable in judicial proceedings. Additionally, he made an elaborate request for different "extraordinary arbitrators" to hear his case, which the tribunal found unjustified. The individual also sought free legal assistance for his federal complaint, which was denied as the complaint was deemed without merit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal due to evident lack of substantiation, which is a ground for decision under this article.
The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.
The Tribunal decided to waive the imposition of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_821/2022
Urteil vom 29. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung, Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. Mai 2022 (SST.2022.59).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau schrieb das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. Mai 2022 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO . Auf dessen Kostenerlassgesuch trat es nicht ein mit der Begründung, Art. 425 StPO finde nach seiner Praxis keine Anwendung im gerichtlichen Verfahren; der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach Rechtskraft des Entscheids ein Gesuch um Erlass oder Stundung an die Gerichtskasse zu stellen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage und den Umstand, dass auf sein Erlassgesuch nicht eingetreten wurde, mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und damit verspätet eingereichten Nachträge zur Beschwerde sind unbeachtlich.
3. Eine Fristerstreckung zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 BGG ).
4. Der Beschwerdeführer verlangt weitschweifig eine Entscheidung durch "ausserordentliche Schiedsrichter" und Gerichtsschreiber, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten, nicht aus den Kantonen Aargau und Zürich stammten oder dort wohnten, einer "human-sozial-christlich-demokratisch-kommunistischen" Grundeinstellung verpflichtet seien und nicht permanent für die Schweiz arbeiteten. Die bisherigen Richter hätten alle seine zahlreichen Rekurse abgewiesen. Indessen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit etlichen Beschwerden am Bundesgericht erfolglos blieb, keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Sodann kann ein Ausstandsbegehren auch nicht institutionell erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen).
6. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht. Weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage angesichts dieser klaren Rechtslage gegen das Recht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Ebenso wenig zeigt er hinreichend auf, dass und inwiefern die Praxis des Kantons Aargau, ein Gesuch um Kostenerlass oder Stundung gemäss Art. 425 StPO nicht bereits im Urteilszeitpunkt, sondern erst nach rechtskräftiger Kostenauflage zu behandeln, gegen Bundesrecht verstossen soll. Inwiefern er zudem die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO überhaupt erfüllen würde, ist im Übrigen gestützt auf seine Vorbringen auch nicht hinreichend ersichtlich, dies umso weniger, als aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, dass der Beschwerdeführer [...] über grosses Vermögen verfügt, welches er allerdings in von ihm kontrollierte Vereine ausgelagert hat (vgl. insoweit z.B. Urteil 5A_322/2021 vom 29. April 2021 E. 4). Der Begründungsmangel der Beschwerde ist evident. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Das Akteneditionsgesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill