Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_821/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Appear and Defective Submission

Geschäftsnummer 6B_821/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who failed to attend a scheduled appeal hearing regarding multiple violations of federal law concerning compulsory unemployment insurance and insolvency compensation. The appellate court in Zurich had previously instructed the individual to attend, emphasizing that absence without substantial justification would result in the appeal being considered withdrawn. The individual claimed their absence was due to a funeral in France but did not provide adequate proof. Consequently, the court dismissed the appeal on the grounds of unexcused absence and imposed court costs. The individual later filed a complaint to the Federal Tribunal, requesting a new hearing date without meeting the legal requirements for a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Appear and Defective Submission: The appellate court in Zurich had previously instructed the individual to attend, emphasizing that absence without substantial justification would result in the appeal being considered withdrawn. The individual claimed their absence was due to a funeral in France but did not provide adequate proof. Consequently, the court dismissed the appeal on the grounds of unexcused absence and imposed court costs. The individual later filed a complaint to the Federal Tribunal, requesting a new hearing date without meeting the legal requirements for a valid appeal.

Schlagwörter

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Einreichungsdatum Beschwerdelegitimation Formerfordernisse verspätete Beweismittel Ausstandsverfahren Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in connection with the extension of the deadline for the appeal submission, which was then missed.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits (Nichteintreten) because the formal requirements were not met, as explicitly stated in the final order.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal submission which was not met.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement for the appeal submission which was not met.

Art. 42 BGG

The reasoning for dismissal without entry into the merits was based on the failure to meet the formal requirements of the appeal submission specified in this article.

Art. 45 Abs. 1 BGG

Cited in connection with the extension of the deadline for the appeal submission, which was then missed.

Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in connection with the extension of the deadline for the appeal submission, which was then missed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_821/2017

Urteil vom 31. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Rückzug der Berufung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Juni 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich lud den Beschwerdeführer am 3. März 2017 zur Berufungsverhandlung auf den 20. Juni 2017 vor. Die Vorladung wurde ihm am 8. März 2017 zugestellt. Am 19. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht telefonisch mit, er werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, weil er zurzeit in Frankreich sei und den Verhandlungstermin erst jetzt realisiert habe. Daraufhin erklärte ihm das Obergericht, er (als Berufungskläger) könne einer Verhandlung nur fernbleiben, wenn gewichtige Gründe vorliegen würden. Dies sei bei einem Auslandaufenthalt in Kenntnis des Verhandlungstermins seit dem 8. März 2017 nicht der Fall. Ohne Nachweis gewichtiger Gründe müsse er an der Verhandlung teilnehmen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer brachte in einem späteren E-Mail vor, er sei wegen einer Beerdigung in Frankreich und könne deshalb nicht erscheinen. Er verlange einen neuen Termin.

Der Beschwerdeführer erschien am 20. Juni 2017 nicht zur Berufungsverhandlung. Das Obergericht schrieb das Verfahren gleichentags als durch Rückzug der Berufung erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-. Zur Begründung führte es aus, es liege weder eine genügende Begründung für das Nichterscheinen vor noch sei der geltend gemachte Umstand belegt. Das Nichterscheinen sei als unentschuldigt zu betrachten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 18. Juli 2017 an das Bundesgericht. Er protestiere gegen das Urteil und wolle einen neuen Termin.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren, d.h. einen Antrag, und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2017 auf die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde gemäss Art. 42 BGG hin. Es wies ihn weiter darauf hin, dass er seine Beschwerde noch bis zum Ablauf der nach Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG verlängerten Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG begründen könne. Da auch in der Folge keine Beschwerdebegründung beim Bundesgericht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill