Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_82/2017 KI-generiert

Appeal Rejected Due to Unpaid Cost Advance and Meritless Grounds

Geschäftsnummer 6B_82/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Bern Cantonal Court that rejected his request for a deferral of court costs. He was required to pay an advance cost of 800 CHF, but failed to do so within the deadlines set by the court, which led to the tribunal's decision not to consider his appeal. The appellant claimed financial hardship and requested free legal aid, but the Federal Tribunal found that he did not provide sufficient evidence of his financial situation or any compelling arguments to support his case. Ultimately, the tribunal ruled that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Rejected Due to Unpaid Cost Advance and Meritless Grounds: He was required to pay an advance cost of 800 CHF, but failed to do so within the deadlines set by the court, which led to the tribunal's decision not to consider his appeal. The appellant claimed financial hardship and requested free legal aid, but the Federal Tribunal found that he did not provide sufficient evidence of his financial situation or any compelling arguments to support his case. Ultimately, the tribunal ruled that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten (Stundungsgesuch), Nichteintreten nicht geleisteter Kostenvorschuss finanzielle Notlage Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen Schuldtilgung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the procedural basis for not entering upon the appeal due to lack of proper reasoning (in the context of the deemed request for legal aid).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_82/2017

Urteil vom 29. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Verfahrenskosten (Stundungsgesuch), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 16. Januar 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 26. Januar und 1. März 2017 eine Frist bis zum 10. Februar 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 17. März 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG aufzuerlegen.

2. Am Nichteintreten würde sich nichts ändern, wenn die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. Januar 2017, seine Existenz sei bedroht, er sei zurzeit ohne Arbeit und habe Pfändungen und Betreibungen, als - sinngemäss - gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen würden, wobei offen bleiben kann, ob das Gesuch den Formerfordernissen überhaupt genügen würde.

Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde zweifelsohne nicht. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit dem Stundungsgesuch des Beschwerdeführers aus, es fände sich keine Zusammenstellung seiner aktuellen Ausgaben und Einkünfte. Aus den (verspätet eingereichten) Unterlagen gehe nichts über die Einkommens- und Vermögenssituation von ihm und seiner Ehefrau hervor. Eine unzumutbare Härte oder die Uneinbringlichkeit der Forderung sei folglich nicht belegt. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Er wendet im Wesentlichen nur ein, es sei ihm schleierhaft, warum ihm eine Stundung und Ratenzahlungen nicht gewährt worden seien, zumal er offensichtlich nicht in der Lage sei, den Betrag auf einmal zu entrichten. Mit diesen pauschalen Behauptungen zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde wäre folglich mangels einer genügenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, die Prozessbegehren wären als aussichtslos anzusehen und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill