Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_82/2014 KI-generiert

Heir's Appeal Against Non-Prosecution for Embezzlement and Coercion Dismissed Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_82/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against another, alleging various offenses related to the mismanagement of an inheritance. The complainant, who is one of the heirs, claimed that the accused, who had been appointed as the executor of their deceased father's estate, unlawfully sold a property that was collectively owned by the heirs without their consent. The charging authority decided not to pursue the investigation, prompting the complainant to appeal this decision. The higher court also rejected the appeal, leading the complainant to seek intervention from a federal tribunal to compel further investigation. The core issues revolve around the legitimacy of the complaint, procedural rights, and whether there was sufficient cause for criminal charges based on the allegations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 115 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Heir's Appeal Against Non-Prosecution for Embezzlement and Coercion Dismissed Due to Lack of Standing: The complainant, who is one of the heirs, claimed that the accused, who had been appointed as the executor of their deceased father's estate, unlawfully sold a property that was collectively owned by the heirs without their consent. The charging authority decided not to pursue the investigation, prompting the complainant to appeal this decision. The higher court also rejected the appeal, leading the complainant to seek intervention from a federal tribunal to compel further investigation. The core issues revolve around the legitimacy of the complaint, procedural rights, and whether there was sufficient cause for criminal charges based on the allegations.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Veruntreuung etc.) Beschwerdelegitimation Aktivlegitimation der Erben Veruntreuung Strafanzeige Privatstrafklage Abberufung des Willensvollstreckers Eigentumsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Referenced by the court when concluding that the appellant was not aggrieved by the formal non-entry into the merits of the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

6B_829/2018 (2019-03-21)
Co-owner Standing to Pursue Criminal Charges Against Property Management
«…s vorinstanzliche Nichteintreten unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst gerügt werden (oben E. 1.2; Urteil 6B_82/2014 vom 8. August 2014 E. 1.3). 2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin beziehe sich a…»
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Co-Owner Suit Against Property Manager Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Evidence
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Heirs' Standing to Appeal Discontinuance of Embezzlement Prosecution
«…, III. Strafkammer, vom 22. November 2013 [UE130017], E. II.2.5. m.w.H., implizit bestätigt in BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3.). Diese können daher nur gemeinsam oder in Ausübung eines Vertretungsauftrags für die Gemeinschaft handeln (v…»
UE140265 · zh
Heirs' Standing to Appeal Decision to Discontinue Criminal Proceedings Against Estate Executor Lacking Due to Undivided Community of Heirs
«…, III. Strafkammer, vom 22. November 2013 [UE130017], E. II.2.5. m.w.H., implizit bestätigt in BGer vom 8. August 2014 [6B_82/2014], E. 1.3.). Diese können daher nur gemeinsam oder in Ausübung eines Vertretungsauftrags für die Gemeinschaft handeln (v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_82/2014

Urteil vom 8. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung etc.); Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ erstattete am 4. Januar 2013 Strafanzeige gegen A.________ wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Nötigung. Er führte aus, seine beiden Brüder und er seien Erben seines 1977 verstorbenen Vaters und seine Mutter Nutzniesserin des gesamten Nachlasses. A.________ sei von seinem Vater als Willensvollstrecker eingesetzt worden. Am 25. Juni 2012 habe A.________ unter der Bezeichnung Willensvollstrecker eine im Gesamteigentum der Erben stehende Liegenschaft an die B.________ AG verkauft. Diese Gesellschaft gehöre ebenfalls zum Nachlass seines Vaters. Zu diesem Zeitpunkt sei das Mandat von A.________ als Willensvollstrecker des Nachlasses seit längerer Zeit beendet gewesen, was er gewusst habe. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, dass X.________ mit dem Verkauf nicht einverstanden sei. Ferner habe A.________ X.________ zu nötigen versucht, indem er ihm nach Abschluss des Kaufvertrags wahrheitswidrig mitgeteilt habe, X.________s Mutter sei "infolge des unverständlichen Verhaltens von X.________ nicht bereit [...], auf die Nutzniessung am Anteil des Nettoverkaufserlöses, der X.________ zustünde, zu verzichten". Ziel dieser Aussage sei es gewesen, nachträglich X.________s Zustimmung für den Grundstückkaufvertrag zu erhalten.

B. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 8. Januar 2013 nicht an die Hand.

Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen sowie die Strafuntersuchung weiterzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D. A.________ lässt sich unaufgefordert vernehmen, ohne Anträge zu stellen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweis).

1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind ( BGE 133 II 353 E. 1 S. 356). Die Privatklägerschaft hat im Verfahren vor Bundesgericht zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189; 137 IV 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht Legitimierter kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44 ; 128 I 218 E. 1.1 S. 220 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich seiner Legitimation und der materiellen Begründetheit seiner Beschwerde wiederholt darauf, dass der Beschwerdegegner ihm seinen Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft vorenthalte. Er werde seinen Anteil früher oder später mittels Zivilklage herausfordern müssen (Beschwerde S. 5 N. 6 und 9, S. 13 f. N. 41 f., S. 17 N. 54 ff., S. 19 N. 62 und 65). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war dieser Sachverhaltskomplex in der Anzeige des Beschwerdeführers nicht umschrieben und damit nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Beschluss S. 12 Ziff. 4). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit diesem ergänzenden Sachverhalt begründet, ist auf sie nicht einzutreten.

1.3. Im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf tritt die Vorinstanz mangels Legitimation des Beschwerdeführers formell auf die Beschwerde nicht ein. Dies könnte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unbesehen seiner Legitimation in der Sache selbst rügen. Jedoch prüft die Vorinstanz die Beschwerde im Sinne einer Alternativbegründung auch materiell und gelangt zum Schluss, es liege kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre (Beschluss S. 4 ff. Ziff. 2). Folglich ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid insoweit nicht beschwert, als die Vorinstanz auf seine Beschwerde formell nicht eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ).

Soweit er sich gegen die Alternativbegründung der Vorinstanz wendet, ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, selbstständig Beschwerde in Strafsachen zu erheben. Es ist unbestritten, dass die verkaufte Liegenschaft ihm und seinen Brüdern zur gesamten Hand gehörte, sei es in Form einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft. Bei Gesamthandverhältnissen können die Geschädigtenrechte der Gemeinschaft grundsätzlich nur von allen Berechtigen gemeinsam wahrgenommen werden (vgl. BGE 119 Ia 342 E. 2a S. 345 f.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 34 zu Art. 115 StPO ; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 228). Die Brüder bilden eine notwendige "aktive" Streitgenossenschaft, unabhängig davon, ob sie eine Erbengemeinschaft oder eine einfache Gesellschaft sind (siehe BGE 137 III 455 E. 3.5 S. 459).

Hinsichtlich der versuchten Nötigung kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anzeige keine Zivilansprüche geltend gemacht. Ebenso wenig äussert er sich dazu vor Bundesgericht. Allfällige Zivilansprüche ergeben sich auch nicht aus den Akten, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, er habe sich nicht vom Schreiben des Beschwerdegegners beeinflussen lassen (siehe Beschwerde S. 23 N. 86).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres