Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after the public prosecutor of the Canton of Zug discontinued their criminal investigation following a complaint. The cantonal court did not proceed with the appeal due to issues of formality. When the complainant brought the case to the Federal Tribunal, they were required to pay an advance court fee of CHF 3,000. Despite several reminders and an opportunity to request legal aid, the complainant neither paid the fee nor submitted a substantiated request for legal aid within the given timeframes. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case as the procedural requirements were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 47 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Costs: The cantonal court did not proceed with the appeal due to issues of formality. When the complainant brought the case to the Federal Tribunal, they were required to pay an advance court fee of CHF 3,000. Despite several reminders and an opportunity to request legal aid, the complainant neither paid the fee nor submitted a substantiated request for legal aid within the given timeframes. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the case as the procedural requirements were not met.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_819/2021
Urteil vom 1. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Beschwerde, Formgültigkeit, Fristwahrung (Einstellung; üble Nachrede); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 10. Juni 2021 (BS 2021 26).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung am 25. Februar 2021 ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug wegen Formungültigkeit am 10. Juni 2021 nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2021 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 8. Juli 2021 zugestellt.
4. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, forderte ihn das Bundesgericht am 12. Juli 2021 auf, sein Gesuch bis zum 25. August 2021 zu begründen und zu belegen.
5. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nicht nach. Stattdessen reichte er am 15. August 2021 eine Eingabe ein, mit welcher er die Höhe des Kostenvorschusses als nicht nachvollziehbar in Frage stellte. Mit Schreiben vom 1. September 2021 wurde er deshalb darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten bezahlen müsse ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Für Fälle der vorliegenden Art würde üblicherweise ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einmalig bis zum 16. September 2021 ( Art. 47 BGG ) erstreckt. Zudem wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innert der gleichen Frist ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.
6. Der Beschwerdeführer zahlte innert Frist weder den Kostenvorschuss noch ging beim Bundesgericht ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 23. September 2021 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 8. Oktober 2021 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, innert derselben Frist ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG einreichen zu können. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 25. September 2021 zugestellt.
7. Innert der Nachfrist reagierte der Beschwerdeführer nicht. Weder reichte er dem Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein noch bezahlte er den Kostenvorschuss. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
8. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill