Appellant's Failure to Substantiate Standing in Appeal Against Refusal to Prosecute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against the daughter of his landlords, alleging offenses such as fraud, false statements in a conciliation procedure, defamation, false claims regarding outstanding rent, and insurance fraud. The prosecution decided not to pursue the case, leading the individual to appeal the decision to the relevant cantonal court, which upheld the prosecution's decision. Subsequently, the individual took the matter to the Federal Tribunal, seeking a resolution against the prior decisions. However, the appeal was deemed inadmissible, ultimately resulting in costs being assigned to the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant's Failure to Substantiate Standing in Appeal Against Refusal to Prosecute: The prosecution decided not to pursue the case, leading the individual to appeal the decision to the relevant cantonal court, which upheld the prosecution's decision. Subsequently, the individual took the matter to the Federal Tribunal, seeking a resolution against the prior decisions. However, the appeal was deemed inadmissible, ultimately resulting in costs being assigned to the individual.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the appellant failed to sufficiently substantiate his standing (legitimation).
The request for legal aid was rejected because the legal claims appeared hopeless.
The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_817/2015
Urteil vom 7. September 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, falsche Aussage etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Dezember 2014 Strafanzeige gegen die Tochter der Vermieter der von ihm bewohnten Wohnung wegen Betrugs, falscher Aussage vor der Schlichtungsstelle, übler Nachrede, falscher Behauptung betreffend offene Mietzinse und Anleitung zum Versicherungsbetrug. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 7. Januar 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juni 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an.
2. Ob die Eingabe fristgerecht ist (vgl. Beschwerde S. 2 unten), kann offenbleiben, da sie aus anderen Gründen unzulässig ist.
3. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Regeln gelten auch für Ehrverletzungsdelikte (Urteil 6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer äussert sich zu seiner Legitimation nicht. Zwar nennt er verschiedene Zahlen, die allerdings nicht übereinstimmen, und insbesondere ist z.B. nicht ersichtlich, inwieweit ihm bis September 2015 ein Schaden von Fr. 1'977.60 entstanden sein soll (Beschwerde Ziff. 13). Da die Angaben den strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht genügen, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit mit keinem Wort erläutert, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn