Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_816/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_816/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by the Obergericht of the Canton of Aargau, which confirmed a conviction for multiple instances of driving without permission and acquitted him of charges related to severe traffic violations. The appellate court found him guilty of several serious violations of traffic rules, including speeding and disregarding traffic signals, and imposed sentences comprising imprisonment, fines, and a penalty fee. The appellant submitted an appeal to the Federal Supreme Court of Switzerland, primarily questioning the legitimacy of the prior ruling concerning his competence to stand trial without necessary clarifications. He also disputed the conviction for unauthorized vehicle operation but failed to effectively challenge the legal basis of the conviction before the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Substantiation in Traffic Violation Case: The appellate court found him guilty of several serious violations of traffic rules, including speeding and disregarding traffic signals, and imposed sentences comprising imprisonment, fines, and a penalty fee. The appellant submitted an appeal to the Federal Supreme Court of Switzerland, primarily questioning the legitimacy of the prior ruling concerning his competence to stand trial without necessary clarifications. He also disputed the conviction for unauthorized vehicle operation but failed to effectively challenge the legal basis of the conviction before the Federal Supreme Court.

Schlagwörter

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Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Beschwerdelegitimation verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtspflege Fahren trotz Führerausweisentzugs Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits due to lack of proper reasoning, as per the procedure outlined in this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_816/2022

Urteil vom 9. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Mai 2022 (SST.2021.267).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 24. Mai 2022 die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der Freisprüche von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung (durch Überholen mit Behinderung des Überholten sowie Behinderung anderer Strassenverkehrsteilnehmer beim Abbiegen) fest. Es sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich schuldig der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln (durch Missachtung der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und innerorts, Befahren einer Sperrfläche sowie Missachtung eines Rotlichtsignals) und der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (durch Unterlassen der Zeichengebung sowie Nichtbeachten eines polizeilichen Handzeichens) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt, wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3. Der nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und damit verspätet eingereichte Nachtrag zur Beschwerde vom 30. Juli 2022 (Poststempel) ist unbeachtlich, soweit nicht das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Die Beschwerde genügt nicht diesen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Verhandlungsfähigkeit sei ohne Abklärungen zu Unrecht bejaht worden. Im Rahmen seiner Kritik begnügt er sich damit, lediglich seine eigene subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Dabei übergeht er u.a. namentlich sowohl die diesbezüglich ergangene Erläuterung der Rechtslage durch die Verfahrensleitung vom 17. Mai 2022 als auch seine eigene Mitteilung vom 23. Mai 2022, an der Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2022 nun doch teilnehmen zu können. Dass er anlässlich der Berufungsverhandlung (erneut) hat vorbringen lassen bzw. vorgebracht hat, nicht verhandlungsfähig zu sein, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Verhandlungsfähigkeit zu Unrecht angenommen worden sein soll und die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung bzw. das vorinstanzliche Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, beim Grenzübergang Rheinfelden nicht auf Schweizer Territorium gefahren zu sein, bezieht er sich mit seinem Vorbringen offensichtlich auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung. Indessen hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt, dieser Schuldspruch sei unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Dass die vorinstanzliche Rechtskraftfeststellung des fraglichen Schuldspruchs zu Unrecht und damit in Verletzung von Bundesrecht erfolgt sein soll, lässt sich der Beschwerde somit nicht entnehmen. Der Schuldspruch kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (mehr) zur Diskussion gestellt werden. Die Strafzumessung der Vorinstanz wird im Übrigen vor Bundesgericht nicht beanstandet. Dass und weshalb das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer mithin nicht auf. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten werden.

6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG )

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill