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6B_814/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Remands Restitutio in Integrum Application to Cantonal Court

Geschäftsnummer 6B_814/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision by the Bern Cantonal Court of Appeals, which had dismissed an appeal due to the failure to submit a declaration of appeal in a theft case. The appellant argued that personal and familial reasons prevented timely submission within the 20-day deadline and claimed he was wrongly convicted without evidence. He sought reinstatement of the term to file the appeal declaration, as outlined in Article 94 of the Swiss Criminal Procedure Code. The Swiss Federal Tribunal noted that the request for reinstatement should have been filed with the Bern Cantonal Court and redirected the petition accordingly, as it was not its jurisdiction to address such procedural requests.

Legislator-Regeste

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Art. 94 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 30 BGG, Art. 64 LTF; Federal Supreme Court Remands Restitutio in Integrum Application to Cantonal Court: The appellant argued that personal and familial reasons prevented timely submission within the 20-day deadline and claimed he was wrongly convicted without evidence. He sought reinstatement of the term to file the appeal declaration, as outlined in Article 94 of the Swiss Criminal Procedure Code. The Swiss Federal Tribunal noted that the request for reinstatement should have been filed with the Bern Cantonal Court and redirected the petition accordingly, as it was not its jurisdiction to address such procedural requests.

Schlagwörter

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Keine Berufungserklärung eingereicht (Diebstahl) Gesuch um Wiederherstellung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Strafprozessordnung sachliche Unzuständigkeit gesetzliche Verfahrensfrist Gesuch an eine Behörde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 2 BGG

The application was forwarded to the competent cantonal authority based on this provision.

Art. 64 LTF

No costs are levied for the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_814/2024

Urteil vom 17. Oktober 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (Diebstahl); Gesuch um Wiederherstellung der Frist;

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 3. Oktober 2024 (SK 24 379).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 3. Oktober 2024 auf eine Berufung mangels Einreichung einer Berufungserklärung nicht ein und stellte die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. April 2024 fest.

Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 (Poststempel: 8. Oktober 2024) gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er erhebt "Beschwerde" "Art. 39 ff., 78 ff. u. 90 ff." bzw. "Widerspruch" gegen den obergerichtlichen Entscheid. In seiner Eingabe macht er geltend, er habe die Berufungserklärung aus privaten und familiären Gründen nicht rechtzeitig innert 20 Tagen einreichen können. Er sei ohne Beweise verurteilt worden. Er habe den Diebstahl nicht begangen.

In der Sache geht es damit augenscheinlich um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung nach Art. 94 StPO .

2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden ( Art. 94 Abs. 2 StPO ).

3. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage wäre das Fristwiederherstellungsgesuch beim Obergericht des Kantons Bern einzureichen gewesen. Das Bundesgericht ist hierfür nicht zuständig. Es kann in einem solchen Fall aber von Amtes wegen zur Weiterleitung des Gesuchs an die mutmasslich zuständige kantonale Behörde schreiten ( Art. 30 Abs. 2 BGG ; siehe MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 30 BGG ). Da A.________ an sich nicht beabsichtigt, mit seiner Eingabe den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid anzufechten, sondern vielmehr um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersucht, erübrigt es sich, über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe zu entscheiden. Die Eingabe ist lediglich als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO entgegenzunehmen und zur weiteren Behandlung an das in der Sache zuständige Obergericht des Kantons Bern zu überweisen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Die Eingabe vom 5. Oktober 2024 samt Beilage wird als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommen und zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern überwiesen.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill