Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_814/2014 KI-generiert

Refusal to Prosecute on Defamation, Coercion, and Harm Upheld Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_814/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual accusing another person of defamation, coercion, and negligent bodily harm, stemming from a report by an insurance agency that claimed the complainant had insulted the accused. The regional prosecutor decided not to pursue the case, a decision which was upheld by the local court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous ruling and have the matter returned for further consideration while also challenging the cost decision imposed by the lower court. However, the Federal Tribunal determined that the complainant lacked the necessary standing to challenge the initial decision, leading to dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Prosecute on Defamation, Coercion, and Harm Upheld Due to Lack of Standing: The regional prosecutor decided not to pursue the case, a decision which was upheld by the local court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous ruling and have the matter returned for further consideration while also challenging the cost decision imposed by the lower court. However, the Federal Tribunal determined that the complainant lacked the necessary standing to challenge the initial decision, leading to dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.) fehlende Legitimation üble Nachrede Körperverletzung rechtlich geschütztes Interesse Einschüchterungsklage Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_1128/2013
Private Plaintiff's Appeal Against Non-Prosecution Inadmissible Due to Insufficient Standing on Civil Claims
BGE 136 IV 31
Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 136 IV 31 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied because the appeal was not admitted to the procedure.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_814/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juni 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 Verleumdung, Nötigung und fahrlässige Körperverletzung vor. Sie habe in einem von der IV erstellten Protokoll festhalten lassen, dass er sie beleidigt habe. Dadurch sei er verleumdet worden. Da sie seiner Aufforderung zu einer klärenden Stellungnahme nicht nachgekommen sei, fühle er sich genötigt. Wenn er den Sachverhalt darlegen müsse, rege er sich dermassen auf, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt sei.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das Strafverfahren am 10. Februar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. Juni 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 23. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen. Im Fall einer Abweisung der Beschwerde sei der Kostenbeschluss der Vorinstanz aufzuheben, und es seien die Kosten gerecht zu verteilen.

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und dieser sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss er dies zwar im Untersuchungsverfahren noch nicht getan haben, damit er zur Beschwerde gegen eine Einstellung befugt ist. Er hat jedoch, sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer führt zur Frage der Legitimation aus, die Änderung des angefochtenen Entscheids werde "das Erheben von Zivilansprüchen ... nach sich ziehen" (S. 1). Er macht an anderer Stelle geltend, die Zivilansprüche seien "derzeit nicht ermittelbar, da die konkrete Berechnung des Schadens, welcher durch die Beschuldigte oder deren Arbeitgeber verursacht wird, erst nach Abschluss der ordentlichen Verfahren (Krankentaggeld, IV, Pensionskasse und deren Rückversicherer) und der anderen Strafverfahren bestimmt werden kann". Dass Zivilansprüche erhoben werden können, sei der Vorinstanz bekannt gewesen (S. 2 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage D7). Aus D7 folgt nur, dass der Beschwerdeführer sich vorbehält, Schadenersatzklage einzureichen.

Diese Ausführungen genügen den Begründungsforderungen nicht. Daraus ergibt sich nicht, inwieweit die angeblich verleumderische Protokollstelle und die Verweigerung einer klärenden Stellungnahme für den Beschwerdeführer einen zivilrechtlichen Schaden bewirkt haben könnten, für welchen die Beschwerdegegnerin 2 aufkommen muss. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer übermässig aufregt, wenn er die Angelegenheit darlegen muss. Dass er den angeblichen Schaden zurzeit noch nicht berechnen kann, hinderte ihn nicht daran, bereits heute zu sagen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken soll. Die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers unzulässig.

3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 136 IV 31 E. 1.4).

Es ist fraglich, ob die Beschwerde, soweit darin die Verletzung von Verfassungsbestimmungen gerügt wird, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Die aufgeworfenen Fragen können jedenfalls nicht ohne materielle Prüfung der Sache beurteilt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Verfahren (Beschwerde S. 9). Ob Argumente und Beweise, die der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbrachte, hätten als belangreich eingestuft werden müssen, lässt sich nur bei einer materiellen Prüfung der Angelegenheit sagen.

4. Die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO , wonach die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz in Anwendung von Art. 136 Abs. 1 StPO ab, weil das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war (E. 9). Inwieweit die Vorinstanz eine der beiden Bestimmungen verletzt hätte, führt der Beschwerdeführer nicht aus (vgl. Beschwerde S. 3).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn