Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_814/2013 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Under Article 383 CPC

Geschäftsnummer 6B_814/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a private complainant who sought to appeal a lower court's ruling that dismissed his civil claims against two defendants, who were acquitted of charges of coercion and trespass. Following the trial court's decision, the complainant was ordered to post a security deposit for potential legal costs and refused a request for free legal assistance as he was not pursuing any civil claims. Subsequently, he failed to pay the required deposit by the deadline, leading the appellate court to dismiss his appeal, which also affected the associated appeal by one of the defendants. The complainant contested this decision, arguing against the imposition of the security requirement and the denial of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 136 StPO, Art. 383 StPO, Art. 29 BV, Art. 98 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 383 Abs. 2 StPO; Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Under Article 383 CPC: Following the trial court's decision, the complainant was ordered to post a security deposit for potential legal costs and refused a request for free legal assistance as he was not pursuing any civil claims. Subsequently, he failed to pay the required deposit by the deadline, leading the appellate court to dismiss his appeal, which also affected the associated appeal by one of the defendants. The complainant contested this decision, arguing against the imposition of the security requirement and the denial of free legal aid.

Schlagwörter

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Prozesskaution, Willkür ZPO-Bestimmung Sicherstellung der Parteientschädigung unentgeltliche Rechtspflege Emission von Wertpapieren Beschwerdelegitimation Pflicht zur Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 136 StPO
Mai 2013 wies der Präsident der Strafabteilung das Gesuch ab, weil die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO (SR 312.0) dem Privatkläger nur zur Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werden könne und X.________ keine solchen Ansprüche geltend gemacht habe.
Art. 383 StPO
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz "in Verletzung von Art. 383 StPO und des Gehöranspruchs" nicht begründet habe, warum vorliegend eine Kaution auferlegt wurde.
Art. 29 BV
Überdies erscheine es mit Art. 29 BV nicht vereinbar, dem Privatkläger bei einer strafrechtlich motivierten Berufung die unentgeltliche Prozessführung mangels Mitanfechtung des Zivilpunkts zu verweigern und ihm eine Prozesskaution aufzuerlegen.
Art. 98 ZPO
Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist - analog zum Kostenvorschuss im Zivilprozess ( Art. 98 ZPO ), aber anders als die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Zivilprozess ( Art.
Art. 99 ZPO
98 ZPO ), aber anders als die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Zivilprozess ( Art. 99 ZPO ) - an keine Voraussetzungen gebunden (Martin Ziegler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N.
Art. 383 Abs. 2 StPO
The court confirmed that the lower court rightfully refused to consider the appeal because the security (prozesskaution) was not paid on time, based on this article.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Art. 93 Abs. 3 BGG ), bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl.
Art. 190 BV
Im Übrigen sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Art. 190 BV massgebend, sodass die Vereinbarkeit von Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for ordering the appellant to bear the federal court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 383 Abs. 2 StPO

The court confirmed that the lower court rightfully refused to consider the appeal because the security (prozesskaution) was not paid on time, based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 144 IV 17
Substitute Claims for Confiscation: Security Deposit for Non-Accused Parties
«…sten, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006…»
6B_607/2022 (2022-09-08)
Complainant v. State Prosecutor (Procedural Security Deposit Dismissal)
«…echtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (vgl. Urteile 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2. und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.1; je mit Hinweisen auf die Literatur). Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Beschwerde…»
6B_788/2019 (2019-09-04)
Complainants' Appeal Barred for Failure to Pay Security Deposit
«…sten, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006…»
6B_1356/2017 (2018-01-17)
Federal Supreme Court Rules on Security Deposits for Non-Accused Participants in Criminal Appeals
«…sten, schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.2; BBl 2006 1308 Ziff. 2.9.1 zu Art. 391). Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 S…»
1B_231/2016 (2016-09-27)
Plaintiff v. Cantonal Superior Court (Interference with Voting Rights Appeal Costs)
«…eren Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2). 2.3.3. Im zu beurteile…»
1B_398/2015 (2016-05-19)
Complainant v. Cantonal Court on Advance Security for Criminal Appeal Costs
«…eren Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). 2.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 136 StPO geprüft und das Gesuch…»
6B_118/2015 (2015-07-16)
Appellant Lacked Standing in Defamation Case Appeal Over Denied Legal Aid and Procedural Non-Entry
«…solange sie den Verhältnissen des konkreten Falles angemessen ist (Urteile 1B_324/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1 und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). Weil der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht leistete, ist die V…»
1B_323/2014 (2014-12-17)
A.________ AG v. Cantonal High Court (Procedural Security Deposit)
«…ange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falles angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). 3.3. Die Prozesskaution bezweckt die Sicherung der allfälligen Verfahrenskosten und Ent…»
1B_324/2014 (2014-12-17)
Criminal Procedural Security for Private Prosecutor in Competition Law Appeals
«…ange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falles angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). 3.3. Die Prozesskaution bezweckt die Sicherung der allfälligen Verfahrenskosten und Ent…»
1B_286/2014 (2014-12-04)
Private Plaintiffs v. Cantonal Court President (Procedural Security Deposits)
«…erheitsleistung abhängig zu machen. Eine besondere Begründung benötigt die Kautionsverfügung in der Regel nicht (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.3), jedenfalls wenn die Höhe der Sicherheitsleistung den konkreten Verhältnissen des Falle…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_814/2013

Urteil vom 28. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskaution, Willkür,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 20. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 sprach die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug Y.________ und Z.________ von den Vorwürfen der Nötigung und des Hausfriedensbruchs frei und trat auf die Zivilklage des Privatklägers X.________ nicht ein. Dagegen erklärten X.________ Berufung und Z.________ Anschlussberufung. Mit Verfügung vom 19. März 2013 forderte der Präsident der Strafabteilung des Zuger Obergerichts X.________ auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- zur Deckung allfälliger Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenparteien zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Daraufhin ersuchte X.________ um Erlass der Prozesskaution mit der Begründung, er habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wies der Präsident der Strafabteilung das Gesuch ab, weil die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO (SR 312.0) dem Privatkläger nur zur Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werden könne und X.________ keine solchen Ansprüche geltend gemacht habe. Er setzte diesem eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung der Prozesskaution an und auferlegte ihm die Verfahrens- und Parteikosten für das Zwischenverfahren.

B. X.________ erhob am 27. Juni 2013 Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die angefochtene Verfügung des Präsidenten der Strafabteilung des Zuger Obergerichts vom 24. Mai 2013 sei aufzuheben und von einer Prozesskaution sei abzusehen, eventuell sei diese unter Ansetzung einer neuen Nachfrist auf maximal Fr. 4'000.-- festzusetzen. Das Bundesgericht trat auf jene Beschwerde am 30. August 2013 (Urteil 1B_226/2013) nicht ein.

C. Nachdem X.________ innert der ihm angesetzten Frist die Prozesskaution nicht geleistet hatte, trat der Präsident der Strafabteilung des Zuger Obergerichts am 20. Juni 2013 auf die Berufung nicht ein, womit auch die Anschlussberufung dahinfiel. Die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen auferlegte er X.________.

D. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt in der Begründung, nicht aber in den Anträgen seiner Beschwerde das Begehren, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren 1B_226/2013 zu vereinigen. Auf sein Begehren kann nicht eingetreten werden, nachdem jenes Verfahren mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz "in Verletzung von Art. 383 StPO und des Gehöranspruchs" nicht begründet habe, warum vorliegend eine Kaution auferlegt wurde. Überdies erscheine es mit Art. 29 BV nicht vereinbar, dem Privatkläger bei einer strafrechtlich motivierten Berufung die unentgeltliche Prozessführung mangels Mitanfechtung des Zivilpunkts zu verweigern und ihm eine Prozesskaution aufzuerlegen.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Vorbehalten bleibt die unentgeltliche Prozessführung (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist - analog zum Kostenvorschuss im Zivilprozess ( Art. 98 ZPO ), aber anders als die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Zivilprozess ( Art. 99 ZPO ) - an keine Voraussetzungen gebunden (Martin Ziegler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 1 zu Art. 383). Dies gilt unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt.

2.2.2. In der Botschaft (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1308 Ziff. 2.9.1) und ihr folgend teilweise auch in der Literatur (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. zu Art. 383) wird zwar die Auffassung vertreten, dass die Regelung mit Zurückhaltung anzuwenden sei. Zugleich wird aber auch darauf verwiesen, dass die Kosten- und Entschädigungspflicht das Gegenstück zu den sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen der Privatklägerschaft bildet. Um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche zu gewährleisten, müsse die Möglichkeit geschaffen werden, von der Privatklägerschaft entsprechende Sicherheiten zu verlangen (BBl 2006 1308 Ziff. 2.9.1).

2.2.3. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Kriterien für die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu definieren und stellt es damit in das Ermessen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Die vom Beschwerdeführer verlangte Sicherheitsleistung war den Verhältnissen des Falles durchaus angemessen; einer besonderen Begründung durch die Verfahrensleitung der Vorinstanz bedurfte sie deshalb nicht.

2.2.4. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung nicht (fristgerecht) geleistet hat, ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO zu Recht nicht auf die Berufung eingetreten.

2.3. Auf die Rüge, dass es mit Art. 29 BV nicht vereinbar sei, dem Privatkläger bei einer strafrechtlich motivierten Berufung die unentgeltliche Prozessführung mangels Mitanfechtung des Zivilpunkts zu verweigern und ihm eine Prozesskaution aufzuerlegen, ist nicht einzugehen.

Die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ob der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 zusammen mit dem Nichteintretensentscheid vom 20. Juni 2013 hätte anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ), bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. auch Urteil 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007, E. 4). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer stellt nicht den Antrag, dass die Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug zu bewilligen sei. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Art. 29 BV nicht vereinbar sein soll. Diesbezüglich genügt seine Beschwerde vom 26. August 2013 den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht.

Im Übrigen sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Art. 190 BV massgebend, sodass die Vereinbarkeit von Art. 136 StPO (Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft) mit der vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsrechtlichen Bestimmung von Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) nicht zu überprüfen ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler