Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_812/2022 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing and Inadmissible Procedural Complaints

Geschäftsnummer 6B_812/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint seeking a criminal investigation for threats that was not pursued by the Emmen Public Prosecutor's Office on December 7, 2021. This decision was appealed but subsequently dismissed by the Canton Court of Lucerne on May 19, 2022. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the rejection of his requests for evidence and alleging due process violations. Although he pursued the case solely as a criminal matter without making any civil claims for compensation or damages, the Federal Tribunal highlights his lack of legal standing to appeal based on civil claims under Article 81 of the Federal Supreme Court Act. The Tribunal also outlines that the complainant's contentions largely pertain to a substantive review of the decision, which is not permissible, indicating procedurally the tribunal's role confines itself to matters that can be separately considered from the substance of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing and Inadmissible Procedural Complaints: This decision was appealed but subsequently dismissed by the Canton Court of Lucerne on May 19, 2022. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the rejection of his requests for evidence and alleging due process violations. Although he pursued the case solely as a criminal matter without making any civil claims for compensation or damages, the Federal Tribunal highlights his lack of legal standing to appeal based on civil claims under Article 81 of the Federal Supreme Court Act. The Tribunal also outlines that the complainant's contentions largely pertain to a substantive review of the decision, which is not permissible, indicating procedurally the tribunal's role confines itself to matters that can be separately considered from the substance of the decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Drohung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Verfahrensrechte Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained (Nichteintreten).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to order a reduced court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_812/2022

Urteil vom 4. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,

vom 19. Mai 2022 (2N 22 43/2U 22 22).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Drohung am 7. Dezember 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 19. Mai 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht ansatzweise zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich zudem, dass er am 12. November 2021 darauf verzichtete, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren zu erheben. Auch im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz machte er keine Zivilforderungen geltend (angefochtener Beschluss S. 9 E. 7). Er hat mithin nur im Strafpunkt am Verfahren teilgenommen. Der angefochtene Beschluss kann sich folglich nicht auf Zivilforderungen auswirken. Dem Beschwerdeführer fehlt es in der Sache an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

4. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79).

5. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die von ihm beantragten Beweisanträge abgewiesen wurden (angefochtener Beschluss S. 4 f. E. 4). Er macht geltend, dass mit einer Randdatenerhebung die "Falschaussagen des Beschuldigten" eindeutig widerlegt würden und bewiesen werden könnte, dass ein Anruf stattgefunden habe. Im Anschluss daran - so der Beschwerdeführer weiter - wären der Beschuldigte und die ehemalige Freundin zu befragen. Es würde sich ein eindeutiges Bild herauskristallisieren.

Diese Vorbringen sind nicht formeller Natur. Sie zielen im Ergebnis vielmehr auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ab, was unzulässig ist.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill