Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_812/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeal Lacking Victim Standing in Mismanagement Case

Geschäftsnummer 6B_812/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the refusal to proceed with a criminal report that included allegations of fraud, forgery, abuse of office, and related offenses. The complaint was directed against a decision made by a cantonal court, which had dismissed the appeal concerning this issue. The complainant argued that he was affected by the reported actions but was ultimately deemed not to possess the requisite legal standing to challenge the decision. Additionally, the court imposed costs on the complainant for the appeal process, which he contested on procedural grounds, but failed to meet the necessary criteria to substantiate his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV; Federal Tribunal Dismisses Appeal Lacking Victim Standing in Mismanagement Case: The complaint was directed against a decision made by a cantonal court, which had dismissed the appeal concerning this issue. The complainant argued that he was affected by the reported actions but was ultimately deemed not to possess the requisite legal standing to challenge the decision. Additionally, the court imposed costs on the complainant for the appeal process, which he contested on procedural grounds, but failed to meet the necessary criteria to substantiate his claims.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige ungetreue Geschäftsbesorgung Stellung des Opfers Missbrauch der Dienstgewalt Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_812/2007 /hum

Urteil vom 17. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensbeschluss (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 7. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt sowie Vorteilsgewährung nicht eingetreten, ein dagegen gerichteter Rekurs, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen und die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Wer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, liegt kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vor. Der Beschwerdeführer wurde durch die angezeigten Taten auch nicht unmittelbar in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG bzw. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist. Da er folglich Geschädigter ist, der kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( BGE 133 IV 228 ), ist er zur Hauptsache zur Beschwerde nicht legitimiert. Soweit er sich gegen die Kostenauflage wendet, macht er geltend, es liege "offensichtlich" ein Verfahrensfehler nach Treu und Glauben vor. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, denn der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund die Kostenauflage seiner Ansicht nach gegen Art. 9 BV verstossen soll. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn