Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds for Untimely and Insubstantive Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Upper Court of the Canton of Zurich, which involved charges of violence and threats against authorities and officials, multiple counts of property damage, and other offences. The complaint was dismissed as it did not meet the required procedural standards, specifically failing to include necessary requests and justifications. The initial complaint, filed on May 27, 2022, was deemed insufficient, and a subsequent submission on July 10, 2022, was considered late because it was sent from a foreign post office, which is not recognized as compliant with the deadlines stipulated under Swiss law. The plaintiff also argued about bias and unfairness concerning the judgment, psychiatrist, and witnesses involved, but these claims were also found to lack substantiation according to legal standards. As a result, the complaint did not proceed, and no legal costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds for Untimely and Insubstantive Submission: The complaint was dismissed as it did not meet the required procedural standards, specifically failing to include necessary requests and justifications. The initial complaint, filed on May 27, 2022, was deemed insufficient, and a subsequent submission on July 10, 2022, was considered late because it was sent from a foreign post office, which is not recognized as compliant with the deadlines stipulated under Swiss law. The plaintiff also argued about bias and unfairness concerning the judgment, psychiatrist, and witnesses involved, but these claims were also found to lack substantiation according to legal standards. As a result, the complaint did not proceed, and no legal costs were imposed.
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KI-generiertThe decision was not entertained (Nichteintreten) under the simplified procedure stipulated by this article.
Applied because the appellant did not indicate a domicile in Switzerland for service of the judgment.
Used to deny the request for assignment of counsel due to the lack of prospect of success of the appeal.
The Tribunal decided not to impose costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_811/2022
Urteil vom 15. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Sachbeschädigung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Mai 2022 (SB210090-O/U/cs).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eingaben müssen, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2. Das angefochtene Urteil vom 17. Mai 2022 wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 10. Juni 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist für die Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen begann folglich am 11. Juni 2022 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 11. Juli 2022.
Die Beschwerdeeingabe vom 27. Mai 2022 (Eingangsstempel Bundesgericht: 23. Juni 2022) entspricht nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Sie enthält weder ein Begehren noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG . Darauf ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2022 (Eingangsstempel Bundesgericht: 25. Juli 2022) wurde der Post in U.________ gleichentags am 10. Juli 2022 übergeben. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt indessen nicht als fristwahrend. Fristwahrend wirkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder bei einem Postschalter in Liechtenstein. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch ( BGE 125 V 65 E. 1). Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts lässt sich eine andere Auslegung auch nicht ernsthaft rechtfertigen. Anders verhält es sich bloss, wenn ein Staatsvertrag etwas Abweichendes vorsieht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) erst am 22. Juli 2022 zugegangen. Die Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2022 ist folglich verspätet und es ist darauf schon deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie auch unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seine eigene und vermeintlich richtige Sicht zur Sachlage zu schildern und darzulegen, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Er behauptet, das Urteil sei voreingenommen, der Psychiater nicht unabhängig, die Zeugen/Auskunftspersonen nicht unparteiisch und seine Aussagen nicht widersprüchlich etc. Mit seiner unsubstanziierten und appellatorischen Kritik, in deren Rahmen er sich nicht rechtgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre und/oder sonst wie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte.
3. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines Rechtsanwalts ersucht hat, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Inwiefern sich das angefochtene Urteil vom 17. Mai 2022 mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beigabe eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht.
4. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnet, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar im Dossier.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.
Lausanne, 15. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill