Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_81/2018 KI-generiert

Appeal against Interim Decision Regarding Service of Criminal Order

Geschäftsnummer 6B_81/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute following a penal order issued on March 7, 2017, which was deemed not validly served to the appellant. The Appellationsgericht of Basel-Stadt ruled on December 11, 2017, to accept the complaint and ordered the prosecution to re-deliver the penal order to the address provided by the appellant, as the procedural delay affected the proper notifications. The Supreme Court had to consider a complaint regarding the non-acceptance of this interim decision, focusing on the requirements for proceeding with the appeal. Ultimately, the appellant did not demonstrate any irreversible disadvantages that would justify accepting the appeal, leading to the decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Appeal against Interim Decision Regarding Service of Criminal Order: The Appellationsgericht of Basel-Stadt ruled on December 11, 2017, to accept the complaint and ordered the prosecution to re-deliver the penal order to the address provided by the appellant, as the procedural delay affected the proper notifications. The Supreme Court had to consider a complaint regarding the non-acceptance of this interim decision, focusing on the requirements for proceeding with the appeal. Ultimately, the appellant did not demonstrate any irreversible disadvantages that would justify accepting the appeal, leading to the decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung Zwischenentscheid, Nichteintreten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eilvorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Zulassung der Zwangsvollstreckung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used for the decision not to levy costs (no costs are imposed).

Art. 93 Abs. 1 BGG

This article defines the conditions for appealing an interlocutory decision, which the President examined and found not fulfilled for non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_81/2018

Urteil vom 9. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Zwischenentscheid, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Dezember 2017 (BES.2017.80).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat am 11. Dezember 2017 entschieden, dass der Strafbefehl vom 7. März 2017 nicht rechtsgültig zugestellt wurde. Es hat daher in Gutheissung der Beschwerde die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Mai 2017 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Strafbefehl vom 7. März 2017 - nach einer allfälligen Anpassung im Sinne der Erwägungen - an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse erneut zuzustellen.

2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid ( BGE 137 V 314 E. 1; 135 V 141 E. 1.1; je mit Hinweis).

3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der Beschwerdeführer muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Weder behauptet er, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), noch legt er dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Beides ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill