Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_81/2017 KI-generiert

Commercial Fraud Conviction Appeal Rejected Due to Untimely and Unsubstantiated Submission

Geschäftsnummer 6B_81/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was convicted of serious offenses, including commercial fraud and multiple instances of identity document forgery, resulting in a conditional prison sentence and a monetary fine. He subsequently appealed the judgment, asserting his innocence and claiming he did not commit the alleged crimes. However, his appeal lacked substantive reasoning beyond his claims of innocence, and he failed to provide further justification within the stipulated timeframe for the court's review. Consequently, the court found insufficient grounds to consider his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 45 BGG, Art. 50 BGG; Commercial Fraud Conviction Appeal Rejected Due to Untimely and Unsubstantiated Submission: He subsequently appealed the judgment, asserting his innocence and claiming he did not commit the alleged crimes. However, his appeal lacked substantive reasoning beyond his claims of innocence, and he failed to provide further justification within the stipulated timeframe for the court's review. Consequently, the court found insufficient grounds to consider his appeal.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Betrug etc., Nichteintreten gewerbsmässiger Betrug gefälschte Urkunden Einreichung von Ausweispapieren verspätete Vorbringen gesetzliche Frist Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure due to deficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected because it lacked the required detailed reasoning concerning the alleged violation of federal law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_81/2017

Urteil vom 6. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug etc., Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. Oktober 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 27. Oktober 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und der Gehilfenschaft zur Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäss Anklageschrift Ziff. 5.1.1. und 5.1.2 sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.--.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 23. Januar 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils vom 27. Oktober 2016 von Schuld und Strafe freizusprechen. Zur Begründung führt er aus, er habe die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen und sei unschuldig. Eine ausführliche Beschwerdebegründung werde nachgereicht.

2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2017 enthält keine über die blossen Beteuerungen des Beschwerdeführers (die vorgeworfenen Taten nicht begangen zu haben und unschuldig zu sein) hinausgehende Begründung.

4. Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der nicht erstreckbaren 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG ). Das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 9. Dezember 2016 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG und Art. 45 BGG am 25. Januar 2017. Eine weitere Beschwerdebegründung wurde innert Frist nicht eingereicht.

5. In seiner Eingabe vom 23. Januar 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, seine Schwiegermutter sei (vor Ablauf der Beschwerdefrist) für ca. 10 Tage hospitalisiert gewesen. Während dieser Zeit habe er täglich "hin- und herfahren" müssen. Die Schwiegermutter sei am 23. Januar 2017 verstorben. Am 24. Januar 2017 habe er wegen der Beerdigung in die Türkei fliegen müssen. Mit diesen Vorbringen lässt sich ein Fristwiederherstellungsgrund nicht begründen. Selbst wenn die vorgebrachten Umstände zuträfen, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, zumindest rechtzeitig eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Eine - auch analoge - Anwendung von Art. 50 BGG fällt folglich ausser Betracht. Weiter sind weder die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ) noch diejenigen zur Ergänzung der Beschwerdeschrift ( Art. 43 BGG ) erfüllt.

6. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 23. Januar 2017 zu beurteilen. Mit den blossen Behauptungen, er habe die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen und sei unschuldig, vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufzuzeigen, dass und inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2016 gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Beschwerdeeingabe fehlt es offensichtlich an einer genügenden Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG . Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill